Tipp: Mit dem rechtzeitigen Einreichen der Steuererklärung Steuern sparen

In diesem Beitrag möchten wir darauf hinweisen, dass eine rechtzeitig eingereichte Steuererklärung in Basel-Stadt (innert Jahresfrist bis Ende Jahr) dazu führt, dass die Rückforderung der Verrechnungssteuer valutagerecht verbucht wird.

Die Steuererklärung 2019 enthält das Einkommen 2019 und die Rückforderung der einbehaltenen Verrechnungssteuer aus dem Jahr 2019. Es genügt vollkommen, wenn die Steuererklärung bis Ende Jahr eingereicht wird. Nachteile können sich ergeben, wenn diese erst überfällig im darauffolgenden Jahr eingereicht wird, was nachfolgend erklärt wird.

Ausgangslage

Die kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuern der Steuerperiode 2019 werden am 31. Mai 2020 fällig. Dieser Fälligkeitstermin gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung oder der Zustellung der Veranlagungsverfügung. Die geschuldeten Steuern sind innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Veranlagungsverfügung zu zahlen. Eine provisorische Rechnung auf den Fälligkeitstermin wird nicht erstellt. Die definitive Steuerforderung erfolgt auf Grund der Veranlagungsverfügung mit der Steuerabrechnung.

Die Verrechnungssteuer wird vom Bund auf dem Ertrag aus beweglichem Kapitalvermögen, Lotteriegewinnen und Versicherungsleistungen erhoben. Natürliche Personen haben Anspruch auf Rückerstattung, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung in der Schweiz Wohnsitz hatten. Sie haben den Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei der Steuerbehörde des Kantons einzureichen, in dem sie am Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wurde, Wohnsitz hatten. Der Kanton Basel-Stadt verrechnet den Anspruch in der Regel mit den zu entrichtenden kantonalen Steuern.

Empfehlung

Tiefenackerstrasse 49

CH-9450 Altstätten

+41 (0)71 757 50 20 (Tel.)

+41 (0)71 757 50 21 (Fax)

info@bgw-treuhand.ch (Mail)

www.rheintal-treuhand.ch (Web)

Regelung in Basel-Stadt

Gemäss Art. 142 der Steuerverordnung des Kantons Basel-Stadt werden die Verrechnungssteuerguthaben als Vorauszahlung auf den Beginn des Jahres der Fälligkeit angerechnet. Erfolgt die Abgabe der Steuererklärung erst im Folgejahr, beginnt die Anrechnung ab Einreichung der Steuererklärung.

Eine verspätete Anrechnung kann vermieden werden, wenn die Steuerklärung im Kalenderjahr eingereicht wird, oder zumindest das vollständige Wertschriftenverzeichnis; sollte aus einem besonderen Grund die Hauptdeklaration noch nicht abgegeben werden können. Die Steuerverwaltung akzeptiert ausnahmsweise ein solches Vorgehen bei besonderen Gründen. Das Wertschriftenverzeichnis muss allerdings vollständig sein.

Wird nun die Steuererklärung 2019 nicht in diesem Jahr 2020, sondern erst im Folgejahr 2021 eingereicht, so wird die Verrechnungssteuer erst Valuta 2021 gutgeschrieben, die fällige Einkommenssteuer aber dennoch mit Schuldzinsen ab Mai 2020 belegt. Bei grösseren Dividendeneinkommen erfolgt somit ein Belastungszins von einem Jahr, weil die dazu passende Verrechnungssteuer erst im Folgejahr gutgeschrieben wird. Dieser Zins kann bei Substanzdividenden mehrere tausend Franken betragen.

Fristverlängerungen innerhalb eines Jahres haben keine negativen Folgen für die Verrechnungssteuer. Der Zinsnachteil spielt nur bei hohem Dividendeneinkommen eine Rolle. Für die meisten Steuerpflichtigen ist dies also nicht relevant.

Diese Art der Behandlung der Verrechnungssteuer ist eher ein Spezialfall des Kantons Basel-Stadt. Dies liegt daran, dass Basel die Steuern aus dem Kalenderjahr 2019 erst jetzt im Jahr 2020 zur Fälligkeit bringt. Es handelt sich um eine Vergangenheitsbemessung mit postnumerando Bezug. Deshalb auch die Gutschrift im Veranlagungsjahr, welches ein Jahr später als das Bemessungsjahr passiert. Das Bezugsjahr ist nachfolgend zum Bemessungsjahr. Die Verrechnungssteuer des Jahres 2019 wird im Jahr 2020 gutgeschrieben und für die im 2020 fällige Steuer 2020 angerechnet.

Vergleich BS – BL

Andere Kantone, insbesondere auch BL, schreiben die Verrechnungssteuer nie dem Steuerjahr selber, sondern dem Folgejahr gut. Grund: verschiedene Fälligkeiten der Kantonssteuer – in BS erst im Folgejahr, in den meisten Kantonen schon im Steuerjahr selber. Es handelt sich um eine Vergangenheitsbemessung mit pränumerando Bezug. Das Veranlagungsjahr folgt dem Bemessungsjahr, während dem das Bezugsjahr dem Bemessungsjahr vorausgeht. Die Verrechnungssteuer des Jahres 2019 wird im Jahr 2020 gutgeschrieben und für die im 2020 fällige Steuer 2020 angerechnet.

Den Systemunterschied bemerken Personen, die von Basel-Stadt nach Basel-Land umziehen: Sie haben sofort die alte Steuer BS 2019 zu bezahlen und zugleich die Steuer 2020 BL. Personen die von Basel-Land nach Basel-Stadt umziehen haben die Steuer BL 2020 schon bezahlt. Sie bekommen diese jedoch zurück, da die Steuern 2020 wegen Zuzug im Kanton Basel-Stadt anfallen und haben diese Steuer erst 2021 zu bezahlen.

Beide Systeme haben somit die gleiche Zinswirkung. Allerdings hat der Kanton Basel-Stadt seine Steuer erst später bezogen. Würde er das System umstellen, so würden für alle Steuerpflichtigen zwei Steuern erhoben, eine für das 2019 und eine laufend für das 2020. Damit wäre der Kanton all seine Staatsschulden los, dafür hätten alle Steuerpflichtigen Liquiditätsprobleme. Frankreich hat 2019 umgestellt, allerdings nicht mit doppelten Steuerbezug sondern mit Auslassung eines Kalenderjahres als Steuerperiode. Viele Kantone stellten so um in den Jahren 2000, als der Wechsel von der zweijährigen Vergangenheitsbemessung zur einjährigen Gegenwartsbesteuerung erfolgte. Basel behielt sein System bei.

Die Kantonstrennung 1833 hatte teilweise ihre Grundlage auch in den Steuern. Die Vermögenssteuer wurde nur in den Landgemeinden erhoben, während dem die Bürger der Stadt davon verschont blieben. Soviel noch zur Steuergeschichte.

Falls wir auch Sie im Bereich der Steuern unterstützen können, dann stehen Ihnen unsere Spezialisten gerne zur Verfügung.

 

Quelle: artax Fide Consult
Titelbild: Mangostar – shutterstock.com

author-profile-picture-150x150

Mehr zu Dr. iur. Bernhard Madörin

Seit 2000 ist Dr. iur. Madörin Partner und langjähriges Mitglied des Verwaltungsrates der artax Fide Consult AG. Neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer hat er als Steuer- und Treuhandexperte die Gesamtverantwortung für die Bereiche Steuern, Recht und Unternehmungsberatung inne und kann heute auf rund 30 Jahre Berufserfahrung als Treuhänder und selbständiger Unternehmer zurückblicken.

website-24x24
jQuery(document).ready(function(){if(jQuery.fn.gslider) {jQuery('.g-22').gslider({groupid:22,speed:10000,repeat_impressions:'Y'});}});