Abgangsentschädigungen und Steuern in der Schweiz

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ist immer ein heikles Thema, da kann eine Abgangsentschädigung zumindest ein schönes Trostpflaster sein. In der Schweiz ist gemäss Obligationenrecht Art. 339b eine Abgangsentschädigung zwingend, wenn das Arbeitsverhältnis eines mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmers nach 20 oder mehr Dienstjahren beendet wird. Die Höhe der Entschädigung kann durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt werden, muss aber mindestens zwei Monatslöhne betragen. Ansonsten ist sie vom Richter nach seinem Ermessen festzusetzen, darf aber den Betrag von acht Monatslöhnen nicht überschreiten.

Zu unterscheiden von diesen Entschädigungen gemäss Obligationenrecht sind Abfindungen, welche im Rahmen von Sozialplänen ausbezahlt werden. Seit dem 1. Januar 2014 sind Firmen mit mehr als 250 Angestellten verpflichtet, bei einer Massenentlassung einen Sozialplan zu erstellen. Als Massenentlassung gilt, wenn Firmen beabsichtigen, innert 30 Tagen mindestens 30 Arbeitnehmer aus wirtschaftlichen Gründen zu entlassen.

Natürlich stellt sich die Frage der Besteuerung solcher Leistungen und ob diese Leistungen sozial-versicherungspflichtig sind. Hier gibt es je nach Land unterschiedliche Lösungen. Deutschland kennt für Abfindungen die sogenannte „Fünftelregelung“. Die Abfindung wird zwar versteuert, aber für den Steuersatz respektive die Progression wird nur ein Fünftel der Abfindung berücksichtigt. Abfindungen sind bezüglich Sozialabgaben nicht beitragspflichtig. In Frankreich sind Abfindungen im Prinzip steuerpflichtig, aber es besteht ein Freibetrag von EUR 246‘816. Von den Steuern befreit sind Abfindungen im Rahmen eines Sozialplanes oder eines Kündigungsschutzplans. Bei leitenden Angestellten besteht eine Freigrenze bis zur Höhe des dreifachen Jahresbetrags der Sozialversicherungsgrenze (EUR 123‘408 im 2021), aber nur im Falle einer erzwungenen Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Abfindungen sind bis zu einer Freigrenze meistens nicht sozialversicherungspflichtig. In Grossbritannien sind Abfindungen teilweise steuerbefreit, die ersten GBP 30‘000 werden nicht besteuert, der übersteigende Teil wird dagegen voll besteuert. Bis zur Freigrenze sind die Leistungen nicht sozialversicherungspflichtig, danach je nach Charakter der Leistungen.

Das Besteuerungsrecht für Abfindungen bei grenzüberschreitenden Verhältnissen (der Arbeitnehmer erhält die Abfindung erst nach seinem Wegzug ins Ausland) muss man unterscheiden. Gemäss Ausführungen zum erneuerten OECD Musterabkommen wird die Besteuerung abhängig vom Charakter der Abfindung entweder dem Arbeitsort oder dem Wohnort zugewiesen. Das Basler Kantonsgericht hat im Falle einer in der Schweiz wohnhaften Person, die aufgrund einer Reorganisation für ihre 29-jährige Dienstzeit (26 Jahre UK und 3 Jahre Schweiz) eine Abfindung erhielt, entschieden, dass diese am Wohnort in der Schweiz zu besteuern sei, weil die Abfindung erst nach und aufgrund der Entlassung entstand und somit keine Verbindung zum Arbeitsort bestehe. Wäre die Abfindung ähnlich wie eine Bonuszahlung zu werten, wäre eine pro rata Besteuerung angebracht gewesen. Da der Arbeitgeber für die Quellensteuer haftet, wird er im Zweifelsfall die Quellensteuer abziehen. Abhängig von der Praxis im Wohnsitzland ist eine Doppelbesteuerung nicht auszuschliessen und dies müsste durch ein Verständigungsverfahren geklärt werden. Einzelne Schweizer Kantone verlangen einen Besteuerungsnachweis des anderen Landes.

Entschädigungen für die vorzeitige Vertragsauflösung sind in der Schweiz voll AHV-pflichtig. Bei Härtefällen wie bei Betriebsschliessungen, Betriebszusammenlegungen und Betriebsstrukturierungen wird eine Befreiung von CHF 129’060 gewährt. Das Schweizer Bundesgericht hat 1998 entschieden, dass Sozialversicherungsbeiträge auch von im Ausland wohnhaften Personen geschuldet sind. Bei den Steuern wird nach dem Charakter der Abfindung unterschieden. Abgangsentschädigungen mit Vorsorgecharakter dienen dazu, die finanziellen Folgen aufgrund der Risiken Alter, Tod und Invalidität zu mildern. Dazu gehören insbesondere Entschädigungen um die durch den vorzeitigen Austritt entstandenen Lücken in der Pensionskasse zu schliessen.

Folgende Voraussetzungen müssen aber kumulativ erfüllt sein:

• Austritt darf erst ab dem vollendeten 55. Altersjahr erfolgen
• Es muss eine definitive Aufgabe der Haupterwerbstätigkeit vorliegen
• Künftige Vorsorgelücke (ordentliche Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge bis zum ordentlichen
Rentenalter), Berechnung des Anteils der Vorsorgelücke durch die Pensionskasse
• Keine Abgeltung Einkaufsbedarf für fehlende Beitragsjahre aus der Vergangenheit

Falls diese Kriterien erfüllt sind, wird die Entschädigung separat vom übrigen Einkommen zum Vorsorgetarif besteuert (in den meisten Kantonen maximal ca. 10%).

Abgangsentschädigungen ohne Vorsorgecharakter können folgende Gründe haben:

• Schmerzensgeld für die Entlassung
• Risikoprämie für persönliche und berufliche Zukunft
• Treueprämie für langjährige Dienste
• Ersatz für ausbleibende Lohnzahlungen

Sogenannte Kapitalleistungen für wiederkehrende Leistungen mit denen nicht nur zukünftige, sondern auch aufgelaufene – das heisst in der Vergangenheit begründete Teilleistungen – abgegolten werden, werden zum sogenannten Rentensatz besteuert. Die Kapitalleistung wird zwar voll besteuert, aber für den Steuersatz wird die Kapitalleistung durch die Anzahl Jahre der Periode, die abgegolten wird, geteilt. Diese sogenannte Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hat eine ähnliche Wirkung wie die deutsche Fünftelregelung. Wo das sonstige Einkommen hoch ist, wird der schon hohe Steuersatz aufgrund der graduellen Progression in der Schweiz für das gesamte Einkommen noch ein wenig höher. In Deutschland bleibt man anhand der Stufenprogression mit Glück in der gleichen Progressionsklasse.

Die übrigen Abgangsentschädigungen werden voll besteuert. Die Besteuerung von Abgangsent-schädigungen ist also je nach Charakter sehr unterschiedlich, die vorteilhafteste ist natürlich die Abfindung mit Vorsorgecharakter.

Abgangsentschädigungen mit Vorsorgecharakter an Personen mit Ansässigkeit in der Schweiz werden im ordentlichen Verfahren besteuert, das heisst es ist kein Quellensteuerabzug vorzunehmen. Abgangsentschädigungen an Personen ohne Ansässigkeit in der Schweiz werden nach den ordentlichen Quellensteuertarifen besteuert. Dem Steuerpflichtigen bleibt es vorbehalten, bis Ende März des folgenden Jahres eine Neuberechnung der Quellensteuer oder eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zu beantragen. Diese Frist sollte je nach Charakter der Abfindung unbedingt eingehalten werden, sonst wird die ganze Abfindung voll besteuert!

Da die Besteuerung bei grenzüberschreitenden Verhältnissen im Einzelfall näher geprüft werden muss, ist ein Einkauf in die Pensionskasse im gleichen Jahr die beste Möglichkeit, die Steuerlast zu senken. Hier muss aber die 3-Jahressperrfrist beachtet werden, bei der innert dieser Frist kein Kapital aus der Pensionskasse bezogen werden kann, ansonsten die Steuerersparnis des Einkaufes für das ausbezahlte Kapital nachbesteuert wird. Bei einigen Arbeitgebern wird die Abfindung vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt, bei anderen jedoch erst nach Beendigung. Des Weiteren sollte das Reglement der jeweiligen Pensionskasse beachtet werden, da zum Beispiel bei vorzeitiger Pensionierung Kapitalauszahlungen reglementarisch vorgeschrieben werden können. Falls der Arbeitgeber verschiedene Optionen bei den Entschädigungen anbietet, sollten vor der Wahl der Option immer die steuerlichen Auswirkungen mit einbezogen werden, um zu verhindern, dass man seine Wahl später bereuen muss.

Bei Abfindungen gibt es keine allgemeingültige Patentlösung zur Steuerplanung. Jeder Einzelfall muss einzeln abgeklärt werden, um aufgrund der individuellen Situation und Präferenzen eine möglichst gute Lösung zu finden, so dass das Trostpflaster nicht einen allzu bitteren Nachgeschmack bekommt. Wir helfen Ihnen gerne, die für Sie optimale Lösung auszuarbeiten und begleiten Sie auch gerne durch den ganzen Prozess.

 

Quelle: artax Fide Consult, Michael Hasler & Hedon Sulimani, BSc
Artikelbild: Symbolbild © eamesBot – shutterstock.com

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