Kryptowährungen versteuern: Das sieht das Steuerrecht in der Schweiz vor

Kryptowährungen sind kaum zu bremsen, sie erfreuen sich immer grösserer Beliebtheit und die rasante Entwicklung geht weiter. Auch in der Schweiz haben Bitcoin & Co längst Einzug in den Alltag gehalten. Viele Privatpersonen und Unternehmen investierten bereits einen Teil ihres Vermögens in Kryptowährungen oder planen eine Anlage.

Für Anleger und Trader in der Schweiz ist aber nicht nur interessant, wo Kryptowährungen kaufen, sicher, günstig und unkompliziert möglich ist, sondern auch, wie potenzielle Gewinne aus dem Kryptotrading steuerlich berücksichtigt werden müssen.

Unzählige Schweizer Steuerzahlerinnen und Steuerzahler stehen dieses Jahr vor einer neuen Herausforderung in Sachen Steuererklärung. Es gibt jede Menge offene und wichtige Fragen zur korrekten Steuererklärung, die nachstehend beantwortet werden.

Direkte Bundessteuer ist auf das Einkommen beschränkt

Fakten und Grundsätzliches zum Schweizer Steuersystem: Die direkte Bundessteuer (dBSt) beschränkt sich bei natürlichen Personen auf das Einkommen und nicht auf das Vermögen. Dieses Vorgehen ist auch für die Behandlung von Kryptowährungen relevant.

Da es sich in der Schweiz um ein föderalistisches Steuersystem handelt, werden Veranlagung und Bezug der dBSt von den 26 Kantonen für den Bund und unter dessen Aufsicht durchgeführt.

  • Der gesetzlich höchste Steuersatz der dBSt beträgt 11,5 Prozent (Art. 128 Abs. 1 a) Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft).

Erfasst wird bei der dBSt das gesamte Einkommen. Das bedeutet, dass natürliche Personen alle Erträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit, ihr Ersatz- oder Nebeneinkommen sowie übrige Einkünfte (beispielsweise Lotteriegewinne über 1.000 Franken pro Gewinn) versteuern müssen.

Vermögenssteuer greift auch für Kryptowährungen

Die jährliche Vermögenssteuer von natürlichen Personen wird von den einzelnen Schweizer Kantonen und Gemeinden erhoben. Versteuert wird das Gesamtvermögen, das alle Sachen und Rechte umfasst, die der Steuerpflichtige als Eigentum besitzt. Dazu gehört insbesondere das bewegliche Vermögen (Wertpapiere, Bankguthaben etc.) und das unbewegliche Vermögen, das in der Regel zum Verkehrswert zum 31. Dezember bemessen wird.

Auch Guthaben in Kryptowährungen unterliegen zum 31.12. jeden Jahres der Vermögenssteuer. Für Bitcoin, Ether und die anderen virtuellen Währungen publiziert die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) einen offiziellen durchschnittlichen Kurswert von verschiedenen Handelsplattformen.

Grundsätzlich sind Kapital- und Kursgewinne aus dem Trading mit Kryptowährungen aus beweglichem Privatvermögen gemäss folgendem Artikel steuerfrei:

  • Art 16 Satz 3 DBG, Art. 7 Abs. 4 b StHG

(ausgenommen Grundstücke nach Art. 12 Abs. 2 Buchstaben a und d StHG). Dementsprechend können Steuerpflichtige auch keine Verluste aus Kryptowährungen steuerlich geltend machen.

Kapitalgewinne aus dem Kryptotrading richtig versteuern

Fest steht, dass Kryptowährungen von der Steuerbehörde in der Steuererklärung als Vermögenswerte gelten, die in der Schweiz von natürlichen Personen als Vermögen angegeben und versteuert werden müssen:

Art. 13 Abs. 1 StHG: Als Bargeld nicht angegeben werden müssen kleinere Beträge analog zum Schweizer Franken als Bargeld, die im Zahlungsverkehr genutzt werden. Allerdings müssen Bitcoin & Co auch tatsächlich zum Bezahlen verwendet werden. Kryptovermögen lassen sich im Wertschriftenverzeichnis listen, und zwar unter „übrige Guthaben“ zu dem Wert, den es am Jahresende hatte. Abgefragt werden können die Steuerwerte unter www.ictax.admin.ch.

Achtung Steuerfalle für gewerbsmässige Trader

Es besteht bei der Steuerfreiheit eine Ausnahme für gewerbsmässige Händler, die gemäss den Grundsätzen als gewerbsmässige Wertschriftenhändler identifiziert werden können. Für diesen Personenkreis sind die Gewinne aus dem Kryptowährungshandel als selbständiges Erwerbseinkommen zu versteuern. Das bedeutet, dass man zwar ein Besitzer von 5 Mio. CHF Kryptowährungen sein darf, aber diese Situation kritisch wird, wenn die Kryptowährungen verkauft werden und der Lebensunterhalt damit finanziert wird. Dies gilt auch, wenn das Kryptovermögen in Staking oder anderen DeFi Angeboten eingesetzt werden und auf diese Weise Einkommen generiert wird, das dem Lebensunterhalt dient.

Für die Erhebung der dBSt wird allen Steuerpflichtigen im Steuerregister verzeichneten Schweizer Bürgern ein Steuererklärungsformular zugestellt. Alle Kantone verfügen über eine Webseite und stellen entsprechend zum Ausfüllen der Steuererklärung Software zur Verfügung. Bei vielen Kantonen ist es sogar möglich, die Steuererklärung online auszufüllen und der Steuerverwaltung zuzusenden.

Einkünfte aus Mining, Staking, Lending oder Masternodes richtig versteuern

Erträge aus Mining, Staking, Lending und Masternodes sowie Zinsen aus Guthaben unterliegen der Einkommenssteuer. Diese Einkommen können in der Steuererklärung unter „Einkommen aus beweglichem Vermögen“ angeben werden.

Um die Einnahmen zu versteuern, wird ein Tax Report von einer DeFi Börse benötigt. Hier erhält man auch einen Steuerbericht oder die Möglichkeit für einen übersichtlichen Export aller Transaktionen.

Empfehlenswert ist allerdings, dass man selbst jede Transaktion zu der DeFi Plattform akribisch notiert. Es sollte jede Überweisung, egal ob mit Kreditkarte, Bankguthaben oder PayPal Guthaben, aufgeschrieben werden. Wichtig bei der Deklaration ist allerdings der Zugewinn durch beispielsweise Staking und nicht die Steigerung am Kursgewinn.

Auf einigen Plattformen ist ein Export der Daten maximal nur drei Monate in die Vergangenheit möglich. Daher sollte man sich die Börse genau anschauen und bereits jetzt überlegen, wie einen sauberer Steuerbericht am Jahresende erstellt werden kann.

Noch keine Kapitalausweise für Kryptowährungen: Einfacher Nachweis genügt

Jedem deklarierenden Steuerpflichtigen wird in der Schweiz ein so genannter Kapitalausweis über Kapitalerträge ausgestellt, der als Nachweis in der Steuererklärung gilt. Da Krypto-Handelsplattformen einen solchen Nachweis in der Regel nicht ausstellen, ist es ratsam, sich einen Screenshot von der entsprechenden Wallet als Beleg zu machen. Der Screenshot in ausgedruckter Form reicht aus, wichtig ist nur, dass ein glaubwürdiger Nachweis erbracht wird, aus dem das komplette Krypto-Portfolio ersichtlich ist.

 

Titelbild: Golden Dayz – shutterstock.com

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