Änderungen bei der Quellenbesteuerung ab 1. Januar 2021

Ab dem 01.01.2021 wird das Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung, zusammen mit den darauf basierenden Verordnungsänderungen in Kraft treten.

Wir haben die sich ergebenden Änderungen/Konsequenzen hier für Sie zusammengestellt.

Nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) für Ansässige

Für in der Schweiz wohnhafte, an der Quelle besteuerte Arbeitnehmer mit einem Bruttoeinkommen von über CHF 120‘000/Jahr findet bereits von Amtes wegen eine obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung statt. Hier war auch bisher bereits das Ausfüllen einer Steuererklärung Pflicht und dies wird auch so bleiben.

Neu ab 01.01.2021 ist, dass auch in der Schweiz ansässige, quellenbesteuerte Arbeitnehmer mit Bruttoeinkünften unter CHF 120‘000/Jahr (welche bisher ihre Abzüge mittels einem vereinfachten Verfahren geltend machen konnten) die Wahl haben, ins nachträgliche ordentliche Verfahren aufgenommen zu werden und eine Steuererklärung einreichen können.

Wichtig ist, dass dieses Verfahren sobald es einmal gewählt wurde, für alle weiteren Jahre gilt. Dies unabhängig davon ob die Steuerschuld im nachträglichen ordentlichen Verfahren höher ausfällt als an der Quelle oder nicht. Die bisher vorhandene Möglichkeit zur Erstellung eines Antrags zur Tarifkorrektur entfällt und wird durch das beschriebene Wahlrecht ersetzt.

Empfehlung

Tiefenackerstrasse 49

CH-9450 Altstätten

+41 (0)71 757 50 20 (Tel.)

+41 (0)71 757 50 21 (Fax)

info@bgw-treuhand.ch (Mail)

www.rheintal-treuhand.ch (Web)

Dieses Wahlrecht erlischt, sofern der Antrag für die Umstellung nicht bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres gestellt worden ist. Einmal gestellte Anträge können nicht mehr zurückgezogen werden.

Es gilt also zu prüfen, ob Sie grundsätzlich von den bei der Erstellung einer Steuererklärung gewährten Abzügen profitieren würden. Dies sowohl für das betroffene Steuerjahr sowie für die Folgejahre. Nur dann ist eine Umstellung sinnvoll und notwendig, weil sie nicht mehr abänderbar ist.

Nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) für Quasi-Ansässige – auf Antrag

Als Quasi-Ansässig in der Schweiz gelten alle, welche einen Grossteil ihrer weltweiten Bruttoeinkünfte (mindestens 90%) in der Schweiz erwirtschaften, gleichzeitig aber ihren Hauptwohnsitz/Familienwohnsitz im Ausland haben.

Diese Personen durften bisher mittels einem vereinfachten Antrag auf Tarifkorrektur ihre Abzüge geltend machen.

Ab dem 01.01.2021 besteht nun auch für sie das Wahlrecht für eine nachträglich ordentliche Besteuerung. Diese muss bis am 31. März des Folgejahres beantragt und kann danach nicht mehr zurückgezogen werden.

Ob die Anforderungen der Quasi-Ansässigkeit erfüllt werden, wird durch die Steuerbehörde nach Einreichen der Steuererklärung geprüft. Zusätzlich muss ein Vertreter in der Schweiz bestimmt werden.

Unabhängig von der 90%-Regelung können Personen, die aufgrund niedriger Gesamteinkünfte nach dem Steuerrecht des Wohnsitzstaates nicht steuerpflichtig sind und damit der Familienstand und die persönliche Situation unberücksichtigt bleiben, als vergleichbar mit einer in der Schweiz wohnhaften Person betrachtet werden und folge dessen diesen Antrag auch stellen.

Ein einmaliger Antrag bedeutet jedoch keine grundsätzliche Umstellung ins nachträglich ordentliche Verfahren wie bei den Ansässigen, sondern muss für jedes Jahr neu beantragt werden.Zusätzlich muss ein Vertreter in der Schweiz bezeichnet werden.

Weiterhin keine Möglichkeit für Abzüge bei Nicht-Ansässigen

Als Nicht-Ansässig in der Schweiz gelten alle, welche in der Schweiz arbeiten, gleichzeitig aber ihren Hauptwohnsitz/Familienwohnsitz im Ausland haben und weniger als 90% ihrer weltweiten familiären Bruttoeinkünfte in der Schweiz erwirtschaften. Diese Personen dürfen auch weiterhin keine Abzüge geltend machen.

Spezialfall Basel-Stadt

Korrektur der Quellensteuer bei einem Zweiverdiener-Ehepaar bei internationalem Wochenaufenthalt: Der Doppelverdienertarif der Quellensteuer geht von einem festen Einkommen des Partners aus. Auf Antrag kann die satzbestimmende Berücksichtigung des effektiven Einkommens des Ehepartners verlangt werden.

Fazit

Durch die oben aufgeführten Änderungen empfiehlt es sich, eine möglichst sorgfältige Berechnung im Vorfeld zu machen welche aufzeigt, ob man von der Erstellung einer vollständigen Steuererklärung auch wirklich profitieren würde.

Dafür sollte eine Steuererklärung mit allen wesentlichen Angaben simuliert werden, da mit dieser Neuerung die ganze persönliche Situation berücksichtigt wird (hier kommen auch die Vermögenssteuer und die unterschiedlichen Gemeindesteuern zum Tragen) und nicht wie bisher nur die vorhandenen Abzüge für eine Neuberechnung der Quellensteuer.

Erst nach dieser umfassenden Abklärung sollte man den Antrag zu Aufnahme in das nachträglich ordentliche Verfahren stellen.

Unser Team freut sich, Ihnen dabei behilflich zu sein und steht Ihnen bei allfälligen Fragen sehr gerne zur Verfügung.

Für das Steuerjahr 2020 bleibt jedoch noch alles beim Alten.

Unter diesem Link finden Sie eine Entscheidungshilfe und die Übersicht für die in der Schweiz wohnhaften, an der Quelle besteuerten Arbeitnehmer.

 

Quelle: artax Fide Consult
Titelbild: Red in – shutterstock.com

author-profile-picture-150x150

Mehr zu Patrizia Kaufhold + Michael Hasler

Patrizia Kaufhold ist Treuhänderin mit eidg. Fachausweis und Spezialistin Liegenschaftssteuern.

Michael Hasler ist Treuhänder mit eidg. Fachausweis und zugelassener Revisor RAB.

jQuery(document).ready(function(){if(jQuery.fn.gslider) {jQuery('.g-22').gslider({groupid:22,speed:10000,repeat_impressions:'Y'});}});