MWST für ausländische Versandhändler ab 1. Januar 2019 – die wichtigsten Fakten

Auf Anfang 2018 ist eine MWST-Gesetzesänderung in Kraft getreten, die für viele ausländische Unternehmen zu einer Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz führte (wir berichteten hier). Die darin vorgesehene Neuregelung für ausländische Versandhändler wurde allerdings ein Jahr aufgeschoben und tritt erst auf 1. Januar 2019 in Kraft, da man hier mit einer aufwendigeren Einführung rechnete.

Damit Sie abschätzen können, ob Sie von der neuen Regelung betroffen sind, haben wir hier die wichtigsten Fakten zusammengestellt.

Warenlieferungen in die Schweiz – Zoll und MWST

Zuerst der allgemeine Fall: Wenn ein ausländisches Unternehmen Waren in die Schweiz liefert, dann werden diese aus seinem Herkunftsstaat exportiert und in die Schweiz importiert. Das geschieht dadurch, dass die Lieferung auf ihrem Weg beim Zoll anzumelden ist. Der Export führt in der Regel (wenn die nach dem ausländischen Recht nötigen Nachweispapiere vorliegen) dazu, dass auf der Lieferung keine ausländische MWST zu erheben ist.

Danach erhebt der schweizerische Zoll die MWST (als sogenannte Einfuhrumsatzsteuer) und ggf. Zollabgaben, und verrechnet diese via Post oder Spediteur dem Empfänger. Im Ergebnis führt das dazu, dass die Ware versteuert beim Empfänger ankommt. Der ausländische Lieferant muss sich um korrekte Frachtpapiere und eine korrekte Zollanmeldung kümmern, aber er hat selber mit der schweizerischen MWST nichts zu tun und muss sich auch nicht dafür registrieren.

Dieser grundsätzliche Mechanismus gilt aktuell noch für sämtliche ausländischen Warenlieferungen in unbeschränkter Höhe, und er gilt auch ab 2019 weiterhin in unbeschränkter Höhe, sofern die gelieferten Waren tatsächlich verzollt werden und der Zoll die Einfuhrumsatzsteuer tatsächlich erhebt. Das ist aber nicht immer der Fall:

Der Sonderfall Kleinsendungen

Als Vereinfachung verzichtet der Zoll nämlich auf die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer, wenn diese weniger als CHF 5 beträgt. Bei den heutigen Steuersätzen ist das bis zu einem Warenwert von CHF 65 (bei 7.7%) bzw. CHF 200 (bei 2.5%, z.B. auf Nahrungsmitteln) der Fall. Statt der aufwendigen Zollveranlagung bekommt das Paket einen grünen Kleber „abgabefrei“, und die Sache ist erledigt.

Daraus ist in den letzten Jahren ein florierender Handel mit solchen Kleinsendungen entstanden, und es gibt ausländische Versandhändler, die grössere Bestellungen bewusst auf mehrere Pakete verteilen, die jeweils unterhalb der Grenze liegen und somit völlig steuerfrei importiert werden konnte. Diese für die Schweizer Händler nachteilige Wettbewerbsverzerrung wird mit der Neuregelung beseitigt.

Die neue Regelung

Ab 1. Januar 2019 gilt nun die Regel, dass sich ausländische Versandhändler, die solche Kleinsendungen im Wert von mehr als CHF 100’000 pro Jahr in die Schweiz versenden, zwingend für die Schweizer MWST anmelden müssen. Danach müssen sie die Waren in eigenem Namen importieren, die Schweizer Einfuhrumsatzsteuer selber bezahlen (worauf sie aber Vorsteuerabzug haben) und die Waren ihren Endkunden mit Schweizer MWST in Rechnung stellen.

Unterdessen wurde in der zugehörigen Verordnung noch festgelegt, wann genau die Steuerpflicht beginnt: Wer die Limite mit Kleinsendungen bereits 2018 überschreitet, wird sofort ab 01.01.2019 MWST-pflichtig. Wer 2018 noch darunter war, muss seinen Umsatz mit Kleinsendungen laufend überwachen und wird, sobald die Grenze von CHF 100’000 überschritten ist, ab dem Folgemonat MWST-pflichtig. Wer einmal pflichtig wurde, bleibt dies grundsätzlich, kann sich jedoch bei Unterschreiten der Umsatzlimite auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich abmelden. Ab dem Moment, wo Sie für Kleinsendungen MWST-pflichtig werden, gilt dies übrigens auch für alle anderen Lieferungen, und Sie müssen diese ebenfalls in eigenem Namen importieren und mit Schweizer MWST fakturieren.

Auch wenn die Steuerpflicht nur jeweils auf Anfang des Folgemonats entstehen kann, bleibt es äusserst anspruchsvoll, den richtigen Zeitpunkt zu erkennen: Obwohl Sie noch gar nicht in der Schweiz steuerpflichtig sind, müssten Sie für jeden Versand ermitteln, welche Steuersätze zur Anwendung kämen und ob die daraus ermittelte Steuer über CHF 5 betragen würde. Wenn dann der Zeitpunkt da ist, haben Sie schlimmstenfalls (wenn das am letzten Tag eines Monats passiert) genau einen Tag Zeit, um sich komplett neu zu organisieren und Ihre Rechnungsstellung wie auch Ihren Versand umzustellen.

Die Vorteile einer freiwilligen MWST-Registrierung

Da das kaum praktikabel ist, bleibt als Alternative die frühzeitige freiwillige MWST-Registrierung – dies zumindest dann, wenn Sie die Limite im nächsten Jahr absehbar überschreiten werden. Dann können Sie wenigstens den Zeitpunkt selbst wählen und sich geordnet darauf vorbereiten.

Eine freiwillige MWST-Registrierung hat auch für Ihre Kunden Vorteile: Wenn Sie Waren ohne eigene Vorkehrungen in die Schweiz schicken, dann fehlen Ihnen oft die nötigen Exportnachweise für Ihr Herkunftsland, und Sie müssen deshalb Ihre ausländische Umsatzsteuer mit in Rechnung stellen.

Der Schweizer Zoll wiederum betrachtet diese Steuer als Teil des Entgelts und erhebt die Schweizer MWST auch darauf, und schliesslich liefert die Post das Paket per Nachnahme an den Empfänger aus und kassiert von diesem nicht nur die Zollabgaben und MWST, sondern auch noch eine wertabhängige Bearbeitungsgebühr von mindestens CHF 11.50 (diese entfällt nur, wenn das Paket als Kleinsendung „abgabefrei“ ist).

So wird das Schnäppchen aus dem Ausland plötzlich sehr teuer, und die Enttäuschung beim Kunden ist gross. Wenn Sie hingegen selber in der Schweiz MWST-pflichtig sind, dann haben Sie den ganzen Verzollungsprozess ohne Reibungsverluste unter Kontrolle und liefern Ihren Kunden verzollt und versteuert und ohne unangenehme Überraschungen. Für Ihren Kunden macht es keinen Unterschied mehr, ob er bei einem Schweizer Händler oder bei Ihnen kauft.

Diesen Vorteilen stehen die einmaligen und laufenden Kosten der MWST-Registrierung sowie der weiteren nötigen Strukturen gegenüber. Da jedoch der kaufkräftige Schweizer Markt sehr attraktiv ist und Sie sich mit der MWST-Registrierung auch einen kundenseitigen Vorteil gegenüber Mitbewerbern verschaffen können, dürfte sich der Schritt lohnen, wenn Sie ernsthaft in der Schweiz Fuss fassen wollen. Viele mittlere und grosse Versandhändler haben sich deshalb in den letzten Jahren bereits dafür entschieden.

Was braucht es für die MWST-Registrierung?

Die Schweiz verlangt von ausländischen Steuerpflichtigen zwingend einen in der Schweiz ansässigen Fiskalvertreter, der der Eidg. Steuerverwaltung als alleiniger Ansprechpartner dient. Weiter muss eine Kaution hinterlegt werden, die nach dem Umsatz und der genauen Tätigkeit ermittelt wird und entweder als Barhinterlage oder als Bankgarantie einer schweizerischen Bank zu stellen ist.

Die MWST wird in der Schweiz quartalsweise abgerechnet und ist jeweils 2 Monate nach Quartalsende einzureichen und ggf. zu bezahlen. Als ausländischer Versandhändler führen Sie Ihre Buchhaltung in der Regel weiterhin selber und übermitteln dem Fiskalvertreter quartalsweise die nötigen Daten für die Abrechnung. Zusätzlich ist am Jahresende eine sogenannte Umsatzabstimmung vorzunehmen, mit der nochmals abgeglichen wird, dass alle Umsätze aus Ihrer Buchhaltung vollständig abgerechnet wurden. Auch diese erfolgt in enger Zusammenarbeit mit Ihrem Fiskalvertreter.

Weitere Elemente einer umfassenden Versandhandelslösung

Zusätzlich zur blossen MWST-Registrierung benötigen Sie einen Logistikpartner, der Ihnen die Waren in die Schweiz liefert und die korrekte Verzollung mit Einfuhr in eigenem Namen vornimmt. Falls Sie Ihren Kunden Retouren ermöglichen wollen, organisieren Sie auch diese mit dem Logistikpartner (der Kunde kann ja die Waren aus zolltechnischen Gründen nicht selber ins Ausland zurücksenden, sondern schickt sie stattdessen an Ihren Logistikpartner in der Schweiz und der nimmt dann die Zoll-Rückabwicklung vor).

Grundsätzlich verlangt der Zoll für alle Einfuhren Barzahlung der Zollabgaben und Einfuhrumsatzsteuern. Da dies nicht praktikabel ist, wurde mit dem ZAZ-Konto ein Instrument geschaffen, um diese Kosten bargeldlos zu belasten und per Rechnung oder Lastschrift zu bezahlen. Mit einem eigenen ZAZ-Konto sparen Sie sich nicht nur die Kosten für die Kapitalbereitstellung durch den Logistikpartner, sondern Sie stellen auch sicher, dass Sie lückenlos alle Ihre Zollbelege direkt erhalten. Diese wiederum sind Voraussetzung für den Ihnen zustehenden Vorsteuerabzug und damit bares Geld wert. Zusätzlich zur Kaution für die Steuerregistrierung ist auch für das ZAZ-Konto eine Kaution zu hinterlegen.

Seit März 2018 werden in der Schweiz keine Einfuhrzollbelege auf Papier mehr ausgestellt, und ohne besondere Vorkehrungen ist der digitale Bezug der Belege sehr umständlich und nicht für grössere Volumen geeignet (mehr dazu hier). Besser aufgestellt sind Sie mit einer voll automatisierten Lösung für Bezug, Kontrolle und rechtssichere Archivierung aller Ihrer Zollbelege, wie dies etwa unser Partner SISA mit der Software declare.it Dutax anbietet.

Schliesslich sollten Sie sich noch überlegen, wie Ihre Kunden möglichst komfortabel bezahlen können. Zwar sind in der Schweiz Kreditkartenzahlungen weit verbreitet – viele Kunden erwarten jedoch auch die Zahlung per Rechnung als Option.

Während die Schweiz Teil des SEPA-Systems ist und somit EUR-Zahlungen ins Ausland relativ kostengünstig möglich sind, gilt das für Auslandzahlungen in Schweizer Franken überhaupt nicht. Diese gehen über die traditionellen Korrespondenzbankenwege, was in der Regel hohe Überweisungskosten, unvorteilhafte Wechselkurse und meist auch noch auf dem Weg abgezogene Zusatzkosten bedeutet. Wenn Sie also Ihren Kunden auch die Zahlung „so einfach wie beim Schweizer“ machen wollen, dann sollten Sie dafür ein Bankkonto in der Schweiz eröffnen.

Fazit

Grosse Versandhändler kommen ab 2019 um eine MWST-Registrierung in der Schweiz nicht mehr herum. Wenn Sie die neue Limite noch nicht erreichen, dürfte die ständige Überwachung, ab wann dies der Fall ist, auf Dauer nicht praktikabel und eine freiwillige Registrierung der einzige Ausweg sein. Und auch für kleinere Versandhändler ist die Schweiz ein attraktiver Markt, auf dem Sie mit der freiwilligen MWST-Registrierung einen Vorteil gegenüber Ihren Mitbewerbern haben.

artax verfügt über langjährige Erfahrung als MWST-Fiskalvertreter und darf einige der grössten europäischen Versandhändler auf diesem Gebiet betreuen. Neben der reinen MWST-Vertretung betreiben wir für unsere Mandanten auch die ZAZ-Konten und in Zusammenarbeit mit unserem Partner SISA eine umfassende Lösung zur Verwaltung der Zollbelege. Für die Verzollung arbeiten wir mit führenden Logistikpartnern oder dem Spediteur Ihrer Wahl zusammen.

Falls wir auch Sie im Bereich der MWST unterstützen können, dann stehen Ihnen unsere Spezialisten gerne zur Verfügung.

 

Quelle: artax Fide Consult, www.artax.ch
Titelbild: cybrain – shutterstock.com

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