07 Februar 2014

Durch Schulden Steuern sparen?

[vc_row][vc_column width="1/1"][vc_column_text]Nur um der Steuern willen Schulden zu machen, hat natürlich keinen Sinn. Mehr auszugeben als einzunehmen, um keine Vermögenssteuern zahlen zu müssen, ist nicht zu empfehlen. Wer trotzdem Schulden macht – meistens handelt es sich dabei um Konsumkredite – kann seine Schuldzinsen vom Einkommen abziehen. Ein Geschäft macht man in aller Regel trotzdem nicht. Die hohen Zinsen, teilweise bis 18%, müssen auch verdient werden. Sie führen dazu, dass ein Konsumgegenstand auf Kredit gekauft, 30–60% teurer zu stehen kommt als wenn man ihn sofort bezahlt. Auch wenn berücksichtigt wird, dass die Zinsen von der Einkommenssteuer abgezogen werden können, verbleibt immer noch ein Verteuerungsfaktor gegenüber dem Barkauf von 20–40%.

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Den passenden Marketing-Mix entwickeln

[vc_row][vc_column width="1/1"][vc_column_text]Kaum ein Unternehmen, kaum ein Verein und selbst die Politik sind ohne das richtige Marketing erfolgreich. Im Zentrum aller Massnahmen des Marketings steht die Vermarktung von Produkten, Dienstleistungen, anderer Leistungen, und sogar die scheinbar nicht kommerziellen Ideen, Haltungen, Interessen und Meinungen der Politik. Dabei haben letztere einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf wirtschaftliche Parameter, was bestimmte Formen des Marketings im Rahmen einer gelingenden Kommunikation selbst für Vereine, Parteien und Politiker interessant macht. Vom Einzelunternehmen bis zum Großkonzern suchen letztlich alle den perfekten Marketingmix, der Erfolge anschiebt, optimiert und dabei möglichst im Rahmen der zur Verfügung stehenden Budgets bleibt.

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Die grössten Missverständnisse im Arbeitsrecht

[vc_row][vc_column width="1/1"][vc_column_text]Sobald Sie als Unternehmerin oder Unternehmer Arbeitnehmende beschäftigen, sind Sie in beinahe täglichem Kontakt mit dem Arbeitsrecht und seinen Tücken. Um die geläufigsten Probleme gar nicht erst entstehen zu lassen, möchten wir mit diesem Bericht einige Missverständnisse, denen wir in der Praxis immer wieder begegnen, richtigstellen: 1. Wir schliessen mit unseren Arbeitnehmern befristete Dreimonatsverträge und verlängern diese dann jeweils, so müssen wir nie kündigen. Solche „Kettenarbeitsverträge“ sind nur in Ausnahme fällen zulässig. Unzulässig sind sie dann, wenn es für die jeweils befristeten Arbeitseinsätze keinen sachlichen Grund gibt oder dadurch gesetzliche Ansprüche der Arbeitnehmenden vereitelt werden sollen, wie zum Beispiel der Kündigungsschutz. In diesem Fall würde ein Gericht das Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes uminterpretieren.

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