Die wichtigsten Rechtsformen in der Schweiz

In der Schweiz stehen Unternehmern verschiedene Rechtsformen für die Unternehmensgründung zur Verfügung. Zu den wichtigsten zählen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG) als Kapitalgesellschaften sowie die Einzelfirma und die Kollektivgesellschaft als Personengesellschaften.

Die Wahl der Rechtsform ist zunächst abhängig von dem Ziel, das der Unternehmer mit der Unternehmensgründung anstrebt sowie von den gesetzlichen Rahmenbedingungen. Dementsprechend entscheiden vor allem der Verwendungszweck, der Kapitalbedarf, das unternehmerische Risiko sowie Haftungsfragen über die Wahl der Rechtsform.

Für jeden Unternehmer die passende Rechtsform

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Kapitalgesellschaft und als solche eine juristische Person. Sie ist die in der Schweiz am häufigsten gewählte Rechtsform bei Unternehmensgründungen und eignet sich insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, wobei die Bandbreite der Gründerpersönlichkeiten von der Einzelperson über mehrere bis zu vielen Partnern reichen kann. Gleiches gilt für die Aktiengesellschaft, die ebenso wie die GmbH eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit ist und insoweit für alle gewinnorientierten Unternehmen die richtige Wahl ist.

Als weitere Rechtsform steht in der Schweiz die Kollektivgesellschaft als Personengesellschaft zur Verfügung. Wie der Name bereits sagt, schliessen sich bei dieser Rechtsform mehrere Partner zwecks kollektiven Handelns zusammen, was insbesondere für Handwerksbetriebe und Dienstleistungsunternehmen von Nutzen sein kann.

Anders als die drei bereits genannten Rechtsformen ist die Einzelfirma weder eine Personengesellschaft wie die Kollektivgesellschaft noch eine juristische Person wie AG und GmbH, sondern steht im Alleineigentum des Firmeninhabers. Insoweit ist sie die richtige Rechtsform insbesondere für Neuunternehmer, die ein Kleinunternehmen gründen und in ihrer unternehmerischen Tätigkeit noch am Anfang stehen.

Die verschiedenen Rechtsformen und ihre Gründungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Gründung einer GmbH sind eine oder auch mehrere Personen, die sich zu einer Gesellschaft zusammenschliessen. Weitere Anforderung für die Gründung einer GmbH ist ein Mindestkapital in Höhe von CHF 20`000. Die GmbH muss mindestens einen Gesellschafter und einen Geschäftsführer haben, die AG mindestens einen Aktionär und einen Verwaltungsrat, die jedoch jeweils in einer Person vereint sein können.

Der Kapitalbedarf einer Aktiengesellschaft ist gegenüber dem einer GmbH höher und beläuft sich auf ein Mindestkapital von CHF 100`000. Sowohl bei der GmbH als auch bei der AG muss mindestens ein zeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates beziehungsweise ein zeichnungsberechtigter Geschäftsführer seinen Wohnsitz in der Schweiz haben.

Anders als bei der GmbH und der AG bedarf es für die Gründung einer Kollektivgesellschaft mindestens zwei oder auch mehrerer natürlicher Personen, die durch den kollektiven Zusammenschluss das Ziel verfolgen, gemeinschaftlich ein Unternehmen zu führen. Die Kollektivgesellschaft als Personengesellschaft entsteht durch den Abschluss eines formfreien Gesellschaftervertrages, wobei mindestens ein unbeschränkt haftender Gesellschafter seinen Wohnsitz in der Schweiz haben muss.

Die Einzelfirma ist auf eine Person ausgerichtet, das bedeutet, nur eine Person kann Inhaber der Einzelfirma sein. Sie entsteht formlos durch die blosse Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit, wobei ein Wohnsitz in der Schweiz nicht zwingend Voraussetzung für die Gründung einer Einzelfirma ist.


Die Vorteile der einzelnen Rechtsformen. (Bild: igor kisselev / Shutterstock.com)


Die Vorteile der einzelnen Rechtsformen

Ein Vorteil der GmbH insbesondere gegenüber der Aktiengesellschaft ist das vergleichsweise geringe Mindestkapital in Höhe von CHF 20`000. Als juristische Person haftet nur die GmbH als solche beziehungsweise die einzelnen Gesellschafter maximal in Höhe ihres eingetragenen Stammkapitals. Zu den Vorteilen der Aktiengesellschaft gehören insbesondere die Anonymität der Aktionäre beziehungsweise der Investoren. Ebenso wie bei der GmbH ist jegliche persönliche Haftung für Schulden der Gesellschaft ausgeschlossen. Stattdessen haftet für Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen.

Der wesentliche Vorteil einer Kollektivgesellschaft ist die unternehmerische Flexibilität, denn die Bedürfnisse der Kollektivgesellschaft werden in einem zwischen den Partnern geschlossenen Gesellschaftsvertrag geregelt. Er lässt eine flexible Regelung der Verhältnisse am Unternehmen zu, beispielsweise hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit sowie der Gewinnausschüttung. Ein weiterer Vorteil ist, dass die Gründung der Kollektivgesellschaft kein Mindestkapital voraussetzt.

Der grösste Vorteil der Einzelfirma liegt in den unbürokratischen Gründungsvoraussetzungen, denn die Einzelfirma entsteht formlos durch die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit. Das bedeutet, dass keine gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden müssen und auch kein Mindestkapital erforderlich ist.

Die Nachteile der einzelnen Rechtsformen

Ein Nachteil der GmbH ist die fehlende Anonymität der Gesellschafter, während sich bei der AG der sehr hohe Kapitalbedarf in Höhe von CHF 100`000 als Voraussetzung für die Gründung als Hemmschwelle erweisen kann. Nachteile sowohl der AG als auch der GmbH sind das Einhalten einer Vielzahl von gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen sowie die Besteuerung auf Ebene der GmbH beziehungsweise der AG und auch auf Seiten der Gesellschafter beziehungsweise der Aktionäre.

Ein Minuspunkt bei der Kollektivgesellschaft ist die unternehmerische Haftung, die eine subsidiäre unbeschränkte und solidarische Haftung jedes Gesellschafters vorsieht. Das bedeutet auch, dass bei Nichtgelingen keine Arbeitslosenunterstützung gezahlt wird. Der Nachteil der Einzelfirma betrifft ebenso wie bei der Kollektivgesellschaft die Haftung. Denn der Inhaber der Einzelfirma haftet persönlich und unbeschränkt mit seinem Vermögen für sämtliche Schulden. Ausserdem ist es bei einer Einzelfirma nicht möglich, Partnerschaften einzugehen, also auch andere Personen an der Unternehmensführung zu beteiligen.

Auch wegen der gesetzlich nicht erforderlichen Revisionsstelle ist die Kreditwürdigkeit einer Einzelfirma häufig schlecht. Im Falle des Niedergangs der Einzelfirma hat der Firmeninhaber keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung.

 

Oberstes Bild: © Sergey Nivens / Shutterstock.com

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