Sozialversicherungen und Lohnabzüge – Ein Buch mit sieben Siegeln?

In der Schweiz bieten über 200 Versicherungsunternehmen eine Vielzahl verschiedener Sozialversicherungen an. Für praktisch jedes Anliegen existiert ein passendes Versicherungsprodukt. Bei einigen Versicherungen liegt die Verantwortlichkeit beim Arbeitgeber, bei anderen hat man sich als Privatperson zu organisieren.

Die Kostenaufteilung kann frei wählbar oder von Gesetzes wegen vorgegeben sein, zusätzlich gilt die Unterscheidung zwischen freiwilliger und obligatorischer Versicherung, was die Überschaubarkeit zusätzlich beeinträchtigt. Um den Überblick über die zahlreichen Versicherungen zu behalten, haben wir vorliegenden Newsletter zu diesem Thema für Sie erstellt.

Versicherung Leistungen bei / für (u.a.)
Alters- und Hinterlassenenversicherung Existenzbedarf im Alter oder bei Todesfall
Invalidenversicherung Engliederungsmassnahmen/Geldleistungen
Erwerbsersatzordnung Erwerbsausfall bei Dienstpflicht/Mutterschaft
Arbeitslosenversicherung Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, Insolvenz
Unfallversicherung Nichtsberufs- und Berufsunfälle, Berufskrankheiten
Berufliche Vorsorge Alter, Invalidität und Tod
Familienzulage Ausgleich der Kosten, welche durch Kinder anfallen
Krankenversicherung (Krankenkasse) Krankheit, Unfall, Mutterschaft

Weiter gibt es noch diverse Ergänzungs- und private Versicherungen wie z.B. die Krankentaggeldversicherung oder die 3. Säule.

Welche Institutionen bieten die obligatorischen Versicherungen an?

AHV/IV: Kantonale- oder Verbandsausgleichskassen

BVG: Pensionskassen

UVG: SUVA oder private Versicherung (je nach Branche)

Krankenkasse: Staatlich anerkannte Krankenkassen



Was darf ich meinen Angestellten abziehen?

Bei einigen Versicherungen besteht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen kein Spielraum (AHV/IV/EO/ALV), bei anderen hingegen ist man flexibel und kann sehr vieles den eigenen Vorstellungen entsprechend definieren. Ein dem Angestellten entgegenkommender Versicherungsplan kann ein interessantes Argument für einen Arbeitgeber sein. Falls der Arbeitgeber aber vor allem einen grösseren BVG-Anteil als in der Police vereinbart übernimmt, ist Vorsicht geboten. In solchen Fällen wird aus dem Goodwill des Arbeitgebers bei der nächsten AHV-Revision sozialversicherungspflichtiger Lohn, welcher entsprechend aufgerechnet wird.

Kinderzulagen und Quellensteuer – auch dies gehört auf die Lohnabrechnung

Kinderzulagen sind zwar kein sozialversicherungspflichtiger Lohn, sind aber aufzuführen, da es sich dabei um einen steuerrelevanten Faktor handelt. Ebenso gehören die Quellensteuern auf die Lohnabrechnung. Der Arbeitgeber hat die korrekten Quellensteuertarife zu verwenden und quartalsweise eine Deklaration zu erstellen. Differenzen die nicht mehr beim Mitarbeiter eingefordert werden können, sind vom Arbeitgeber zu tragen.

Spezialfall internationale Abkommen

Die Schweiz unterhält mit diversen Staaten Abkommen über soziale Sicherheit. Seit dem 1. April 2012 bestehen neue EU-Bestimmungen, die auch die bilateralen Verträge mit der Schweiz betreffen, welchem Sozialversicherungsrecht eine Person unterstellt ist.

Es gibt verschiedene Grundsätze (Erwerbsorts- und Wohnortprinzip), welche betrachtet werden. Wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in der Schweiz hat und neben anderen EU-Ländern zusätzlich 25% (Zeit & Lohn) in der Schweiz arbeitet, ist er mit allen seinen Tätigkeiten dem Schweizerischen System unterstellt. Bei gewissen Konstellationen kann es durchaus vorkommen, dass in der Schweiz erzieltes Einkommen z.B. zwingend den deutschen Sozialversicherungen unterstellt ist. Bei Arbeitsverhältnissen in mehreren Ländern ist also Vorsicht geboten.

Fazit

Eine gut organisierte Lohnbuchhaltung ist für Unternehmen sehr wichtig. Betrachten Sie diesen Bericht als kleine Stütze, wenn Sie das nächste Mal Ihre Stammdaten durchsehen oder Ihnen ein kritischer Punkt auf einer Lohnabrechnung auffällt. Falls Sie Fragen haben oder ergänzende Informationen wünschen, steht Ihnen die artax Fide Consult AG gerne zur Verfügung.

Artikel von: artax Fide Consult AG / Mitglied von Morison International / www.artax.ch

 

Oberstes Bild: Versicherungsunternehmen bieten eine Vielzahl verschiedener Sozialversicherungen an (Bild: © DOC RABE Media – Fotolia.com)

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Mehr zu Dr. iur. Bernhard Madörin

Seit 2000 ist Dr. iur. Madörin Partner und langjähriges Mitglied des Verwaltungsrates der artax Fide Consult AG. Neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer hat er als Steuer- und Treuhandexperte die Gesamtverantwortung für die Bereiche Steuern, Recht und Unternehmungsberatung inne und kann heute auf rund 30 Jahre Berufserfahrung als Treuhänder und selbständiger Unternehmer zurückblicken.

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