Internationales Sozialversicherungsrecht

Im Jahre 1948 wurde die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) eingeführt, die den Existenzbedarf bei Wegfall des Erwerbseinkommens in Folge von Alter oder Tod des Versorgers oder der Versorgerin decken soll.  Dazumal mit einem Beitragssatz von je 2 % für Arbeitgeber und Arbeitnehmer und als einziger Sozialabzug vom Lohn.

Das heutige Sozialversicherungssystem ist komplex und stetig am Wachsen. Lange Zeit stand das schweizerische Sozialversicherungsrecht als isoliertes System alleine da, internationale Doppelbelastungen gab es kaum. Mit den bilateralen Verträgen hat sich das geändert.

Ziel ist die einheitliche Erfassung des Arbeitnehmers in einem Land. Kollisionsnormen weisen die Hoheit einem Land zu. Die schweizerischen Spezialitäten führen nun zu erheblichen Problemen in Konkurrenz mit den ausländischen Systemen. In diesem Beitrag soll der Fokus auf den staatlichen Zwangssozialabgaben liegen.

Das ausländische Sozialversicherungsrecht
Die ausländischen Systeme haben bezüglich Solidarität und Zwang eine Salärlimite um EUR 60‘000-80‘000. Bis zu diesem Bereich bestehen obligatorische Sozialversicherungen, darüber hinaus nicht. Das führt dazu, dass für einfache Verhältnisse oft nur ein Land zuständig ist und bei höheren Einkommen mit internationalen Anknüpfungen die Konflikte und allfällige Doppelbelastungen auf einem moderaten Einkommensbetrag limitiert sind. Weiter kommt dazu, dass die teilweise hohen Prozentsätze auch auf diese Weise limitiert sind.

Zweite Spezialität ist, dass der Begriff der Selbständigerwerbenden in manchen Ländern wirtschaftlich definiert ist: Der Aktionär und Lohnausweisempfänger der Einmann-AG wird als selbstständig erwerbend qualifiziert. Diese Kategorie zahlt keine Sozialversicherungen und muss eigenverantwortlich für die Versicherungen und ihre Altersvorsorge besorgt sein.

Die unlimitierte Sozialversicherung in der Schweiz
Demgegenüber sieht die Schweizerische Lösung einerseits eine formalisierte formale Anknüpfung vor: Der Status des selbstständig Erwerbenden wird nicht wirtschaftlich verstanden, daher ist er auch obligatorisch AHV-pflichtig. Andererseits besteht eine unlimitierte Bemessungsgrundlage für die Sozialabgaben.

Bei der AHV beträgt das maximale rentenbildende Einkommen CHF 84‘240, was darüber liegt, führt zu keiner höheren Rente und ist somit eine reine Steuer.

Bei der Arbeitslosenversicherung beträgt das maximal versicherte Salär CHF 126‘000. Darüber hinausgehende Einkommen führen zu keiner höheren Leistung und sind somit ebenfalls eine reine Steuer. Kommt dazu, dass der KMU-Inhaber als Verwaltungsrat und Angestellter von der Leistung einer Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen wird, da er gemäss Praxis zum Arbeitslosenversicherungsgesetz als „in einer arbeitgeberähnlichen Stellung mit massgebendem Einfluss auf die Entscheidung des Betriebes“ definiert und  somit aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise als selbstständig Erwerbender qualifiziert wird. So werden Prämien ohne Leistungsanspruch bezahlt.

Wer Lohnempfänger seiner eigenen AG ist, gilt als Arbeitnehmer. Lange Zeit war der Lohn durch die Steuerbehörden so limitiert, damit es steuerlich zur gewünschten Doppelbesteuerung von Gesellschaft und Aktionär kam, mit der Begründung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise; ein Lohn darf nicht zu hoch sein und eine Gesellschaft muss Gewinn machen. Aufgrund der mit der Unternehmenssteuerreform II eingeführten privilegierten Besteuerung von Dividenden wurde es attraktiver, Gewinn anstelle eines Salärs auszuschütten. Die steuerliche wirtschaftliche Betrachtungsweise führte dazu, dass eine Gesellschaft nicht zu viel Gewinn machen darf und ein Minimalsalär an den Inhaber gezahlt werden muss.

Bei einem Salär von CHF 300‘000 und einer gesetzlichen Sozialprämie von rund 14% (ohne BVG), stellen knapp 5% eine echte Versicherungsprämie dar, der restliche Teil ist ein Solidaritätsbeitrag, sprich Steuer.


Die bilateralen Verträge haben das Sozialversicherungsrecht nicht einfacher gemacht. (© DOC RABE Media – Fotolia.com)


Die internationalen Kollisionsnormen
Während beim Steuerrecht eine Aufteilung der Hoheit erfolgt und somit verschiedene Staaten Besteuerungsrechte haben können, wird beim Sozialversicherungsrecht das Prinzip der Einheit der Staatsanknüpfung gesucht. Wenn möglich soll ein Staat alleiniger Sozialversicherungsträger sein. Damit ist das Primat Schweizer Arbeitgeber ist gleich Schweizer Sozialversicherer erloschen. Die wichtigsten Kollusionsnormen werden nachfolgend dargestellt:

Unselbstständige Erwerbstätigkeit
Wird die Erwerbstätigkeit nur in einem Staat ausgeführt, gilt das Erwerbsortprinzip, d.h. der Arbeitnehmer ist in dem Land versichert, in dem er arbeitet.

Übt der Arbeitnehmer verschiedene Erwerbstätigkeiten in mehreren Staaten aus, kommt das Wohnortsprinzip zum Zug. Diese besagt, dass der Arbeitnehmer dem Versicherungssystem seines Wohnlandes unterstellt ist, wenn er dort auch arbeitet.

Spezielle Regelungen gelten bei Ausführen eines unwesentlichen Teils der Erwerbstätigkeit im Wohnsitzstaat.

Selbständige Erwerbstätigkeit
Übt der selbständig Erwerbende eine Tätigkeit aus, gilt das Erwerbsortprinzip. Ist der Wohnsitzstaat jedoch zugleich auch Erwerbsstaat, richtet sich die Unterstellung nach dem Wohnsitzsaat.

Werden mehrere gleichartige Tätigkeiten ausgeführt, wird das Wohnsitzprinzip angewendet, wenn der wesentliche Teil der Erwerbstätigkeit am Wohnsitz des selbständig Erwerbenden verrichtet wird. Wird hingegen ein unwesentlicher Teil der Tätigkeit am Wohnsitz ausgeführt, greift wiederum das Erwerbsortprinzip.

Eine Spezialregelung gilt, wenn mehrere ungleiche Tätigkeiten, d.h. eine selbständige und eine unselbständige Erwerbstätigkeit, ausgeführt werden.

Irritationen aus den Kollisionsnormen
Ein Deutscher Anwalt, der in Deutschland selbstständig erwerbend ist, wird neu Verwaltungsrat einer Schweizer Gesellschaft. Sein gesamtes Einkommen unterliegt nun neu unbeschränkt der Schweizerischen Sozialversicherungshoheit, da die unselbständige Erwerbstätigkeit „vorgeht“ und das Erwerbsortprinzip greift.

Ein Deutscher Unternehmer wird neu Verwaltungsrat einer Schweizer Gesellschaft. Sein ganzes Einkommen unterliegt neu unbeschränkt der Schweizerischen Sozialversicherungshoheit, da er in der Schweiz als Arbeitnehmer gilt. Obwohl er Angestellter seiner eigenen Gesellschaften ist, zählt er nach deutschem Recht als Selbstständigerwerbender. Die Schweiz übernimmt diese Qualifikation und übernimmt das ganze Einkommen unbeschränkt.

Ein in Frankreich ansässiger Arbeitnehmer arbeitet in der Schweiz. Für einen Ferienjob erhält der Grenzgänger von einem französischen Arbeitgeber einen Lohnausweis über EUR 200. Das ganze Salär untersteht aufgrund des Wohnsitzprinzips den Französischen Sozialabgaben. Der Schweizerische Arbeitgeber muss dies organisieren.

Fazit
Schweizerische Arbeitgeber müssen Kontrollmechanismen einführen und die internationale Anknüpfung der Sozialversicherung prüfen, ansonsten sie sich mit gravierenden Veränderungen konfrontiert sehen können.

Artikel von: artax Fide Consult AG / Mitglied von Morison International / www.artax.ch

 

Oberstes Bild: © Hugh O’Neill – Fotolia.com

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Mehr zu Dr. iur. Bernhard Madörin

Seit 2000 ist Dr. iur. Madörin Partner und langjähriges Mitglied des Verwaltungsrates der artax Fide Consult AG. Neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer hat er als Steuer- und Treuhandexperte die Gesamtverantwortung für die Bereiche Steuern, Recht und Unternehmungsberatung inne und kann heute auf rund 30 Jahre Berufserfahrung als Treuhänder und selbständiger Unternehmer zurückblicken.

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