Ungetreue Geschäftsführung: Neuer, strafbegründender Eigentumsbegriff
von Dr. iur. Bernhard Madörin Organisation
Das Basler Strafgericht hat im Rahmen seiner Rechtsprechung zur ungetreuen Geschäftsführung den Eigentumsbegriff in problematischer Weise erweitert. Neben dem „herkömmlichen“ Eigentum, Miteigentum und Gesamteigentum wird jetzt auch zwischen wirtschaftlichem und juristischem Eigentum differenziert. Vermögensdelikte können dabei auch gegenüber dem wirtschaftlichen Eigentümer begangen werden, auch wenn ihm juristisch das Vermögen gar nicht gehört. Die ungetreue Geschäftsführung ist in diesem Zusammenhang ein besonders heikler Straftatbestand. Der ist in Art. 158 Abs. 1 StGB wie folgt geregelt:
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