Einzelunternehmen – Wachstum oder Stillstand auf hohem Niveau?

[vc_row][vc_column width="1/1"][vc_column_text]So wichtig Einzelunternehmen auch für eine florierende Wirtschaft sind, sie werden doch oftmals stiefmütterlich vernachlässigt. Sowohl die Politik als auch die regionale Wirtschaftsförderung verlieren die Kleinstunternehmen zunehmend aus dem Auge, von der Kreditwirtschaft ganz zu schweigen. Und dennoch oder gerade deswegen entwickeln sich viele Einzelunternehmen prächtig. Sie sind die Schnittstelle für Leistungen, die grosse und mittlere Unternehmen nicht abdecken können oder wollen, und spielen besonders im kreativen Bereich und bei der Befriedigung spezieller Wünsche eine wichtige Rolle in der Gesamtwirtschaft. Ohne Einzelunternehmen wäre unser Leben um vieles ärmer.

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Die Merkmale einer Kollektivgesellschaft und ihre Gründungsvoraussetzungen

[vc_row][vc_column width="1/1"][vc_column_text]Die Kollektivgesellschaft ist eine Rechtsform im schweizerischen Gesellschaftsrecht, die sich insbesondere für mehrere natürliche Personen eignet, die sich zwecks Führung eines nach kaufmännischer Art geführten Unternehmens zusammengeschlossen haben. Vor allem kleinere Firmen wählen diese Rechtsform, sofern mehrere Personen in die Unternehmensführung involviert sind, beispielsweise Handwerks- und Gastronomiebetriebe sowie Anwaltskanzleien. Rechtsgrundlagen und Rechtsnatur einer Kollektivgesellschaft Die Kollektivgesellschaft ist eine Personengesellschaft, für die im schweizerischen Gesellschaftsrecht auch das Synonym Rechtsgemeinschaft verwendet wird und deren Rechtsgrundlagen in Art. 552 bis 593 Obligationsrecht (OR) normiert sind. Obwohl die Kollektivgesellschaft keine juristische Person ist, ist sie handlungs-, prozess- und betreibungsfähig. Das bedeutet, dass die Kollektivgesellschaft Verpflichtungen eingehen, Rechte erwerben und vor Gericht klagen beziehungsweise verklagt werden kann. Darüber hinaus haftet die Kollektivgesellschaft auch für Schäden aus unerlaubter Handlung, wenn diese durch die Gesellschafter in Ausübung ihrer Tätigkeit verursacht worden sind. Der Zweck der Gründung einer Kollektivgesellschaft ist auf ein kleineres, auf Dauer ausgerichtetes und stark personenbezogenes Unternehmen ausgerichtet. Insoweit eignet sich die Kollektivgesellschaft für den Zusammenschluss mehrerer Personen, die gemeinsam ein Unternehmen betreiben möchten und insbesondere eine flexible Regelung ihrer unternehmerischen Belange in einem Gesellschaftsvertrag favorisieren.

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Die wichtigsten Rechtsformen in der Schweiz

[vc_row][vc_column width="1/1"][vc_column_text]In der Schweiz stehen Unternehmern verschiedene Rechtsformen für die Unternehmensgründung zur Verfügung. Zu den wichtigsten zählen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG) als Kapitalgesellschaften sowie die Einzelfirma und die Kollektivgesellschaft als Personengesellschaften. Die Wahl der Rechtsform ist zunächst abhängig von dem Ziel, das der Unternehmer mit der Unternehmensgründung anstrebt sowie von den gesetzlichen Rahmenbedingungen. Dementsprechend entscheiden vor allem der Verwendungszweck, der Kapitalbedarf, das unternehmerische Risiko sowie Haftungsfragen über die Wahl der Rechtsform.

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Ein Unternehmen, zwei Chefs - Chancen und Risiken

[vc_row][vc_column width="1/1"][vc_column_text]In der Regel hat jedes Unternehmen einen Chef. Damit sind die Strukturen zumindest in der Führungsspitze klar umrissen. Entscheidungswege sind meist für jeden Mitarbeiter durchschaubar und am Ende der Entscheidungs- und Verantwortungskette steht immer eine Person - der grosse Chef vom Ganzen. Schwieriger stellt sich die Situation dann dar, wenn sich beispielsweise zwei Spitzen die Verantwortung und damit auch das Unternehmen teilen. Dann steigen möglicherweise die Chancen für den langfristigen Unternehmenserfolg, aber auch die Risiken.

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