Die Verbraucher haben das Recht auf Preisauszeichnung?

Schon im Vorfeld möchten Verbraucher über die anfallenden Kosten informiert sein. Um die Anbieter miteinander vergleichen zu können, benötigen sie den genauen Preis. Immer wieder fällt auf, dass in Geschäften, aber beispielsweise auch in Tierarztpraxen nur unzureichend Preisauszeichnungen vorhanden sind.

Um die Verbraucher besser schützen zu können, hat der Gesetzgeber zum Konsumentenschutz die Richtlinien klar aufgestellt. Den Kunden sollen Informationen so leicht zugänglich sein, dass es keiner Nachfrage bedarf. Besonders im Hotelbereich, in Läden aller Art und beim Coiffeur sind die Verbraucher theoretisch bestens über den zu zahlenden Preis informiert. Hält die Praxis dem Wunsch des Gesetzes stand?

Werden Gesetzesvorschriften eingehalten?

Vielfache Stichproben brachten zum Ausdruck, dass weder Ladenbesitzer noch Coiffeure, aber auch Ärzte nicht entsprechend des Gesetzes handeln. Dadurch kommt es bei dem zu zahlenden Betrag immer wieder zu Missstimmungen beim Verbraucher, insbesondere nach Preiserhöhungen. Auch Fluggesellschaften lockten in der Vergangenheit oft im Internet mit Niedrigpreisen, welche später durch besondere Zuschläge und Gebühren die Reise für die Verbraucher viel teurer machten als ursprünglich vorgesehen. Der Gesetzgeber hat auch hier für klare Richtlinien gesorgt und bestimmt, dass beispielsweise extra anfallende Kosten nicht mit Kreditkarte bezahlt werden dürfen.

Die Vorschriften gelten natürlich auch für die Preise der angebotenen Dienstleistungen und Kosmetika in Apotheken und Drogerien. Sie müssen gut sichtbar sein. Dabei sind Hinweisschilder empfehlenswert. Um Missverständnisse zu vermeiden, müssen Medikamente sowie andere angebotene Produkte eindeutig ausgezeichnet werden.

Die Kennzeichnung muss klar ersichtlich sein

Sehr hohe Kosten können im Bereich der Notare anfallen, sodass eine Transparenz gerade hier einzufordern ist. Leider ist das in der Praxis nicht immer der Fall. Die Preislisten hängen oft an kaum einsehbaren Stellen. Das Gesetz verlangt aber, die Preisinformationen so anzubringen, dass sie ohne Nachfrage gesehen werden können, z. B. im Wartezimmer oder auch im Empfangsbereich.

Ladengeschäfte müssen sich an eine Preisauszeichnungspflicht halten, manchmal reicht aber auch ein Preiskatalog. Es ist auch hier sehr wichtig, dass die Preise nicht nur gut lesbar und sichtbar sind, sondern zudem auch immer die Mehrwertsteuer enthalten. Dabei muss es leicht möglich sein, den Preis dem Produkt zuzuordnen. Eine Preisliste ohne eindeutige Zuordnung zu einzelnen Modellen ist unzulässig.

Ein Verstoss führt zu eindeutigen Konsequenzen

In den Innenstädten trifft man auf viele Schaufenster, in denen entsprechende Produktpreisauszeichnungen fehlen. Das Unterlassen der Auszeichnung kann für die Geschäftsinhaber und Dienstleister teuer werden. Für die Feststellung der fehlenden Preisauszeichnung ist in Zürich die Stadtpolizei zuständig. Beim ersten Verstoss ermahnt die Polizei meist zunächst einmal. Die Geschäftsleitung muss aber bei Verstoss mit bis zu 20’000 CHF Bussgeld rechnen, besonders dann, wenn wiederholt falsch oder gar nicht ausgezeichnet wurde.

 

 

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