Gut zu wissen: Wer darf im Kanton Basel-Stadt Kirchensteuern erheben?

Wenn wir an Steuern denken, so in erster Linie an die kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuern.

Die Einkommenssteuer des Bundes ist uns auch noch bekannt, eine Kirchensteuer folgt aber zusätzlich.

Ausgangslage: Steuern auf vier Ebenen

Die Steuerlandschaft ist in der Schweiz durch die föderative Ordnung geprägt. Die Steuerhoheit steht dem Bund, den Kantonen, den Gemeinden und den Kirchgemeinden zu. Bei der Einkommenssteuer erhebt der Bund die direkte Bundessteuer als Einkommenssteuer für natürliche Personen und die Gewinnsteuer für juristische Personen. Weiter belastet der Kanton das Einkommen mit der Einkommenssteuer für natürliche Personen und mit der Ertragssteuer für juristische Personen. Nach Bund und Kanton folgt die Erhebung durch die Gemeinden. Der Kanton Basel-Stadt ist ein Stadtstaat; eine kommunale Verwaltung existiert nicht und es gibt keine Gemeindesteuer. Diese ist im kantonalen Einkommenssteuertarif enthalten. Am besten wissen dies die in den Gemeinden Bettingen und Riehen wohnhaften Personen. Sie bezahlen rund die halbe Kantonssteuer, müssen aber zusätzlich die Gemeindesteuer entrichten, da die Bürgergemeinde Basel keine Steuerhoheit hat.

Als weiteres Gemeinwesen erheben die Kirchen in Basel-Stadt eine Kirchensteuer auf dem Einkommen.

Regelung der Kirchensteuer

Die Bundesverfassung erlaubt den Kantonen im Rahmen der Glaubens- und Gewissensfreiheit eine eigene Gestaltung des Verhältnisses zu den Kirchen. Es gibt Kantone, welche keine spezielle Regelung kennen. Ihre Kirchen müssen sich somit privatrechtlich bilden, was sie meistens als Verein tun.

Diese Kirchvereine können von ihren Mitgliedern nur Kirchenbeiträge verlangen und haben kein Recht, Steuern einzufordern. Ihre Statuten können natürlich die Mitgliederbeiträge frei gestalten und sich insbesondere auch nach der Leistungsfähigkeit der Mitglieder orientieren. Die Beiträge sind somit in der Bemessung der Höhe steuerlicher Art. Die Vereine haben aber keine öffentlich-rechtliche Möglichkeit, die Geldbeträge einzufordern.

Weiter gibt es Kantone, welche nur eine Staatskirche kennen. Diese hat nun öffentlich-rechtliche Hoheit und kann von ihren Mitgliedern – und nur von diesen – Kirchensteuern verlangen. Schlussendlich kann der Kanton mehreren Kirchgemeinden Staatshoheit verleihen.

Der Kanton Basel-Stadt hat dies wie folgt geregelt: die Römisch-Katholische Kirche, die Christkatholische Kirche, die Evangelisch-Reformierte Kirche und die Israelitische Gemeinde haben kantonale staatliche Hoheit. Sie sind somit kraft Verfassung ermächtigt, von ihren Mitgliedern Steuern einzufordern. Die übrigen Kirchgemeinden können nur Mitgliederbeiträge erheben. Die Ermächtigung des Kantons geht an die vier Kirchgemeinden für das ganze Kantonsgebiet. Eine kommunale Kirchensteuer gibt es nicht. Sie wird somit auch in den Landgemeinden Bettingen und Riehen erhoben; es existiert somit eine politische Gemeindesteuerhoheit aber keine Kirchgemeindesteuerhoheit.

Die vier Kirchgemeinden müssen als öffentlich-rechtliches Staatswesen in der Gestaltung ihrer Steuerabgabenordnung rechtsstaatliche Grundsätze befolgen. Die Steuern müssen eine gesetzliche Grundlage haben, allgemein sein, der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen entsprechen, in einem ordentlichen Verfahren festgelegt werden und dürfen dem verfassungsmässigen Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung nicht widersprechen; um nur die wichtigsten Grundlagen zu nennen. Alle vier Gemeinden haben eine ähnliche Steuerordnung. Die Kirchensteuer beträgt 8% (Israelitische Kst. 11%) der kantonalen Einkommenssteuer.

Wenn also jemand 10% kantonale Einkommenssteuer bezahlt, so erreicht er mit der Kirchensteuer 10,8 %. Neben der quantitativen Bemessung braucht es eine zeitliche Bemessung. Die Kirchensteuer für das laufende Jahr wird berechnet aufgrund der Festlegung der kantonalen Einkommenssteuer für das letzte Jahr. Das Einkommen für das Jahr 2018 führt zur Kantonssteuer 2018, fällig (und veranlagt) 2019 und ist damit massgebend für die Kirchensteuer 2020. Eine Kirchensteuer auf dem Vermögen kennen die vier Kirchgemeinden nicht.

Schlussendlich sei noch darauf hingewiesen, dass der Kanton Basel-Stadt nur von den natürlichen Personen, welche Kirchmitglieder sind, Kirchensteuern erhebt. Die juristischen Personen zahlen keine Steuer. Diese Regelung kennen nicht alle Kantone. Es gibt Kantone, dort bezahlen diese eine Kirchensteuer, obwohl sie nicht in die Kirche gehen können. Das Bundesgericht hat dies als zulässig erklärt, weil die juristischen Personen keinen Glauben haben können und sich deshalb auch nicht auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit berufen können.

Neu: Erhebung durch den Kanton

Bisher erhoben die Kirchen die Kirchensteuer im Kanton Basel-Stadt selbstständig und erhielten nur die dafür nötigen Einkommensdaten vom Kanton gemeldet. Demnach war die Kirchensteuer auch nicht im Quellensteuer-Tarif enthalten. Künftig wird neu der Kanton, genauer gesagt die kantonale Steuerverwaltung, die Kirchensteuern einziehen und diese ist neu auch im Quellensteuertarif enthalten. Für nicht quellenbesteuerte Personen ändert sich, dass sie zukünftig keine zusätzliche Rechnung für die Kirchensteuer erhalten werden, sondern dass diese als Teilbetrag auf der kantonalen Steuerrechnung erscheinen wird. Die Änderung der Praxis wurde nötig, weil der Kanton sein Computersystem aktualisiert hat, was es den Kirchen verunmöglicht, die Steuern wie bisher selbst einzuziehen. Die Alternative zum Einzug der Steuern durch den Kanton wäre der teure und risikobehaftete Aufbau eines Steuerrechenzentrums für alle Kirchen und Religionsgemeinschaften gewesen.

Ab dem Steuerjahr 2020 gibt es nun jeweils unterschiedliche Tarife für quellenbesteuerte Personen mit und ohne Kirchensteuerpflicht.

Die Tarife mit Kirchensteuer sind für Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Basel-Stadt und Arbeitnehmende, die hier als internationale Wochenaufenthalter erwerbstätig sind, anwendbar. Für Quellensteuerpflichtige, die nicht der Kirchensteuerpflicht unterliegen, ist der jeweilige Tarif ohne Kirchensteuer anzuwenden.

Grenzgänger in Deutschland und Frankreich zahlen keine Kirchensteuer, da sie nicht einer kantonalen Kirchgemeinde angehören. Auch andere an der Quelle belastete Vergütungen für im Ausland wohnenden Personen unterliegen entsprechend nicht der Kirchensteuer. Personen, die keiner Kirchgemeinde angehören, zahlen auch keine Kirchensteuer.

Die neuen Tarife werden ab 01.01.2020 angewendet.

 

Quelle: artax Fide Consult
Titelbild: Svetocheck – shutterstock.com

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Mehr zu Dr. iur. Bernhard Madörin

Seit 2000 ist Dr. iur. Madörin Partner und langjähriges Mitglied des Verwaltungsrates der artax Fide Consult AG. Neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer hat er als Steuer- und Treuhandexperte die Gesamtverantwortung für die Bereiche Steuern, Recht und Unternehmungsberatung inne und kann heute auf rund 30 Jahre Berufserfahrung als Treuhänder und selbständiger Unternehmer zurückblicken.

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