Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz – Deutschland: Steuerfallen vermeiden

Im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Schweiz – Deutschland gibt es einige Stolperfallen.

Dieser Beitrag soll einen kurzen Überblick über das Abkommenbieten und aufzeigen, wo besonders aufgepasst werden muss. Der Fokus dabei liegt auf Steuerpflichtigen – Unternehmen wie Privatpersonen – die ausserhalb des Landes tätig sind.

Geltungsbereich bei privaten Steuersubjekten

Bei einem Wohnsitz oder einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland unterliegt ein Steuersubjekt mit dem weltweit erzielten Einkommen der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht. Basierend auf dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz ist dieser Betrag aufzuteilen und zu ermitteln, wer welche Einkünfte besteuern darf.

Grundsätzlich kann man aus deutscher Sicht in beiden Staaten einen Wohnsitz haben, allerdings kann man im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens als Privatperson lediglich in einem Staat ansässig sein, wobei hier unter anderem auf den Lebensmittelpunkt abgestellt wird. Nach schweizerischem Steuerrecht ist dieser Begriff weitgehend durch die Praxis erhärtet, ebenso nach deutschem Steuerrecht. Für sich selbst kann man die Frage ganz einfach beantworten: Wo verbringe ich privat die meiste Zeit, und wo habe ich meine Freunde und Verwandten, welche ich regelmässig sehe?

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Auswirkung des Doppelbesteuerungsabkommens bei Einzelunternehmen

Im Rahmen der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in der Rechtsform eines Einzelunternehmens gilt nach dem Doppelbesteuerungsabkommen das Betriebsstättenprinzip. Wird ein Einzelunternehmen in der Schweiz gegründet und dort die selbstständige Tätigkeit ausgeübt, wird nach dem Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht der Schweiz zugewiesen, soweit man in der Schweiz für diese Tätigkeit eine feste Einrichtung hat und die Tätigkeit dieser zugerechnet werden kann.

Deutschland stellt das Einkommen aus dem Einzelunternehmen frei. Allerdings behält sich Deutschland das Recht vor, dieses im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass, falls weitere Einkünfte bestehen, für die Deutschland das Besteuerungsrecht begehrt, der Steuersatz für diese Einnahmen steigt. Das Einkommen aus dem Einzelunternehmen wird allerdings nicht in die Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer einbezogen. Probleme ergeben sich, wenn Deutschland die faktische Geschäftsführung in Deutschland sieht und damit ein Konflikt ausgelöst wird. Probleme ergeben sich auch, wenn Deutschland den Gewinn anders ermittelt, in der Regel ist er höher, und sich das ergänzende Besteuerungsrecht vorbehält. Das kann problematisch und teuer werden.

Auswirkung des Doppelbesteuerungsabkommens bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung/Kapitalgesellschaften

Wird die Tätigkeit in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer anderen Kapitalgesellschaft ausgeübt, verhält sich der Sachverhalt wie folgt:

Das Gehalt wäre, falls man steuerlich als Grenzgängerin eingestuft wird, in Deutschland zu versteuern, es sei denn, man weist nach, dass man aus beruflichen Gründen über 60 Tage im Jahr nicht nach Deutschland zurückkehren kann. Es muss unzumutbar sein, an den Wohnsitz zurückzukehren, wobei die Grenzen sehr eng sind. In der Regel wird dies angenommen ab einer Distanz von 100 km. Wird dies nachgewiesen und vom Finanzamt anerkannt, wird der Schweiz das Besteuerungsrecht zugewiesen. Dann gilt dasselbe wie bereits beim Einzelunternehmen beschrieben: Das Gehalt wird nicht in die Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer miteinbezogen, unterliegt allerdings dem Progressionsverhalt. Die aktuelle Situation Corona ändert mal auf erste Sicht nichts an dieser Ausgangslage. Sei es, dass man mehr im einen oder mehr im anderen Land ist.

Gewinnausschüttungen sind, unter der Annahme, dass man als in Deutschland ansässig gilt, ebenfalls in Deutschland steuerpflichtig mit einem Quellenbesteuerungsrecht in der Schweiz.

Zusätzliche Fallstricke

Neben der Regelung des Doppelbesteuerungsabkommens gibt es allerdings die Hinzurechnungsbesteuerung als auch die Wegzugsbesteuerung bei Anteilen an Kapitalgesellschaften zu beachten, die im Aussensteuergesetz geregelt sind. Angenommen, die zu besteuernde Person hat einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und gründet eine Kapitalgesellschaft in der Schweiz, sind folgende Problemstellungen zusätzlich zu beachten:

Hinzurechnungsbesteuerung § 7 ff. AStG

Hat ein unbeschränkt Steuerpflichtiger mehr als 50% an einer Kapitalgesellschaft, kann die Bundesrepublik Deutschland unter gewissen weiteren Voraussetzungen fiktiv auf die in der Schweizer Kapitalgesellschaft angefallenen Gewinne zugreifen und diese fiktiv besteuern, obwohl weder Gehalt bezahlt noch eine Ausschüttung beschlossen wurde. In § 8 AStG gibt es einen Katalog an unschädlichen Tätigkeiten. Im Umkehrschluss sind alle anderen Aktivitäten schädlich, sodass Deutschland auf die Gewinne zugreifen kann. Weiterhin muss jährlich eine Aussensteuererklärung abgegeben werden. In der Veranlagung wird der Sachverhalt somit jedes Jahr laufend überprüft.

Wegzugsbesteuerung § 6 AStG

Wenn eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Person nach dem Doppelbe-steuerungsabkommen als in Deutschland ansässig gilt (u.a. Abstellung auf den Lebensmittelpunkt) und in dieser Zeit eine Kapitalgesellschaft in der Schweiz gegründet hat, hat Deutschland das Besteuerungsrecht auf den Wertzuwachs dieses Anteils an der Kapitalgesellschaft. Zieht man danach in die Schweiz unter Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland, oder verlagert sich der Lebensmittelpunkt in die Schweiz, gilt man nunmehr als in der Schweiz ansässig. Sodann hat die Schweiz das Besteuerungsrecht auf den Wertzuwachs (bei einem Verkauf des Anteils inne). Deutschland würde sodann den Wertzuwachs seit Gründung verlieren.

Beispiel: Angenommen, man gründet eine GmbH mit CHF 20’000, und der Wert des GmbH-Anteils hätte zum Zeitpunkt des Wegzugs einen rechnerischen Wert von CHF 150’000, unterstellt die deutsche Finanzverwaltung einen fiktiven Verkauf. Die Differenz von CHF 150’000 zu CHF 20’000 muss dann in Deutschland versteuert werden, obwohl man den Anteil gar nicht verkauft hat und keinen Geldzufluss verzeichnen kann. Der Anteilswert kann vom Finanzamt sehr schnell sehr hoch geschätzt werden, sodass dies ein hohes steuerliches Risiko birgt.

Zunehmend umstrittenes Steuersubstrat

Wie die vorhergehenden Ausführungen zeigen, gibt es einige Situationen, in denen genau abgewägt werden sollte, welche steuerlichen Auswirkungen ein Entscheid unter dem herrschenden Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz – Deutschland im Einzelfall hat. Die bisherige Tendenz war, dass sich die Schweiz den Besteuerungsgelüsten des deutschen Fiskus unterworfen hat. Neuerdings kämpft die Schweiz vermehrt um ihre Besteuerungsrechte. Es ist daher zukünftig mit mehr Konfliktfällen zu rechnen. Gerne werden Sie von unseren Experten beraten.

 

Quelle: artax Fide Consult
Titelbild: Victor Metelskiy – shutterstock.com

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Mehr zu Dr. iur. Bernhard Madörin

Seit 2000 ist Dr. iur. Madörin Partner und langjähriges Mitglied des Verwaltungsrates der artax Fide Consult AG. Neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer hat er als Steuer- und Treuhandexperte die Gesamtverantwortung für die Bereiche Steuern, Recht und Unternehmungsberatung inne und kann heute auf rund 30 Jahre Berufserfahrung als Treuhänder und selbständiger Unternehmer zurückblicken.

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