Firmennachfolge: Der Firmenname und damit die Marke dürfen bleiben

Bei Firmennachfolgen in der Schweiz galt bisher, dass der Firmenname in der Regel aufgegeben werden musste – vor allem kleinere Unternehmen verloren damit auch ihre oft mühsam aufgebaute Identität als Marke. Neue gesetzliche Regelungen sollen hier Erleichterungen bringen. 

Firmennamen sind Markennamen und haben potenziell einen hohen Wert – wenn sie aufgegeben werden müssen, bedeutet dies den Tod der Marke. Für Grossunternehmen sind auch solche Situationen zu verschmerzen, da sie die Mittel haben, ihre Markenidentität durch teure Image-Kampagnen zu erneuern oder wiederaufzubauen.

Kleine und mittlere Firmen haben im Hinblick auf ihren Markenauftritt dagegen oft nichts weiter als ihren guten Namen, den sie sich durch jahrelangen guten Kundenservice und Qualität erworben haben. Bei einer Änderung der Besitzverhältnisse möchten die Nachfolger dann oft auch den Firmennamen und damit die eingeführte Marke übernehmen. Das Schweizer Recht erzwingt bei einem Besitzerwechsel jedoch oft auch eine Namensänderung.

70’000 Firmennachfolgen in den kommenden fünf Jahren

Das Problem betrifft potenziell sehr viele Unternehmen. Ein Grossteil der Schweizer Wirtschaft basiert auf oft familien- und inhabergeführten KMU. Laut einer Umfrage aus dem vergangenen Jahr werden in der Schweiz in den nächsten fünf Jahren rund 70’000 kleine und mittlere Unternehmen ihre Nachfolge regeln wollen oder müssen. Darauf reagiert jetzt auch die Politik. Der Bundesrat will die Nachfolgeregelungen durch Lockerungen des Namensrechtes entschärfen und hat Mitte November 2014 eine entsprechende Gesetzesvorlage an das Parlament geschickt. Den Anstoss dafür gaben zuvor zwei parlamentarische Motionen. Der aktuelle Vorschlag zielt darauf, dass Kollektiv-, Kommandit- sowie Kommanditaktiengesellschaften bei einem Eigentümerwechsel ihren Namen nicht mehr ändern müssen.

Neue Firmierungskürzel ergänzen den alten Firmennamen

Mit einer entsprechenden gesetzlichen Regelung würden ausserdem Benachteiligungen dieser Gesellschaftsformen gegenüber Aktiengesellschaften, Genossenschaften und GmbHs beseitigt, die dieses Privileg bezüglich ihrer Firmennamen schon heute haben. Voraussetzung für den Erhalt des alten Firmennamens ist, dass der neue Eigentümer die Rechtsform im Firmennamen angibt. Die dafür infrage kommenden Firmierungskürzel will der Bundesrat per Verordnung definieren. Zur Diskussion stehen derzeit KlG, KmG und KmAG (für „Kollektivgesellschaft“, „Kommanditgesellschaft“ sowie „Kommanditaktiengesellschaft“). Bestehende Namen werden durch das Kürzel ergänzt, sollen jedoch nicht mehr abgeändert werden müssen.

100 Jahre altes Recht – in der digitalen Ära nicht mehr zeitgemäss

Das bisherige Schweizer Recht zu Firmennamen wurde vor etwa 100 Jahren eingeführt und sollte vor allem den Schutz von Gläubigern sicherstellen. Für Geschäftspartner sollte aus dem Firmennamen eindeutig hervorgehen, wer für Verbindlichkeiten haften muss. Spätestens im Zeitalter der Digitalisierung und des Internets hat dieses Argument seine Zugkraft jedoch eingebüsst – die Haftungsverhältnisse lassen sich auch nach einem Eigentümerwechsel auf digitalem Wege in der Regel problemlos eruieren. Aus dem Gesetzesvorschlag dürften sich denn auch kaum grössere politische Debatten oder gar Hindernisse ergeben. Firmeninhaber und ihre Nachfolger können damit rechnen, dass sie in absehbarer Zeit von entsprechenden Gesetzesänderungen profitieren.


Ihren guten Namen haben sie sich durch jahrelangen guten Kundenservice und Qualität erworben. (Bild: © Jeanette Dietl – shutterstock.com)

Etwas restriktivere Regelungen für Einzelfirmen

Für Einzelfirmen sollen abweichende Regelungen gelten – der Vorschlag des Bundesrates sieht für sie etwas restriktivere Rechtsvorschriften vor. Der Grund liegt darin, dass Reputation und Markenidentität dieser Unternehmen mit dem Namen des Inhabers besonders stark verbunden seien. Falls in ihrem Fall der alte Firmenname respektive der Name des bisherigen Inhabers beibehalten werden soll, muss der Nachfolger den Namen des Geschäfts mit seinem eigenen Namen und dem Verweis auf die Nachfolge/Geschäftsübernahme ergänzen.

Eindeutiger Firmen- und Markenauftritt – gegen Täuschung und unlauteren Wettbewerb

Von den alten und neuen Namensregelungen sind zunächst die offiziellen Handelsregistereinträge betroffen. Das Bundesamt für Justiz mahnt jedoch an, dass Unternehmen prinzipiell dazu angehalten sind, auch bei ihrem Markenauftritt – beispielsweise in ihrem Schaufensterlogo, auf Displays oder bei Beschriftungen ihrer Firmenwagen – jeweils denselben Namen zu verwenden. Bei den entsprechenden Vorschriften geht es um das Vermeiden von Täuschungen und unlauterem Wettbewerb, was auch eine eindeutige Verwendung von Logos und Firmennamen einschliesst.

Rund 50 % der Firmenübergaben erfolgen im Familienkreis

Die neuen Vorschriften zum Unternehmen dürften Firmennachfolgen künftig durch die Erhaltung der Markenidentität sowie eines ungebrochenen Markenauftritts im Einzelfall immens erleichtern. Auf Inhaber, die ihre Nachfolge planen, kommt jedoch eine Vielzahl weiterer Aufgaben zu. Verschiedene Studien zeigen, dass in der D-A-CH-Region knapp die Hälfte der inhabergeführten Unternehmen von Familienmitgliedern – vor allem Kindern oder Enkeln – übernommen werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass 50 % der Firmen einen externen Nachfolger finden oder aus der Mitarbeiterschaft heraus entwickeln müssen. Dieser Prozess will fachlich, organisatorisch und auch rechtlich gut vorbereitet sein, wenn die Nachfolge nicht in eine – zum Teil potenziell existenzbedrohende – Krise für das Unternehmen führen soll. Deutlich wird die Problematik etwa am Beispiel der schlechten Perspektiven vieler inhabergeführter Schweizer Apotheken.

Wichtig ist eine möglichst frühzeitige Vorbereitung des Eigentümerwechsels

Aus internen Interessenkonflikten, einer eher schwachen Wettbewerbsposition oder geringer Innovationsbereitschaft können Probleme resultieren.

Die Chefs von vielen der 70’000 Schweizer Unternehmen, bei denen in den kommenden fünf Jahren ein Eigentümerwechsel ansteht, sind gut beraten, wenn sie die Vorbereitung der Nachfolge bereits jetzt in Angriff nehmen – mit genügend Zeit für die Planung von Ressourcen und den Aufbau eines Nachfolgers, der das Unternehmen auf kompetente und engagierte Weise weiterführt.

 

Oberstes Bild: © Sehenswerk – shutterstock.com

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