Ist die Haftungsbeschränkung eine Realität oder Illusion?

Bei der Wahl der Rechtsform eines Unternehmens gehört es zu den Vorteilen der Aktiengesellschaft oder GmbH, dass die Aktionäre bzw. Gesellschafter nicht mit ihrem Privatvermögen für die Schulden der Gesellschaft haften.

Die GmbH – die „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ – hat diesen Vorteil sogar in ihrem Namen. Oft interpretieren aber Unternehmensgründer diese Haftungsbeschränkung in einer Absolutheit, die so nicht existiert. Mit diesem Bericht bringen wir Licht ins Dunkle und zeigen auf, wo und wann die Haftung beschränkt ist, und wo nicht.

Die Haftungsbeschränkung in der AG

In der Aktiengesellschaft ist die Haftungsbeschränkung am striktesten umgesetzt: Artikel 620 OR hält fest, dass für die Verbindlichkeiten der AG nur das Gesellschaftsvermögen haftet und dass die Aktionäre nur zu den in den Statuten vorgesehenen Leistungen verpflichtet sind. Artikel 680 OR konkretisiert weiter, dass „der Aktionär […] auch durch die Statuten nicht verpflichtet werden [kann], mehr zu leisten als den für den Bezug einer Aktie bei ihrer Ausgabe festgesetzten Betrag.“

Es gibt allerdings bereits hier zwei Ausnahmen: Erstens ist es möglich, eine AG zu gründen und das Aktienkapital bei der Gründung offiziell nur teilweise einzuzahlen. Hier sind die Aktionäre verpflichtet, das fehlende Aktienkapital nachzuzahlen, sobald der Verwaltungsrat dieses einfordert. Zweitens gibt es Situationen, in denen Aktionäre trotz gesetzlichem Verbot das bereits einbezahlte Aktienkapital zurück erhalten haben – sei dies durch gewährte Darlehen oder sonstige nicht gerechtfertigte Ausschüttungen oder Leistungen. Auch in diesem Fall besteht ein Rückerstattungsanspruch.

Bei börsenkotierten Grossunternehmen kommen diese Ausnahmen in der Regel nicht vor, und zumindest für den Kleinaktionär, der keinen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nimmt, ist damit die Haftungsbeschränkung ziemlich absolut. Im Konkursfall werden die Aktien wertlos, aber darüber hinausgehende Pflichten gibt es nicht.

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Und in der GmbH?

Die GmbH ist in vielen Bereichen ähnlich wie die AG organisiert. Auch hier haftet nur das Gesellschaftsvermögen für die Schulden der Gesellschaft und es gilt weitgehend dasselbe wie bei der AG. Zusätzlich können die Statuten aber Nachschusspflichten vorsehen, und zwar betragsmässig begrenzt auf maximal das Doppelte des Nennwerts. Ist dies der Fall, dann müssen die Gesellschafter im Sanierungsfall oder bei sonstigem Bedarf weitere Mittel in die GmbH einschiessen. Spätestens wenn die Gesellschaft in Konkurs geht, werden diese Nachschüsse eingefordert.

Die Haftung der Organe

Als KMU-Unternehmer sind Sie eigentlich nie ein reiner Aktionär, sondern zugleich noch Verwaltungsrat und/oder Geschäftsführer Ihres Unternehmens und somit ein Organ der Gesellschaft. Damit haben Sie wesentlichen Einfluss auf deren Entscheidungen. Selbst wenn Sie für diese Funktionen jemanden anstellen und sie nicht selber wahrnehmen, dann haben Sie als Mehrheitsaktionär immer noch genug Einfluss auf diese Personen und damit auf die Gesellschaft, dass man Sie faktisch auch als Organ betrachtet.

Als Organ können Sie die von Ihnen geführte Gesellschaft durch unerlaubte Handlungen oder Pflichtverletzungen schädigen, und die Gesellschaft kann sie dafür zur Verantwortung ziehen und Haftungsansprüche geltend machen. Im Konkursfall gilt dies auch für geschädigte Gläubiger.

Wirtschaftlicher Misserfolg, selbst wenn er zum Konkurs führt, ist zwar für sich allein weder eine unerlaubte Handlung noch eine Pflichtverletzung. In der Praxis wird das Konkursamt dann aber gezielt nach solchen Pflichtverletzungen suchen, und diese mit mehr oder weniger Phantasie auch finden, um damit den Schaden der Gläubiger zu reduzieren. Die Folge können dort, wo es sich finanziell lohnt, jahrelange Prozesse gegen Sie sein.

Sobald Sie also nicht mehr passiver Kleinaktionär sind, sondern Einfluss auf die Gesellschaft haben, relativiert sich die Haftungsbeschränkung stark.

Die AHV greift durch!

Eine besonders strenge Haftungsregelung kennt die AHV: Kommt diese aufgrund einer Vorschriftsverletzung durch einen Arbeitgeber zu Schaden oder werden geschuldete Beiträge nicht bezahlt, haften alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen zusammen mit der Gesellschaft solidarisch (Artikel 52 AHVG). Die AHV muss dazu auch keine langen Verantwortungsklagen führen – sie kann per Verfügung direkt durchgreifen und ihre Forderung auf dem Betreibungsweg gegenüber jedem Organ in voller Höhe geltend machen.

Regulierte Berufe

Die Ausübung gewisser Tätigkeiten, zum Beispiel diejenige als Arzt, Rechtsanwalt oder Notar, bedarf einer Bewilligung und untersteht eigenen gesetzlichen Vorschriften. Diese berufsrechtlichen Regelungen sehen oft eine persönliche Haftung des Ausübenden vor, ungeachtet der Rechtsform, in der er tätig wird. Der Arzt, der in seiner Praxis-AG tätig wird, kann sich vor Haftpflichtansprüchen eines geschädigten Patienten also nicht durch Konkurs seiner AG retten. Stattdessen können solche Risiken über eine Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt werden, und diese ist in solchen Berufen meist auch gesetzlich vorgeschrieben.

Vertragliche Haftung und Kredite

Neben diesen gesetzlichen Haftungsrisiken können Sie sich auch noch vertraglich verpflichten, für die Schulden Ihrer Gesellschaft persönlich geradezustehen. Was auf den ersten Blick absurd tönt, ist bei Neugründungen der Alltag. Ein frisch gegründetes Unternehmen, oder eines, das in der Aufbauphase noch keinen Gewinn erwirtschaftet, hat noch nicht die nötige Kreditwürdigkeit, um aus eigener Kraft eine Finanzierung zu bekommen. Dies gilt nicht nur für klassische Bankkredite oder Kontoüberziehungslimiten, sondern ebenso für Leasingverträge und Firmenkreditkarten, teilweise sogar für Mietverträge oder Telefonabonnements.

Hier wird die Bank regelmässig Sicherheiten verlangen und Ihnen vorschlagen, für den Erhalt der Finanzierung eine private Solidarbürgschaft einzugehen oder gar einen privaten Vermögenswert, zum Beispiel Ihre Liegenschaft, zur Sicherung des Kredits zu verpfänden. In diesen Fällen hat der entsprechende Gläubiger direkten Zugriff auf Sie privat oder auf Ihren Privatbesitz, und die Haftungsbeschränkung wirkt nicht mehr.

Fazit

Die Haftungsbeschränkung in der AG und der GmbH ist zwar die gesetzliche Realität, umfassend wirkt sie jedoch nur für den passiven Kleinaktionär eines börsenkotierten Grossunternehmens. Sobald Sie wesentlichen Einfluss auf Ihre Gesellschaft haben, einen regulierten Beruf ausüben, eine Finanzierung benötigen oder gar die AHV-Beiträge nicht bezahlen, gibt es aber in der Praxis vielfältige Situationen, in denen Sie trotzdem persönlich haften. Die Haftungsbeschränkung wird in diesen Fällen zur Illusion.

Davor schützen können Sie sich mit einer umsichtigen Unternehmensführung, indem Sie sicherstellen, dass die Gesellschaft ihren Verpflichtungen immer selber nachkommen kann. Gewisse Risiken können Ihr Unternehmen dennoch unerwartet treffen. Hier sind Sie aber mit einer guten Haftpflichtversicherung besser bedient als mit blinden Vertrauen auf die beschränkte Haftung der AG oder GmbH.

 

Quelle: artax Fide Consult
Titelbild: Antonio Guillem – shutterstock.com

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