Aufgepasst beim Covid19-Kredit!

Eine Mandantin von uns hat kürzlich Post von der Bürgschaftsgenossenschaft, die ihren Covid19-Kredit abgewickelt hat, erhalten:

Man hätte festgestellt, dass sie im Frühjahr einen Corona-Kredit beantragt und im Sommer eine Dividende ausbezahlt hätte, und sie solle doch bitte ihr möglicherweise strafbares Tun erklären. Zum Glück hat die Dame alles richtig gemacht:


Nachdem ihr Geschäft glimpflich durch den Lockdown gekommen ist und sie den Kredit nicht mehr benötigte, hat sie zuerst den Kredit zurückbezahlt, dann die Kreditlimite bei der Bank gekündigt, die Bestätigung der Bank über die Aufhebung abgewartet und erst dann ihre Dividende beschlossen. Nachdem sie der Bürgschaftsgenossenschaft diesen korrekten Ablauf belegen konnte, war die Sache vom Tisch.

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Der Vorfall zeigt aber, dass die mit den Covid19-Krediten verbundenen Regeln ernst gemeint sind und auch zunehmend kontrolliert werden. In den Medien ist auch schon von ersten Strafverfahren in besonders krassen Missbrauchsfällen zu lesen. Kurz:

Der Bund will seine CHF 40 Mrd. berechtigterweise irgendwann wieder sehen.

Die Auflagen der Corona-KrediteSowohl in der Verordnung zu den Covid19-Krediten (hier) als auch auf jedem Kreditantrag fand sich eine Liste mit Auflagen, wofür der Kredit verwendet werden darf und was alles nicht zulässig ist. Etwas vereinfacht sind bei ausstehendem Covid19-Kredit folgende Aktivitäten verboten:

  • Investitionen in Geschäftserweiterungen (Ersatzinvestitionen sind erlaubt)
  • Dividendenausschüttungen und Kapitalrückzahlungen
  • Gewährung von Darlehen oder Kontokorrentforderungen, insbesondere an Aktionäre oder Gruppengesellschaften
  • Rückzahlung erhaltener Darlehen oder Kontokorrentschulden, insbesondere an Aktionäre oder Gruppengesellschaften
  • Ablösung von bestehenden erhaltenen Darlehen (ausser Kontoüberziehungen bei der Hausbank, über die der Covid19-Kredit bezogen wurde, die seit dem 23.03.2020 bis zum Erhalt des Kredits dort aufgelaufen sind)

Dividenden

Die Ausschüttung von Dividenden läuft sehr formell über die Abhaltung einer Generalversammlung, und auch der Zeitpunkt der Fälligkeit ist klar definiert. Somit gibt es hier keinen Graubereich oder Interpretationsspielraum.

Beachten Sie zudem, dass die Ausschüttung einer Dividende trotz Covid19-Kredit mit nahezu 100% Sicherheit entdeckt wird. Einerseits führt der Bund ein zentrales Register aller gewährten Kredite, das automatisch von den Banken und Bürgschaftsorganisationen  aktualisiert wird (hierfür mussten alle Kreditnehmer im Antrag auf das Bankgeheimnis verzichten). Anderseits kennt die Eidg. Steuerverwaltung via Verrechnungssteuermeldungen lückenlos alle Dividendenausschüttungen mitsamt Fälligkeit. Es war ist ein Leichtes, diese beiden Listen zusammenzuführen, und als Ergebnis alle Verstösse zu erkennen. Wie wir am obigen Vorfall gesehen haben, klappt hingegen die Meldung der aufgehobenen Kredite noch nicht ganz, so dass wohl eher einmal zuviel nachgefragt wird.

Darlehensrückzahlungen und Gewährung neuer Darlehen

Veränderungen in Darlehen und Kontokorrenten sind für den Bund nicht ganz so leicht zu erkennen wie Dividenden. Spätestens wenn ein Unternehmen Konkurs geht und seine Kredite nicht mehr zurückzahlen kann, erhält aber das Konkursamt Zugriff auf alle Geschäftsbücher und kann dann im Nachhinein entsprechende Transaktionen erkennen und ahnden. Im Geschäftsalltag kommt es durchaus vor, dass ein Aktionär privat eine Geschäftsrechnung zahlt und sich den Betrag aufs Kontokorrent gutschreiben lässt, ebenso dass das Geschäft eine private Rechnung bezahlt und seinem Kontokorrent belastet. So lange der Saldo solcher Kontokorrente nicht laufend zunimmt, ist das in normalen Zeiten kein Problem. Mit ausstehendem Covid19-Kredit ist jedoch bereits die Bezahlung einer privaten Rechnung über das Geschäft eine verbotene Darlehensgewährung. Hier ist also auch im Alltag grosse Vorsicht geboten. Ähnliche Risiken bestehen, wenn Gruppengesellschaften untereinander Leistungen verrechnen und Darlehen gewähren. Sobald Sie einen Covid19-Kredit ausstehend haben, müssen Sie Ihre verschiedenen Gesellschaften noch viel strikter als sonst getrennt halten.

Wie lange gelten diese Auflagen?

Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, dann müssen Sie vom Einreichen des Kreditantrags bis zum Eintreffen der Bestätigung Ihrer Bank, dass diese nach vollständiger Rückzahlung Ihre Covid19-Kreditlimite endgültig aufgehoben hat, auf alle verbotenen Transaktionen verzichten.

Vereinzelte Juristen vertreten die Meinung, die Regeln müssen nur eingehalten werden, solange Sie tatsächlich den Kredit beansprucht haben. Da Sie, solange die Kreditlimite fortbesteht, diese jederzeit wieder nutzen können, ist diese Argumentation allerdings fraglich. Einmal haben wir auch das Argument gehört, dass ein Dividendenbeschluss während noch voll ausgeschöpftem Kredit kein Problem sei, da man die Fälligkeit der Dividende erst nach der beabsichtigten Kreditrückzahlung vorgesehen hat.

Wir raten dringend davon ab, sich hier auf die Äste herauszulassen. Endgültige Antworten, wie die Rechtsprechung diese Fälle beurteilt, sind frühestens in 5-10 Jahren zu erwarten, und wenn die Gerichte dann nicht nach Ihren Wünschen urteilen, ist es zu spät.

Die Strafbestimmungen

Das primäre Anliegen des Bundes ist, die verbürgten Kredite möglichst vollständig zurück zu erhalten. Wir gehen daher davon aus, dass die Strafverfolgung sich vorwiegend auf die Fälle konzentriert, wo Kredite nicht mehr zurückbezahlt werden können. Dafür steht dann je nach Sachverhalt das ganze Arsenal an Wirtschaftsdelikten zur Verfügung, darunter Veruntreuung (bis 5 Jahre Haft), Ungetreue Geschäftsbesorgung (bis 5 Jahre), Urkundenfälschung (bis 5 Jahre) oder auch Betrug (bis 10 Jahre). Wenn Sie Ihren Kredit vollständig, und bevor es überhaupt zu einer Untersuchung kommt, zurückzahlen, dürften diese Delikte mangels Schaden wohl wegfallen, ebenso wird das Interesse des Bundes an einer Verfolgung sinken.

Die Verordnung zu den Covid19-Krediten (hier) sieht aber davon losgelöst eine Busse bis CHF 100’000 für falsche Angaben im Kreditantrag oder eine missbräuchliche Verwendung der gewährten Kredite vor, und für eine solche Busse ist es nicht notwendig, dass der Bund geschädigt wurde. Ob in solchen „harmlosen“ Fällen Bussen gesprochen werden und wieviel Energie dafür verwendet wird, werden wir auch erst in ein paar Jahren wissen, wenn die ersten Fälle durch alle Gerichtsinstanzen gegangen sind.

Fazit

Der Bund hat im Frühjahr grosszügig und äusserst unbürokratisch gehandelt, um die Wirtschaft am Laufen zu halten, und das schweizerische Covid19-Kreditprogramm hat im Ausland auch viel Beachtung gefunden. Die Unternehmen waren im Lockdown in Not und es musste schnell gehen – einen gewissen Missbrauch musste man deshalb wohl in Kauf nehmen. Unterdessen ist aber die Zeit gekommen, wo der Bund sich mit Missbräuchen befasst und diesen nachgeht. Solange es keine klare Gerichtspraxis geht, empfehlen wir Ihnen, die Regeln streng auszulegen und gerade bei Darlehensbeziehungen zu Aktionären, Gruppengesellschaften und anderen Nahestehenden sehr vorsichtig zu sein.

 

Quelle: artax Fide Consult
Titelbild: Prostock-studio – shutterstock.com

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