Der Leistungsbilanzüberschuss belief sich im 2. Quartal 2024 auf 20 Mrd. Franken. Er lag damit knapp 6 Mrd. Franken über dem Vorjahresquartal.
Der Anstieg des Leistungsbilanzsaldos war in erster Linie auf den Warenhandel zurückzuführen.
Die Luzerner Kantonalbank AG (LUKB) weist für das erste Halbjahr 2024 einen Konzerngewinn von 144.7 Millionen Franken aus. Dies entspricht einer Steigerung um 16.8 Millionen Franken bzw. 13.1 % gegenüber der Vorjahresperiode. Die LUKB bestätigt das im Juni 2024 erhöhte Ziel für den Jahres-Konzerngewinn 2024 in der Höhe von 270 bis 285 Millionen Franken. „Unsere Bank ist für das Jahr 2024 hervorragend auf Kurs“, bewertet CEO Daniel Salzmann den Zwischenabschluss der LUKB.
„Wir verzeichnen ein breit abgestütztes Ertragswachstum – sowohl im Zinsengeschäft als auch im Kommissionsgeschäft. Gleichzeitig gelingt es uns, unsere Kostendisziplin hochzuhalten. Unsere Strategie zur Verbreiterung unserer Ertragsstruktur trägt Früchte“, so das Zwischenfazit von LUKB-CEO Daniel Salzmann nach den ersten sechs Monaten des laufenden Jahres. Er ergänzt: „Wir sind gut vorbereitet auf mögliche Leitzinssenkungen im zweiten Halbjahr 2024 und können das im Juni dieses Jahres erhöhte Ziel für den Jahres-Konzerngewinn 2024 von 270 bis 285 Millionen Franken bestätigen. Mit diesen Zahlen sind wir sehr gut unterwegs, um unsere strategischen Finanzziele bis 2025 zu erreichen.“
Dank der innovationsfreundlichen Ausgestaltung des Schweizer Steuersystems ist die Steuerbelastung für forschungsintensive Unternehmen tiefer als im Schweizer Mittel. Bei einer durchschnittlichen Forschungsintensität reduziert sich die effektive Steuerbelastung im Schweizer Schnitt von 13.5 auf 12.1 Prozent, bei einer sehr hohen Forschungsintensität auf 9.0 Prozent.
Besonders Hochsteuerkantone können ihre Standortattraktivität für forschungsintensive Unternehmen durch die umfassende Nutzung der international konformen FuE-Instrumente deutlich verbessern. Die für innovationsintensive Unternehmen steuerlich attraktivsten Kantone liegen in der Zentral- und Ostschweiz.
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ist immer ein heikles Thema, da kann eine Abgangsentschädigung zumindest ein schönes Trostpflaster sein. In der Schweiz ist gemäss Obligationenrecht Art. 339b eine Abgangsentschädigung zwingend, wenn das Arbeitsverhältnis eines mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmers nach 20 oder mehr Dienstjahren beendet wird. Die Höhe der Entschädigung kann durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt werden, muss aber mindestens zwei Monatslöhne betragen. Ansonsten ist sie vom Richter nach seinem Ermessen festzusetzen, darf aber den Betrag von acht Monatslöhnen nicht überschreiten.
Zu unterscheiden von diesen Entschädigungen gemäss Obligationenrecht sind Abfindungen, welche im Rahmen von Sozialplänen ausbezahlt werden. Seit dem 1. Januar 2014 sind Firmen mit mehr als 250 Angestellten verpflichtet, bei einer Massenentlassung einen Sozialplan zu erstellen. Als Massenentlassung gilt, wenn Firmen beabsichtigen, innert 30 Tagen mindestens 30 Arbeitnehmer aus wirtschaftlichen Gründen zu entlassen.
Bei unserer täglichen Arbeit betreuen wir oftmals Kunden, welche aus beruflichen Gründen in die Schweiz umgezogen sind. Dabei kommt es vor, dass deren Partner mit in die Schweiz zieht und für den „alten“ Arbeitgeber im Heimatland tätig bleiben möchte.
Mit der heutigen Technik von Remote Work und vielen Berufsfeldern, bei welchen ein vor Ort sein nicht mehr notwendig ist, kann dies relativ leicht umgesetzt werden und die Arbeitgeber sind allenfalls froh, keinen Mitarbeiter zu verlieren. Doch aus der Sicht eines Steuerberaters, können möglicherweise Komplikationen auftreten, die wir Ihnen gerne mit möglichen Lösungen aufzeigen möchten:
Kryptowährungen sind kaum zu bremsen, sie erfreuen sich immer grösserer Beliebtheit und die rasante Entwicklung geht weiter. Auch in der Schweiz haben Bitcoin & Co längst Einzug in den Alltag gehalten. Viele Privatpersonen und Unternehmen investierten bereits einen Teil ihres Vermögens in Kryptowährungen oder planen eine Anlage.
Für Anleger und Trader in der Schweiz ist aber nicht nur interessant, wo Kryptowährungen kaufen, sicher, günstig und unkompliziert möglich ist, sondern auch, wie potenzielle Gewinne aus dem Kryptotrading steuerlich berücksichtigt werden müssen.
Der internationale Wettbewerb, vor allem gegen kleinere und erfolgreiche Volkswirtschaften, hat in den letzten Jahren stark zugenommen.
Er führt dazu, dass die Schweiz grosse Anstrengungen unternehmen muss, damit sie ihre Standortattraktivität wahren kann. Für die Schweiz stehen sämtliche Investitionen in die Wirtschaft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen im Fokus.
Der Bundesrat hat an der Sitzung vom 24. September 2021 die Botschaft zur Änderung des Mehrwertsteuergesetzes verabschiedet. Er schlägt unter anderem vor, Versandhandelsplattformen der Mehrwertsteuer (MWST) zu unterstellen, Subventionen von Gemeinwesen auch mehrwertsteuerrechtlich immer als Subvention zu behandeln und die MWST-Abrechnung für KMU nur noch jährlich einzufordern.
Neu gelten Online-Versandhandelsplattformen für die Lieferungen, die sie ermöglicht haben, als Leistungserbringerinnen und werden somit mehrwertsteuerpflichtig. Kommen sie der Steuerpflicht nicht nach, kann die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) künftig Sendungen von in- und ausländischen Versandhandelsunternehmen und Online-Versandhandelsplattformen vernichten lassen.
Dass man mit Beiträgen in die Säule 3a Steuern sparen kann, dürfte den meisten bekannt sein. Dass man mit der richtigen Verwendung des Kapitals aus der Säule 3a nochmals Steuern sparen kann eher nicht.
Dies wurde bisher auch bei den gängigsten Steuerspartipps nie erwähnt.
Die Steuersoftware für natürliche Personen erhält 2021 ein neues Design. Die Anwendung ist einfach bedienbar und dank geschickter Benutzerführung lässt sich die Steuererklärung speditiv erledigen.
Deklaration und Veranlagung lassen sich besser vergleichen und neu wird der eSteuerauszug (eWertschriftenverzeichnis) unterstützt. Gegen 200'000 Nutzer und Nutzerinnen können sich auf eine moderne Software freuen.
Ab sofort können in der Stadt Zürich steuerpflichte natürliche Personen ihre Staats- und Gemeindesteuern online verwalten.
Der neue Online-Service „Steuern verwalten“ ist über „Mein Konto“, dem zentralen Zugang zu den städtischen Online-Services, erreichbar.
Ab dem 01.01.2021 wird das Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung, zusammen mit den darauf basierenden Verordnungsänderungen in Kraft treten.
Wir haben die sich ergebenden Änderungen/Konsequenzen hier für Sie zusammengestellt.
Die Schweiz ist als Unternehmensstandort für hohe Qualitätsansprüche bekannt. Gründe für den Standort Schweiz gibt es viele. Die meisten Leser und Leserinnen werden in diesem Zusammenhang vermutlich an steuerliche Gründe denken.
Es ist aber weit mehr zu berücksichtigen, wenn man sich die Schweiz als Standort aussuchen möchte. Hier gibt es sehr unterschiedliche Punkte zu beachten. Ohne Zweifel spielt auch die in der Schweiz übliche Steuerpolitik eine grosse Rolle.
Im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Schweiz – Deutschland gibt es einige Stolperfallen.
Dieser Beitrag soll einen kurzen Überblick über das Abkommenbieten und aufzeigen, wo besonders aufgepasst werden muss. Der Fokus dabei liegt auf Steuerpflichtigen – Unternehmen wie Privatpersonen – die ausserhalb des Landes tätig sind.
Seit Anfang Jahr ist die Schweizer Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) in Kraft und die Kantone befinden sich mitten in der Umsetzungsphase. Die Konsequenzen der Reform wurden im BAK Taxation Index analysiert.
Im Jahr 2025, nach der vollständigen Umsetzung in allen Kantonen, wird sich die Steuerlandschaft der Schweiz erheblich verändert haben: Viele Kantone reduzieren die ordentliche Besteuerung der Unternehmen stark.
In diesem Beitrag möchten wir darauf hinweisen, dass eine rechtzeitig eingereichte Steuererklärung in Basel-Stadt (innert Jahresfrist bis Ende Jahr) dazu führt, dass die Rückforderung der Verrechnungssteuer valutagerecht verbucht wird.
Die Steuererklärung 2019 enthält das Einkommen 2019 und die Rückforderung der einbehaltenen Verrechnungssteuer aus dem Jahr 2019. Es genügt vollkommen, wenn die Steuererklärung bis Ende Jahr eingereicht wird. Nachteile können sich ergeben, wenn diese erst überfällig im darauffolgenden Jahr eingereicht wird, was nachfolgend erklärt wird.
Die Steuersoftware steht ab sofort zum Download bereit. Mit der neuen Mobile Scan App oBeam können Sie Ihre Belege mit dem Smartphone fotografieren und diese der elektronischen Steuererklärung beifügen.
Mit diesem innovativen Tool will die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern die Quote der elektronisch eingereichten Steuererklärungen weiter steigern. Das spart Kosten und schont die Umwelt.
Wenn wir an Steuern denken, so in erster Linie an die kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuern.
Die Einkommenssteuer des Bundes ist uns auch noch bekannt, eine Kirchensteuer folgt aber zusätzlich.