Arbeitslosenversicherung - AVAM-Verordnung angepasst
Der Bundesrat hat am 9. Dezember die Änderung der sogenannten AVAM-Verordnung beschlossen. Sie enthält Regelungen zum Schweizer Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und zur Arbeitsmarktstatistik. Die Anpassung war aufgrund verschiedener Änderungen von Bundesgesetzen erforderlich geworden.
Seit 1. Januar 2014 muss die Arbeitslosenversicherung gemäss dem Ausländergesetz (AuG) die Daten von EU-/EFTA-Bürgern, die Arbeitslosenentschädigungen beziehen, kommunizieren. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) wurde zwar in diesem Sinne angepasst, dennoch fehlte bisher eine Ausführungsbestimmung für eine effiziente technische Lösung zur Kommunikation. Durch die Änderung der AVAM-Verordnung wird diese Grundlage nun geschaffen.
Inkrafttreten zum 1. Februar 2017
Am 26. September 2014 wurde das Auslandschweizergesetz (ASG) in Kraft gesetzt. Danach ist jetzt die Konsularische Direktion des EDA als Beratungs- und Vermittlungsstelle für Schweizer zuständig, die das Land verlassen oder in ihre Heimat zurückkehren möchten. Zuvor fiel dies dem Staatssekretariat für Migration zu. Die neue Zuständigkeit bedingt auch eine Änderung der AVAM-Verordnung. Mithilfe des Zugangs zum AVAM-System kann die Konsularische Direktion künftig die Stellenangebote aus dem Ausland nutzen.
Schliesslich wird mit der Anpassung die alleinige Zuständigkeit der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung für das AVAM-System bestimmt. Die Verordnungsänderung tritt per 1. Februar 2017 in Kraft.
Quelle: Der Bundesrat / Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Artikelbild: © Sean K – Shutterstock.com
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