Erfolg beim Kampf gegen Inkasso-Abzocke 

Inkassobüros bereichern sich seit Jahren über den sogenannten Verzugsschaden unerlaubterweise an Schuldnern. Die Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) kann jetzt einen Erfolg im Kampf gegen diese illegale Praxis verbuchen.

Sie begleitete verdeckt einen Fall, in welchem von einem säumigen Schuldner nebst dem geschuldeten Rechnungsbetrag dieser horrende Zusatzbetrag verlangt wurde. Die Intervention der SKS zeigte Wirkung und das Inkassobüro (Intrum Justitia) verzichtet auf das Eintreiben des Betrages. Somit hat das Unternehmen zugestanden, dass seine Verzugsschadenpraxis illegal ist.

Bei einer Grundforderung von rund 380 Franken verlangte ein Inkassobüro (Intrum Justitia) vom Schuldner zusätzlich 145 Franken – unter dem Titel Verzugsschaden gemäss Art. 106 OR. Wieso dieser Betrag geschuldet wäre, dafür fehlte der konkrete Nachweis. Für eine derartige Forderung ist von Gesetzes wegen aber unbedingt ein Nachweis notwendig.

Unter verdeckter Begleitung durch die SKS wies der Schuldner mehrere Male auf den fehlenden Nachweis eines Verzugsschadens hin. In der Folge verzichtete Intrum Justitia auf den Betrag und räumte somit die Unrechtmässigkeit der bisherigen Verzugsschadenpraxis ein. Sara Stalder, Geschäftsleiterin SKS, ist erfreut über diesen Erfolg und fordert gleichzeitig, dass diese Einsicht endlich bis zum Branchenverband durchdringen muss.

Seit Jahren betreiben Inkassobüros ein lukratives Geschäft: Sie stellen Schuldnern unbegründet einen Verzugsschaden in Rechnung, oftmals mit einem aggressiven Begleitschreiben. Vielfach aus Angst vor einer Betreibung mit entsprechendem Eintrag im Betreibungsregister oder aus Unwissen zahlen die genötigten Kunden den Betrag.

Diese illegale Praxis der Inkassobüros wird durch deren Branchenverband VSI (Verband Schweizerischer Inkasso-Treuhandinstitute) gedeckt und gefördert – er führt sogar eine Verzugsschadentabelle: Diese gibt vor, bei welchen Grundforderungen die Inkassobüros welchen Verzugsschaden verlangen sollen.

„Die SKS setzt sich nicht für säumige Schuldner ein, sie will lediglich der ungerechtfertigten Bereicherung der Inkassounternehmen Einhalt gebieten“, betont Sara Stalder. Der geschuldete Betrag, der Verzugszins und allgemein übliche Mahngebühren des Gläubigers seien zu bezahlen.



Gut zu wissen

Wegen einer Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes laufen im Jahre 2017 eine grosse Zahl von Verlustscheinen, die 20-jährig oder älter sind, ab. Es ist damit zu rechnen, dass eine Vielzahl dieser Scheine an Inkassobüros übergeben werden.

Es ist wichtig, dass Konsumentinnen und Konsumenten bei einer allfälligen Betreibungswelle ihre Rechte und Pflichten kennen.

Betroffenen Schuldnern, die sich gegen einen Verzugsschaden zur Wehr setzen wollen, bietet die SKS einen Musterbrief an. Weiter bieten die Merkblätter Verzugsschaden, Verzugszins und Betreibung wertvolle Informationen zum Thema.

Weitere Informationen: konsumentenschutz.ch

 

Artikel von: Stiftung für Konsumentenschutz SKS
Artikelbild: © Urheber – shutterstock.com

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