Was Sie über das Arbeitszeugnis wissen sollten

Das Arbeitszeugnis spielt in der Schweiz auch heute noch eine wichtige Rolle im Berufsleben. Jeder Arbeitnehmende hat aufgrund der gesetzlichen Grundlage in Art. 330a OR jederzeit Anspruch, vom Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis zu verlangen. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Arbeitszeugnis, welches sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistungen und das Verhalten ausspricht, und der Arbeitsbestätigung, welche sich auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränkt.

In jedem Fall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein vollwertiges Arbeitszeugnis, falls er dies wünscht. Ein Sonderfall ist das Lehrzeugnis, welches der Lehrmeister dem Lehrling nach Beendigung der Lehre ausstellen muss. Inhaltlich beschränkt sich dieses auf die erforderlichen Angaben über die erlernte Berufstätigkeit und die Dauer der Berufslehre. Auf Wunsch des Lernenden wird das Lehrzeugnis auf das Niveau eines Arbeitszeugnisses ergänzt.

Neben den für die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses massgeblichen Grundsätzen der Wahrheit, Klarheit und Vollständigkeit muss ein Zeugnis auch wohlwollend formuliert werden. Wohlwollend muss das Arbeitszeugnis formuliert sein, um dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Fortkommen zu erleichtern. Jedoch bedeutet dies nicht, dass in einem Arbeitszeugnis der Grundsatz der Wahrheit zugunsten des Grundsatzes des Wohlwollens missachtet werden soll.



Sofern negative Feststellungen zur Beurteilung der Gesamtleistung und um ein wahrheitsgetreues Arbeitszeugnis auszustellen nötig sind, müssen diese festgehalten werden. In das Arbeitszeugnis gehören zwingend einige Angaben:

  • Die Bezeichnung des Arbeitgebers
  • Die Überschrift aus welcher klar wird, um welche Art von Zeugnis es sich handelt
  • Die vollständigen Personalangaben des Arbeitnehmers (Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort)
  • Den Ausstellungsort sowie das Ausstellungsdatum

Zudem muss die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses angegeben werden. Zur Art des Arbeitsverhältnisses gehört die Aufführung der ausgeübten Tätigkeiten, die Berufsbezeichnung, Beförderungen und Versetzungen mit Datumsangabe etc. Sofern ein vollwertiges Arbeitszeugnis ausgestellt wird, muss weiter eine Leistungs- sowie eine Verhaltensbeurteilung vorgenommen. Dies ist oft der wichtigste Teil eines Arbeitszeugnisses und führt in der Praxis auch zu den meisten Streitigkeiten.

Artikel von: artax Fide Consult AG / Mitglied von Morison International / www.artax.ch

 

Oberstes Bild: Arbeitszeugnis – wahr, klar und vollständig (Bild: © eccolo – Fotolia.com)

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Mehr zu Dr. iur. Bernhard Madörin

Seit 2000 ist Dr. iur. Madörin Partner und langjähriges Mitglied des Verwaltungsrates der artax Fide Consult AG. Neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer hat er als Steuer- und Treuhandexperte die Gesamtverantwortung für die Bereiche Steuern, Recht und Unternehmungsberatung inne und kann heute auf rund 30 Jahre Berufserfahrung als Treuhänder und selbständiger Unternehmer zurückblicken.

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