Niedrigere Vergütungssätze für Photovoltaik und Kleinwasserkraft

Der Betrieb von Photovoltaik-Anlagen und Kleinwasserkraftwerken in der Schweiz wird weniger rentabel. Der Bundesrat hat am 2. Dezember eine entsprechende Senkung der Einspeisevergütungen beschlossen.

Der Photovoltaik-Vergütungssatz sinkt in zwei Schritten per 1. April und per 1. Oktober 2017 um bis zu 28 Prozent. Er liegt dann für angebaute und freistehende Anlagen einheitlich bei 13.7 Rappen und für integrierte Anlagen bei 15.8 Rappen. Die Ansätze der Einmalvergütung (EIV) für kleine Photovoltaikanlagen werden per 1. April 2017 und per 1. April 2018 ebenfalls gesenkt. Für Kleinwasserkraftwerke gelten ab 1. Januar 2017 um bis zu 18% tiefere Grundvergütungen und ein bis zu 50% tieferer Wasserbau-Bonus.

Im Rahmen der periodischen Überprüfung

Aufgrund der periodischen Überprüfung der Gestehungskosten sowie der Vergütungssätze durch das UVEK passt der Bundesrat die Vergütungssätze für die sogenannte Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) neuen Verhältnissen an. Er berücksichtigt dabei verschiedene Aspekte, wie z.B. die Entwicklung der Technologien, ihre langfristige Wirtschaftlichkeit und die Bedingungen des Kapitalmarkts. 2016 wurden die Vergütungssätze aller Technologien überprüft. Anpassungsbedarf ergab sich bei den KEV-Vergütungssätzen für Photovoltaik und Kleinwasserkraft sowie der EIV für kleine Photovoltaik-Anlagen.

Photovoltaik – Anpassung an gesunkene Gestehungskosten

Mit einer Revision der Energieverordnung, die per 1. Januar 2016 in Kraft trat, hatte der Bundesrat die KEV-Vergütungssätze für Photovoltaik-Anlagen letztmals per 1. April und per 1. Oktober 2016 angepasst. Seither sind die Preise und damit die Gestehungskosten auf dem Photovoltaik-Markt weiter gesunken. Deshalb werden die KEV-Vergütungssätze für Photovoltaik-Anlagen erneut in zwei Schritten per 1. April und 1. Oktober 2017 abgesenkt.

Die Einmalvergütung für Photovoltaik-Anlagen wird ebenfalls abgesenkt. Für angebaute und freistehende Anlagen bleibt der Grundbeitrag unverändert, der Leistungsbeitrag wird in den zwei Schritten um insgesamt 100 Franken/kW abgesenkt. Für integrierte Anlagen sinkt der Grundbeitrag um 200 Franken und der Leistungsbeitrag in zwei Schritten um insgesamt 150 Franken/kW.

Die neuen KEV-Vergütungssätze und Einmalvergütungen gelten für Anlagen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnungsrevision in Betrieb genommen werden.

Kleinwasserkraftwerke – Grundvergütung und Wasserbau-Bonus

Ab 1. Januar 2017 sinkt die Grundvergütung für Kleinwasserkraftwerke je nach Leistungsklasse um 4 bis 18% und der Wasserbau-Bonus um 14 bis 50%. Die neuen Vergütungssätze gelten für Anlagen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnungsrevision in Betrieb genommen werden. Nicht betroffen sind Betreiber von Anlagen, die ab dem 1. Januar 2017 in Betrieb gehen, jedoch schon vorher einen positiven Bescheid erhalten und die vollständige erste Projektfortschrittsmeldung eingereicht haben.

 

Quelle: Der Bundesrat / Generalsekretariat UVEK / Bundesamt für Energie
Artikelbild: © Kefca – shutterstock.com

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