Arbeitgeber

Was Sie über das Arbeitszeugnis wissen sollten

[vc_row][vc_column width="1/1"][vc_column_text]Das Arbeitszeugnis spielt in der Schweiz auch heute noch eine wichtige Rolle im Berufsleben. Jeder Arbeitnehmende hat aufgrund der gesetzlichen Grundlage in Art. 330a OR jederzeit Anspruch, vom Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis zu verlangen. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Arbeitszeugnis, welches sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistungen und das Verhalten ausspricht, und der Arbeitsbestätigung, welche sich auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränkt. In jedem Fall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein vollwertiges Arbeitszeugnis, falls er dies wünscht. Ein Sonderfall ist das Lehrzeugnis, welches der Lehrmeister dem Lehrling nach Beendigung der Lehre ausstellen muss. Inhaltlich beschränkt sich dieses auf die erforderlichen Angaben über die erlernte Berufstätigkeit und die Dauer der Berufslehre. Auf Wunsch des Lernenden wird das Lehrzeugnis auf das Niveau eines Arbeitszeugnisses ergänzt.

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Das Märchen vom Freelancer

[vc_row][vc_column width="1/1"][vc_column_text]Bei unserer Revisionstätigkeit stossen wir ab und zu auf Situationen, in denen ein Unternehmen jemanden für seine Arbeitstätigkeit bezahlt, aber keine Sozialversicherungen abrechnet. Auf unsere Nachfrage erfahren wir dann jeweils, das sei schon korrekt, weil es sich um einen Freelancer handelt. Leider verstecken sich hinter dem vermeintlich so vorteilhaften Freelancer erhebliche rechtliche und finanzielle Risiken. Im Folgenden haben wir deshalb die wichtigsten Fakten dazu zusammengestellt.

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Die grössten Missverständnisse der Arbeitnehmer im Arbeitsrecht

[vc_row][vc_column width="1/1"][vc_column_text]Im nachfolgenden Text möchten wir Sie auf die grössten Missverständnisse der Arbeitnehmer im Arbeitsrecht aufklären. 1. Aufgelaufene Überstunden können jederzeit durch Ferientage kompensiert werden. Geleistete Überstunden, also Arbeitsstunden, die die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigen, sind abzugelten, wenn sie vom Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet wurden (unabhängig davon ob sie notwendig waren oder nicht) sowie die Überstunden, welche nicht ausdrücklich angeordnet wurden, sofern sie notwendig waren oder vom Arbeitnehmer nach Treu und Glauben als notwendig betrachtet werden durften. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Arbeitgeber die Leistung von Überstunden widerspruchslos entgegennimmt.

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Immer erreichbar: Allgegenwärtig im Stress

[vc_row][vc_column width="1/1"][vc_column_text]Ständige Erreichbarkeit ist in der heutigen Zeit ein Segen. Und ein Fluch gleichermassen. Denn wer sich nicht hin und wieder einmal komplett "ausklinkt", hält den Stress womöglich irgendwann nicht mehr aus. Mut zur Lücke? Das war einmal. Schon der Verzicht auf einen Anrufbeantworter war in scheinbar Lichtjahre entfernten Zeiten eine mutige Geste, die heute nicht mehr denkbar ist. Lücken bedeuten, etwas zu verpassen, an wichtigen Entscheidungen nicht beteiligt zu sein, womöglich in Ungnade des Chefs zu fallen. Also haben wir immer unser Handy oder Tablet dabei. Schliesslich müssen wir checken, ob etwas Wichtiges passiert ist. Aber müssen wir das wirklich?

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