Strafsteuern: EMRK-widriges Verfahren und drakonische Strafen (Teil 2)

Dadurch, dass Banken auf erste Anfrage hin und ohne Anhörung des Kunden umfassende Auskunft an die Staatsanwaltschaft und teilweise auch an Steuerbehörden erteilen, ist das Bankgeheimnis faktisch aufgehoben. Der laut gepflegte Unterschied von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug wird landesintern kaum beachtet. Auch das Steuergeheimnis erscheint inexistent, da die Steuerverwaltung ebenfalls auf erste Anfrage hin jeder anderen Behörde umfassend Auskunft erteilt.

Die in den Gesetzen und Verordnungen formulierten formalen Anforderungen werden nonchalant übergangen. Ein Beispiel dafür ist der Fall Dieter Behring, welcher bei den Strafuntersuchungsbehörden seit rund 10 Jahren hängig ist, also noch keine Anklage vorliegt. Bei der Aktenbeschlagnahme kamen etliche unversteuerte Depots zu Tage. Die Nach- und Strafsteuerverfahren sind alle abgeschlossen und zahlreiche Personen mussten auf nicht mehr vorhandenem Vermögen Steuern und Busse zahlen.


Dies ist ein Bericht über die Strafsteuern in zwei Teilen. Hier das Inhaltsverzeichnis:

Strafsteuern: EMRK-widriges Verfahren und drakonische Strafen, Teil 1

Strafsteuern: EMRK-widriges Verfahren und drakonische Strafen, Teil 2


Der Staat ist zu seinem Geld gekommen, die Geschädigten nicht. Und ob die Aktenbeschlagnahme sich schlussendlich materiell aufgrund eines Verbrechens rechtfertigt, ist offen. Die Beweisverwertung im Steuerverfahren ist realisiert. Eine Anklage von Dieter Behring steht noch aus, die mutmassliche Deliktsumme beträgt gegen eine Milliarde Franken.

Unfaires Verfahren

Alleine schon die Vermutung einer Hinterziehung setzt ein rigoroses Durchgreifen der Steuerverwaltung in Gang. Was nicht bewiesen werden kann, wird mit einer Ermessenseinschätzung festgelegt. Das kann auch schon soweit gehen, dass eine unangefochtene Ermessenseinschätzung zur Eröffnung eines Nach- und Strafsteuerverfahrens der Vergangenheit führt. Das Ermessen führt dann zu einer Ermessensstrafsteuer.

Weitere Verfahrenshindernisse können sein: Keine Befragung von Zeugen, Einschränkung der Akteneinsicht, Verweigerung von Beweisannahmen, Abweisung von Gegenbeweisanträgen, summarisches Beweisverfahren zugunsten der Steuerverwaltung, Fristnot für den Beschuldigten, Steuerarrest, etc.

Die Steuerverwaltung ist in einem Strafsteuerverfahren in eigener Sache tätig. Sie ist Opfer eines Steuerdeliktes und sie ermittelt als Betrogene für sich selbst gegen den Steuerpflichtigen. Da kann auch schon mal nachgeholfen werden. Bei einem Fall stand es im vorsorglichen Inkasso ungünstig für die Steuerverwaltung. Die zuständige Steuerbeamtin hat dann im Arrestverfahren eine Steuerverfügung eingelegt, datiert und per „EINSCHREIBEN“ versehen. Daraufhin wurde interveniert, dass diese Verfügung nie eröffnet wurde und dass damit der Abschluss des Nach- und Strafsteuerverfahrens suggeriert wurde.

Der Antrag, diese Verfügung aus den Akten zu nehmen, obwohl nie eröffnet, wurde von der Steuerrekurskommission Basel-Stadt nicht behandelt. Eine gegen diese fiktive Steuerveranlagung erhobene Strafanzeige wegen Urkundendelikten wurde von demselben Staatsanwalt abgelehnt, welcher mit der Steuerbeamtin den Fall aufgegriffen hat. Das Appellationsgericht hat die Befangenheit abgelehnt. Der Fall zeigt, dass formelle Verfahrensrechte selten eine Rolle spielen und der Steuerpflichtige meistens nur materiell beurteilt wird.

Im internationalen Vergleich

In materieller Hinsicht zeigt ein Blick über die Grenze, dass die Schweiz im Vergleich ein hartes Steuerregime führt: Zehn Jahre für Nach- und Strafsteuern ist ein Spitzenwert. International üblich sind drei bis fünf Jahre. Das angelsächsische Recht und auch das deutsche Recht sind bezüglich formeller Rechte weitaus gerechter. Hier kann es schon mal vorkommen, dass eine Strafsteuer aufgrund einer formellen Beurteilung nicht gewährt wird, was in der Schweiz undenkbar ist.

Fazit

Das Strafsteuerverfahren erfolgt nicht nach den Regeln eines fairen Verfahrens. Die Ämterkumulation bei den Steuerbehörden ist fatal. Der Strafanspruch des Staates unterliegt keinen formellen Grenzen.

De lege ferrenda

Das materielle Strafsteuerverfahren sollte mittels des Steuerharmonisierungsgesetzes schweizweit geregelt werden. Busse und Steuer müssen entkoppelt werden, die Strafe muss sich nach dem Verschuldensprinzip orientieren.

Der Strafrahmen sollte sich nach dem ordentlichen Strafrecht orientieren. Für das formelle Strafverfahren sollte die Schweizerische Strafprozessordnung massgebend sein und unabhängige Steuerstrafgerichte sollten die Strafurteile fällen.

Artikel von: artax Fide Consult AG / Mitglied von Morison International / www.artax.ch

 

Oberstes Bild: Strafsteuern – unfaires Verfahren und drastische Strafen (Bild: © Alexander Raths – Fotolia.com)

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Mehr zu Dr. iur. Bernhard Madörin

Seit 2000 ist Dr. iur. Madörin Partner und langjähriges Mitglied des Verwaltungsrates der artax Fide Consult AG. Neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer hat er als Steuer- und Treuhandexperte die Gesamtverantwortung für die Bereiche Steuern, Recht und Unternehmungsberatung inne und kann heute auf rund 30 Jahre Berufserfahrung als Treuhänder und selbständiger Unternehmer zurückblicken.

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