Was gilt es beim internationalen Steuerrecht für Privatpersonen zu beachten?

Durch den Anstieg grenzüberschreitender Verhältnisse nimmt die Bedeutung des Internationalen Steuerrechts zu und Fälle von internationaler Doppelbesteuerung werden häufiger.

Mit dem immer umfangreicheren zwischenstaatlichen Datenaustausch werden diese noch ansteigen.

Doppelbesteuerungsabkommen entschärfen diese Problematik, aber aufgrund unterschiedlicher nationaler Steuersysteme funktioniert dies nicht immer. Indirekte Doppelbesteuerung beispielsweise, wie im nächsten Abschnitt beschrieben, wird damit nicht vermieden.

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Liegenschaft im Ausland

Für die Schweizer Steuern ist das weltweite Einkommen und Vermögen für den Steuersatz massgebend. Die Berechnung wird anhand einer internationalen Steuerausscheidung durchgeführt. Aktiven und Einkommen werden den verschiedenen Staaten zugeteilt, Schulden und Abzüge anhand dieses Verhältnisses zugeordnet. Das gesamte weltweite Einkommen und Vermögen bestimmt den Steuersatz, der dann auf das der Schweiz zugeteilte Einkommen und Vermögen angewandt wird. Die direkte Besteuerung der Liegenschaft findet jeweils immer am Ort der Liegenschaft statt, zusätzlich kann in der Schweiz die Steuerbelastung durch den höheren Steuersatz zunehmen. Dies führt zu einer indirekten Doppelbesteuerung.

Da die Liegenschaft nicht direkt in der Schweiz besteuert wird, ist aber das Doppelbesteuerungsabkommen nicht anwendbar. Dies betrifft nicht nur vermietete Objekte, sondern infolge der Anwendung des Eigenmietwertes auch selbstbewohnte Liegenschaften. Meistens ist die Zunahme gering, in Extremfällen kann es aber auch schon mal CHF 3‘000 oder mehr pro Jahr ausmachen. Dies einfach nicht zu deklarieren, ist aber keine Lösung mehr. Bei Staaten mit automatischen Informationsaustausch und Amtshilfeübereinkommen werden diese Daten den Schweizer Steuerbehörden gemeldet. Ein Verkauf der Liegenschaft wird auch nicht unbemerkt bleiben. Wird das Geld in die Schweiz transferiert, haben wir einen nicht erklärbaren Vermögenszuwachs; wird das Geld im Ausland belassen, wird der Bestand am Ende des Jahres der Schweiz gemeldet werden und deshalb auch Fragen zum Vermögenszuwachs aufwerfen.

Eine straflose Selbstanzeige dürfte nur noch in Verbindung mit wenigen Ländern möglich sein, da die Abkommen mit den wichtigsten Ländern schon in Kraft sind. Es lohnt sich, die Situation aktiv zu bereinigen, da es einerseits unterschiedliche kantonale Umsetzungen gibt und andererseits die Busse bei einer Selbstanzeige nur 20% der Nachsteuer beträgt, also eine schöne Ersparnis zur normalerweise ausgesprochenen Busse von 100% im Nachsteuerverfahren. Im Kanton Basel-Stadt zum Beispiel werden Selbstanzeigen im Zusammenhang mit dem AIA straflos behandelt, wenn sie eingehen, bevor die entsprechenden Finanzinformationen abgerufen und dem Steuerfall zugeordnet oder von der Steuerverwaltung sonst wie entdeckt wurden, dies im Gegensatz zu den meisten anderen Kantonen, wo nach Ablauf eines fixen Termins keine straflose Selbstanzeige mehr möglich ist.

Damit Sie einen Überblick erhalten, mit welchen Ländern die Schweiz schon automatisch Daten austauscht, haben wir eine Karte für Sie zusammengestellt, die regelmässig aktualisiert wird.

Internationale Verhältnisse

Im praktischen Arbeitsalltag gibt es viele Arbeitnehmer, welche die Woche hindurch in der Schweiz arbeiten und am Wochenende zur Familie ins Ausland zurückkehren. Dies führt dann faktisch zu einer Aufteilung der Besteuerung. Das Schweizer Arbeitseinkommen unterliegt dann der schweizerischen Quellenbesteuerung, die übrigen Faktoren werden dem Ort des Familienwohnsitzes zugewiesen.

Eine Tarifkorrektur wird in der Regel gewährt für die Kosten des internationalen Wochenaufenthaltes und für sonstige steuerliche Abzüge wie Pensionskasseneinkauf. Allerdings wird mit dem per 1.1.2021 in Kraft tretenden Revision des Quellensteuergesetzes schweizweit die Regelung eingeführt, dass mehr als 90% des Familieneinkommens (bisher nur in wenigen Kantonen angewandt) in der Schweiz generiert werden muss, damit ein Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung gestellt werden kann. Des Weiteren kann gemäss Kreisschreiben 45 eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragt werden, wenn die Situation der Person mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist (vgl. Art. 99a Abs. 1 Bst. b DBG).

Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Person aufgrund niedriger Gesamteinkünfte nach dem Steuerrecht des Wohnsitzstaates nicht steuerpflichtig ist und damit die persönliche Situation sowie der Familienstand unberücksichtigt bleiben.

Die gleiche Lösung einer Option für eine nachträgliche ordentliche Veranlagung, wie wenn der Familienwohnsitz in der Schweiz ist, wäre naheliegender, administrativ einfacher und würde auch der Steuergerechtigkeit dienen. Stattdessen stand bei der Gesetzesrevision die EU-Kompatibilität im Vordergrund. Etwas anderes liegt vor, wenn die Familie auch in der Schweiz wohnt. Dann folgt in der Regel eine Einkommenssteuererklärung, wenn das Einkommen über CHF 120‘000 liegt. Hierbei können dann alle Abzüge konkret ermittelt und natürlich auch noch übriges Einkommen oder Abzugsmöglichkeiten berücksichtigt werden.

Besondere Probleme ergeben sich, wenn internationale Wochenaufenthalter für den schweizerischen Arbeitgeber im Ausland gearbeitet haben. Je nach Land unterliegen dann diese ausländischen Einkommenstage dem ausländischen Fiskus, diese ausländischen Arbeitstage müssen dann in der Schweiz zurückgefordert werden, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Pensionskassen international

Bei einer internationalen Arbeitnehmerkarriere entstehen eine Vielfalt von Pensionskassenansprüchen und Anrechte auf staatliche Altersrenten. Es gibt wohl zahlreiche Sozialversicherungsabkommen, unter anderem das Abkommen der Schweiz mit der EU, welche die doppelte Unterstellung verhindern. Grenzüberschreitende Kompatibilität wird dadurch aber nicht erreicht und deshalb muss bei den staatlichen Renten in jedem Land ein separater Antrag gestellt werden.

Bei Pensionskassenguthaben ist eine sinnvolle Zusammenführung fast unmöglich oder scheitert an der hohen Steuerbelastung. Gemäss OECD Musterabkommen ist mit Ausnahmen von Beamtenrenten grundsätzlich der Wohnort für die Besteuerung der Renten und Kapitalleistungen zuständig; hier gilt es aber abweichende Regelungen bei einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten. Rentenzahlungen werden in der Regel voll oder teilweise als Einkommen besteuert, es gibt aber Länder, die Rentenzahlungen oder Kapitalauszahlungen aus dem Ausland nicht besteuern. Besteht zudem ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz, wird hier keine Quellensteuer abgezogen respektive kann diese zurückgefordert werden. Die Besteuerung von Kapitalleistungen kann privilegiert sein wie in der Schweiz, oder aber als Einkommen (teilweise Freibeträge) steuerbar sein.

Dadurch ergeben sich markante Unterschiede in der Besteuerung zwischen den Ländern. Bisher konnte man eine hohe Besteuerung vermeiden in dem man es im neuen Wohnsitzstaat einfach vergass zu deklarieren. Das Entdeckungsrisiko war relativ klein und bei Nachfragen konnte man immer noch argumentieren, dass darauf meistens schon schweizerische Quellensteuern bezahlt wurden. Dies sollte aber mit Blick auf die AIA-Karte (nicht erklärbare Zunahme Banksaldo) und vor allem der damit einhergehenden Amtshilfeübereinkommen aber unterlassen werden, weil hier beim sogenannten spontanen Informationsaustausch seit 2018 mit den wichtigsten Ländern eine Übermittlung von Informationen bereits dann erfolgt, wenn der übermittelnde Staat vom Interesse eines anderen Staates an diesen Informationen ausgeht.

So kann die Wahl des richtigen Wohnortes also nicht nur klimatisch angenehm sein und den Horizont erweitern. Bei allzu viel Heimweh steht der Rückkehr im Prinzip nichts im Wege. Eine gewisse Vorsicht ist aber geboten, da die Steuerbehörde bei zu viel verbleibenden Anknüpfungspunkten und zu kurzer Abwesenheitsdauer insbesondere bei höheren Beträgen eine Steuerumgehung vermuten könnte.

Internationale Doppelbesteuerung

Die Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz mit den ausländischen Staaten eliminieren die Doppelsteuerung und weisen mit klaren Normen das Einkommen und Vermögen dem einen oder anderen Staat zu. Was klar tönt, kann in der Praxis dennoch zu erheblichen Steuerproblemen führen. Insbesondere dann, wenn beide Staaten der Auffassung sind, dass der Steuerpflichtige den Wohnsitz im jeweiligen Land hat. Bei 30 – 50% Steuern führt dies dann zu einer Steuerbelastung von 60 – 100%. Da der Steuerbezug während des nun notwendigen Rechtsstreits mit zwei Ländern läuft, kann dies zur Zahlungsunfähigkeit des Steuerpflichtigen führen. Bis dann im sogenannten Verständigungsverfahren zwischen den beiden Staaten eine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann, dauert es rasch ein paar Jahre. Zudem kann es sein, dass aufgrund von Verjährung nicht alle Jahre korrigiert werden.

Reichhaltige internationale Steuererfahrung

Für eine sachgerechte Beratung bei internationalen Verhältnissen sind ein solides Wissen und eine reichhaltige Erfahrung Grundvoraussetzung für optimale Steuerergebnisse. Die artax ist seit über 10 Jahren Mitglied einer internationalen Organisation, Morison KSi, und pflegt dort intensive grenzüberschreitende Beratungstätigkeit. Auf unserer Webseite können sie Länder sehen, mit denen die artax bereits konkrete internationale Steuerfälle praktiziert hat.

 

Quelle: artax Fide Consult
Titelbild: Have a nice day Photo – shutterstock.com

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