Kreisschreiben Nr. 40 ist verfassungswidrig

Mit diesem Bericht möchten wir Sie über die Rechtsprechung im Bereich der Rückerstattung der Quellensteuer auf Kapitalerträge (Verrechnungssteuer) informieren. Es betrifft die Einkommenssteuer natürlicher Personen.

Bisher war es so, dass in der Steuerdeklaration deklarierte Wertschriftenerträge durch die Wertschriftenabteilung der Steuerverwaltung geprüft wurden und allfällige Differenzen mit dem Steuerpflichtigen besprochen wurden. Dazu gab es Anfragen von der Steuerverwaltung und Ergänzungen vom Steuerpflichtigen. Das Ziel war eine gerechte Besteuerung unter Mitwirkung des Steuerpflichtigen und der Mitwirkung der Steuerverwaltung.

Durch das Kreisschreiben Nummer 40 (Verwaltungsanordnung des Bundes) hat sich die Steuerverwaltung vom sogenannten gemischten Verfahren verabschiedet. Damit hat die Steuerverwaltung keine Mitwirkungsverpflichtungen mehr. Sie kann sich alleine auf die Steuerdeklaration verlassen und wenn sie Fehler entdeckt, diese alleine zulasten des Steuerpflichtigen auslegen.

Im Bereich der qualifizierten Kapitalerträge, d. h. dort wo der Steuerpflichtige eine erhöhte Beteiligung oder einen grösseren Beteiligungsertrag erhält, führt diese Praxis im Falle eines Verschriebs oder im Falle einer mangelhaften Information durch die Aktiengesellschaft, zu einer Verwirkung des Steuerrückerstattungsanspruches.

Nicht verwirkt ist aber das Recht der Besteuerung durch die Steuerverwaltung, womit letztendlich eine doppelte bis vierfache steuerliche Belastung des Kapitalertrages erreicht wird gegenüber der gesetzlich vorgesehenen Steuerbelastung. Mit diesem Kreisschreiben ist die Steuerverwaltung verpflichtet, nichts zu machen und auf Deklarationsfehler des Steuerpflichtigen zu warten, und die Verwaltung ist dann verpflichtet, diese wider Treu und Glauben gegenüber dem Steuerpflichtigen durchzusetzen. Das Bundesgericht hat diese staatliche Bereicherung gutgeheissen. Lesen Sie dazu hier den Beitrag, welches im WEKA-Verlag publiziert worden ist.

Fazit

Mit dem Kreisschreiben Nr. 40 bereichert sich der Staat doppelt. Auf der einen Seite verweigert er die Rückerstattung der Verrechnungssteuer und auf der anderen Seite besteuert er trotzdem die Dividenden. Das Kreisschreiben Nr. 40 ist verfassungswidrig und eine ungerechtfertigte Bereicherung des Staates.

Es bedarf einer gesetzlichen Regelung, nachdem das Bundesgericht dieses Staatsdiebstahl genehmigt hat. Eine einmalige Besteuerung der Dividenden ist korrekt und gesetzeskonform. Die doppelte bis vierfache Besteuerung des gleichen Einkommens ist rechtswidrig.

 

Artikel von: artax Fide Consult AG / Mitglied von Morison International / artax.ch
Artikelbild: © Charlotte Purdy – shutterstock.com

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Mehr zu Dr. iur. Bernhard Madörin

Seit 2000 ist Dr. iur. Madörin Partner und langjähriges Mitglied des Verwaltungsrates der artax Fide Consult AG. Neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer hat er als Steuer- und Treuhandexperte die Gesamtverantwortung für die Bereiche Steuern, Recht und Unternehmungsberatung inne und kann heute auf rund 30 Jahre Berufserfahrung als Treuhänder und selbständiger Unternehmer zurückblicken.

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