Die Merkmale einer Kollektivgesellschaft und ihre Gründungsvoraussetzungen

Die Kollektivgesellschaft ist eine Rechtsform im schweizerischen Gesellschaftsrecht, die sich insbesondere für mehrere natürliche Personen eignet, die sich zwecks Führung eines nach kaufmännischer Art geführten Unternehmens zusammengeschlossen haben. Vor allem kleinere Firmen wählen diese Rechtsform, sofern mehrere Personen in die Unternehmensführung involviert sind, beispielsweise Handwerks- und Gastronomiebetriebe sowie Anwaltskanzleien.

Rechtsgrundlagen und Rechtsnatur einer Kollektivgesellschaft

Die Kollektivgesellschaft ist eine Personengesellschaft, für die im schweizerischen Gesellschaftsrecht auch das Synonym Rechtsgemeinschaft verwendet wird und deren Rechtsgrundlagen in Art. 552 bis 593 Obligationsrecht (OR) normiert sind. Obwohl die Kollektivgesellschaft keine juristische Person ist, ist sie handlungs-, prozess- und betreibungsfähig. Das bedeutet, dass die Kollektivgesellschaft Verpflichtungen eingehen, Rechte erwerben und vor Gericht klagen beziehungsweise verklagt werden kann. Darüber hinaus haftet die Kollektivgesellschaft auch für Schäden aus unerlaubter Handlung, wenn diese durch die Gesellschafter in Ausübung ihrer Tätigkeit verursacht worden sind. Der Zweck der Gründung einer Kollektivgesellschaft ist auf ein kleineres, auf Dauer ausgerichtetes und stark personenbezogenes Unternehmen ausgerichtet. Insoweit eignet sich die Kollektivgesellschaft für den Zusammenschluss mehrerer Personen, die gemeinsam ein Unternehmen betreiben möchten und insbesondere eine flexible Regelung ihrer unternehmerischen Belange in einem Gesellschaftsvertrag favorisieren.

Die Entstehung einer Kollektivgesellschaft

Die Kollektivgesellschaft entsteht mit Abschluss eines formfreien Gesellschaftsvertrages. Formfreiheit bedeutet, dass die Gründung einer Kollektivgesellschaft nach Art. 552 OR keiner schriftlichen Vereinbarung bedarf. Auch das Mindestkapital einer Kollektivgesellschaft unterliegt keinen gesetzlichen Anforderungen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass die Gesellschafter unbeschränkt haften und insoweit kein Bedarf an zusätzlichem Schutz der Gläubiger besteht. Die Höhe des von den Gesellschaftern meist zu gleichen Teilen erbrachten Kapitals orientiert sich an den im Gesellschaftsvertrag getroffenen Vereinbarungen, wobei anstelle von Geld auch Sachwerte, Forderungen oder eine Arbeitsleistung erbracht werden können.

Zu den Gründungsformalitäten gehört das Ausfüllen eines Formulars für die Anmeldung im Handelsregister, denn jede Kollektivgesellschaft muss nach Art. 552 Abs. 2 OR zwingend im Handelsregister eingetragen werden. Die Eintragung einer kaufmännischen Kollektivgesellschaft in das Handelsregister hat im Normalfall lediglich deklaratorische Wirkung. Anders verhält es sich bei einer nicht kaufmännisch geführten Kollektivgesellschaft, bei der die Eintragung in das Handelsregister nach Art. 553 OR eine konstitutive Wirkung zukommt. Wie alle zum Eintrag in das Handelsregister verpflichteten Unternehmen unterliegt auch die Kollektivgesellschaft der Buchführungspflicht nach Art. 957 Abs. 1 OR.

Die Rahmenbedingungen einer Kollektivgesellschaft

Die minimale Anzahl der Gründer einer Kollektivgesellschaft umfasst zwei natürliche Personen, wobei mindestens ein unbeschränkt haftender Gesellschafter zwingend seinen Wohnsitz in der Schweiz haben muss. Für die Unternehmensbezeichnung ist die Einbindung des Namens von mindestens einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter nach Art. 947 OR verpflichtend. Dabei sieht der Gesetzgeber zwei Möglichkeiten für die Namensbildung einer Kollektivgesellschaft vor: entweder durch die Einbindung aller Namen der Gesellschafter oder durch die Einbindung des Namens von einem Gesellschafter und eines Zusatzes. Dieser Zusatz sollte das Gesellschaftsverhältnis andeuten, beispielsweise „& Co“. oder „& Partner“. Namen anderer Personen als die eines Gesellschafters oder mehrerer Gesellschafter sind nach Art. 947 Abs. 1, 2 und 4 OR nicht erlaubt. Bei einer Kollektivgesellschaft besteht eine primäre Haftung des Gesellschaftsvermögens. Subsidiär besteht eine solidarische und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter mit dem persönlichen Vermögen. Jeder Gesellschafter unterliegt der Steuerpflicht für seinen Einkommens- und Vermögensanteil an der Gesellschaft und auch in Bezug auf sein privates Einkommen und Vermögen.


Die Organe einer Kollektivgesellschaft sind die Gesellschafter. Die Geschäftsführung erfolgt durch jeden Gesellschafter einzeln, sofern der Gesellschafterbeschluss nichts anderes vorsieht. (Bild: Gemenacom / Shutterstock.com)


Die Geschäftsführung einer Kollektivgesellschaft im Innen- und Aussenverhältnis

Die Organe einer Kollektivgesellschaft sind die Gesellschafter. Die Geschäftsführung erfolgt durch jeden Gesellschafter einzeln, sofern der Gesellschafterbeschluss nichts anderes vorsieht. Hinsichtlich der Geschäftsführung ist strikt zwischen dem Aussen- und Innenverhältnis zu differenzieren. Die Geschäftsführung im Aussenverhältnis bestimmt, in welchem Umfang ein Geschäftsführer die Gesellschaft nach aussen vertreten kann, was auch als Vertretungsmacht bezeichnet wird. Die Geschäftsführung im Innenverhältnis bestimmt, inwiefern ein Geschäftsführer diese Vertretungsmacht tatsächlich nutzen darf, weshalb diese auch Geschäftsführung im engeren Sinne oder Vertretungsbefugnis genannt wird.

Nach Art. 563 OR ist grundsätzlich jeder im Handelsregister eingetragene Gesellschafter im Aussenverhältnis zur Vertretung der Gesellschaft befugt, wobei der Umfang der Vertretungsmacht alles einschliesst, was der Zweck der Gesellschaft mit sich bringt und nicht ausgeschlossen ist. Die Vertretungsmacht kann jedoch auch eingeschränkt werden. Diese Einschränkung wird Dritten gegenüber dann wirksam, wenn sie als solche ins Handelsregister eingetragen ist. Nach Art. 555 OR sieht der Gesetzgeber zwei Varianten der Einschränkung als zulässig an. Die erste Variante ist die Kollektivvertretung. Sie besagt, dass die Vertretungsbefugnis nicht dem einzelnen Gesellschafter obliegt, sondern einer bestimmten Anzahl von Gesellschaftern, wobei es üblicherweise meist zwei Gesellschafter sind. Eine weitere Einschränkung ist, dass einzelne Gesellschafter komplett von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen sind.

Anders als im Aussenverhältnis ist im Innenverhältnis der Geschäftsführung eine beliebige Ausgestaltung möglich. Massgeblich sind primär die in den Statuten festgelegten Regelungen, während die ohnehin spärlichen gesetzlichen Regelungen nur sekundär zur Anwendung kommen. Die einer Kollektivgesellschaft zugrunde liegenden dispositiven Rechtsnormen sehen die Einzelgeschäftsführung vor. Jeder Gesellschafter hat jedoch nach Art. 535 OR das Recht, vor der Ausführung einer Rechtshandlung Widerspruch einzulegen und diese dadurch zu verhindern. Gehen Rechtshandlungen über den gewöhnlichen Betrieb der gemeinschaftlichen Geschäfte hinaus, ist ein Gesellschafterbeschluss erforderlich. Dieser muss gemäss Art. 534 Abs. 1 OR grundsätzlich einstimmig gefasst werden.

 

Oberstes Bild: © CoraMax – Shutterstock.com

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