Doppelte Steuerersparnis bei Säule 3a!

Dass man mit Beiträgen in die Säule 3a Steuern sparen kann, dürfte den meisten bekannt sein. Dass man mit der richtigen Verwendung des Kapitals aus der Säule 3a nochmals Steuern sparen kann eher nicht.

Dies wurde bisher auch bei den gängigsten Steuerspartipps nie erwähnt.

Ein steuerneutraler Säulentransfer zwischen Säule 3a und der beruflichen Vorsorge war gemäss gängiger Verwaltungspraxis bisher schon unter gewissen Bedingungen möglich und im Kreisschreiben 41 konkretisiert (in Analogie zu Artikel 24 Buchstabe c DBG sind Kapitalleistungen aus Vorsorge steuerfrei, wenn diese innert 12 Monaten seit Bezug zum Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung verwendet werden. Im Gegenzug ist der Einkauf bis zur Höhe des Kapitalbezugs nicht vom steuerbaren Einkommen abziehbar). Bei den kantonalen Steuerverwaltungen gibt es sehr unterschiedliche Regelungen und Entscheide zu dieser Thematik. Das Bundesgericht musste zu diesen Fragestellungen bisher allerdings noch nie Stellung nehmen.

In einem Bundesgerichtsurteil vom 14. Mai 2020 hat sie zu dieser Thematik ein klärendes Urteil fällen können und einen Einkauf in die berufliche Vorsorge mit anschliessenden Kapitalauszahlungen innert kürzester Zeit aus der Säule 3 in ungefähr gleicher Höhe als steuerlich abzugsfähig qualifiziert. Gleichzeitig werden die Kapitalauszahlungen gemäss Art. 38 DBG gesondert besteuert. Zusammengefasst die Kernelemente die zu diesem Urteil geführt haben:
Kapitalauszahlungen aus Säule 3a können nicht unter Art. 79b Abs. 3 BVG subsumiert werden. Die Sperrfrist von 3 Jahren findet daher keine Anwendung
3 Abs. 1 BVV lässt keine Zweifel daran, dass ab Erreichen des 59 bzw. 60. Altersjahres Altersleistungen aus der Säule 3a ausbezahlt werden können, für die Steuerbarkeit der Kapitalleistungen ist es ohne Belang, wie der Steuerpflichtige die ausbezahlten Mittel verwendet
Insgesamt sind die Indizien zu schwach, um auf eine missbräuchliche Gestaltung zu schliessen und den Abzug nach Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG wegen Steuer-umgehung zu vermeiden
Mit diesem Urteil wurde also die gängige Verwaltungspraxis auf den Kopf gestellt. Zentrales Element dieses Urteils ist die gewollte steuerliche Förderung der Vorsorge des Gesetzgebers. Für einmal überwiegt beim Bundesgericht der gesunde Menschenverstand und nicht fiskalpolitische Elemente, deshalb hier noch weitere interessante Ausführungen und Überlegungen des Urteils.

Der Gesetzgeber lässt keine Zweifel daran, dass der Vorsorgenehmer ab Erreichen des 59. bzw. 60 Altersjahres Altersleistungen aus der Säule 3a ausrichten lassen können. Ebenso erlaubt er den Abzug von Beiträgen an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Die Möglichkeit der direkten Überweisung aus der Säule 3a in die 2. Säule ergibt sich hingegen erst aus der Verwaltungspraxis. Selbst wenn diese Verwaltungspraxis gesetzeskonform sein sollte, ist es noch nicht ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, wenn sich der Steuerpflichtige stattdessen für den steuergünstigeren Auszahlungs- und Einkaufsmechanismus entscheidet, den das Gesetz und die Verordnung ausdrücklich vorsehen. Der Abzug des Einkaufs könnte dem Beschwerdeführer folglich nur verweigert werden, wenn weitere Elemente hinzuträten, welche seine Gestaltung als missbräuchlich erscheinen lassen. Der Abzug für den Einkauf kann daher ungeachtet der zeitlichen Nähe zum Bezug von Kapitalleistungen nicht verwehrt werden. Dazu müsste sich die Rechtsgestaltung im Zusammenhang mit dem Einkauf aus anderen Gründen als alleine der zeitlichen Nähe zwischen Einkauf und Kapitalauszahlung als missbräuchlich erweisen.

Somit steht in Zukunft einer steueroptimalen Umschichtung des Kapitals von der Säule 3a in die berufliche Vorsorge nichts im Weg, wenn man das Kapital als Rente beziehen möchte, wobei hier die dadurch höhere Rente der Besteuerung unterliegt.

Bei rechtzeitiger Planung könnte man die Auszahlung der Säule 3a und des Einkaufes in die Pensionskasse genügend früh durchführen, so dass man nach Ablauf der dreijährigen Sperrfrist gemäss Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG das Geld wieder als Kapital beziehen könnte. Gemäss Ausführungen des Bundesgerichtes hat die Vorschrift des Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG des Vorsorgerechtes insofern ein steuerrechtliches Gehalt, als sie die vorgenannte Rechtsprechung zur Verweigerung der Abzugsberechtigung wegen Steuerumgehung im Sinne einer einheitlichen und verbindlichen, insoweit abschliessenden gesetzlichen Regelung übernimmt und konkretisiert. Ist diese Regelung also wirklich abschliessend?

Ein Bundesgerichtsurteil vom 18. Juli 2016 nimmt folgendermassen Stellung zu dieser Frage: „Dies bedeutet freilich nicht, dass damit die Frage der Steuerumgehung abschliessend geregelt wird und eine Steuerumgehung ausgeschlossen ist, wenn die Sperrfrist eingehalten wird“. Da vordergründig der einzige Sinn für diese Transaktionen die Steuerersparnis ist, werden die Steuerbehörden dies wohl weiterhin als Steuerumgehung betrachten. In der heutigen Zeit durchaus vorstellbar sind aber auch Fälle, wo die ursprüngliche Absicht der Bezug der Rente war, aber aufgrund von Senkungen beim Umwandlungssatz ein Meinungswechsel stattfindet.

 

Quelle: artax Fide Consult
Artikelbild: Symbolbild © VectorHot – shutterstock.com

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