Strafsteuern: EMRK-widriges Verfahren und drakonische Strafen (Teil 1)

95% der Steuerentscheide gehen zulasten der Steuerpflichtigen. Dies geht nicht zurück auf eine formell oder materiell schlechte Ausgangslage der Steuerpflichtigen, sondern ist ein systemimmanenter Mangel des Steuerverfahrens und des Verfahrens vor den Steuergerichten.

Alle Behördenmitglieder der Verwaltung und alle Richter werden von der öffentlichen Hand bezahlt. Es ist deshalb offensichtlich, dass die Praxis der Gerichte und der Steuerverwaltungen fiskalisch motiviert und grundsätzlich staatsfreundlich orientiert sind. Der Bürger und Steuerpflichtige hat das Nachsehen.

Ganz dramatisch ist diese unveränderte Ausgangslage im Steuerstrafrecht: Auch hier dominieren fiskalisch motivierte Entscheide. Verfahrensrechte, Unschuldsvermutung und EMRK sind de facto ausser Kraft gesetzt. Die Folge von solchen Steuer-Exzessen ist materieller Notstand und eine Enteignung jeglichen Vermögens im Namen der Steuergerechtigkeit. Anhand einiger Beispiele möchte ich Ihnen im Folgenden die Steuerinquisition darlegen.


Dies ist ein Bericht über die Strafsteuern in zwei Teilen. Hier das Inhaltsverzeichnis:

Strafsteuern: EMRK-widriges Verfahren und drakonische Strafen, Teil 1

Strafsteuern: EMRK-widriges Verfahren und drakonische Strafen, Teil 2


Formelle Verfahrensrechte

Die grössten Defizite liegen in den formellen Verfahrensrechten des Beschuldigten. Diese werden mit wenigen Ausnahmen (rechtliches Gehör, Akteneinsicht) nicht gewährt (Beweisverwertungsverbot, Ausstand, etc.). Mir ist kein einziger Steuerentscheid bekannt, bei dem ein formeller Verfahrensmangel den materiellen Steueranspruch aufgehoben hätte. Was auch immer an unzulässigen oder illegalen Ermittlungen dem Verfahren zugrunde liegt, am Schluss wird die Nach- und Strafsteuer dennoch in Rechnung gestellt, das materielle Recht dominiert.

Kein unabhängiger Steuerrichter bei der Strafsteuer Je nach Kanton wird das Strafsteuerverfahren und das Nachsteuerverfahren von der gleichen Person eröffnet, untersucht und entschieden. Oft ist es sogar die Person, welche bereits die Veranlagungen der Vergangenheit betreut hat. Die Frage, ob der Steuerbeamte allfällige Tatsachen bereits früher hätte erkennen können, und sich damit das Strafsteuerverfahren ausschliessen würde, wird natürlich verneint und ein objektives Urteil ist gar nicht möglich.

Die Ämterkumulation ist gemäss EMRK unzulässig, wird jedoch nach wie vor praktiziert. Es ist fiskalisch am ergiebigsten, wenn eine Person veranlagt, untersucht, ermittelt, und dann die Nach- und Strafsteuer festlegt. Die Steuerverwaltung als Strafsteuerbehörde ist auch die einzige strafurteilende Behörde, welche in eigener Sache urteilt. Sie war Opfer einer Steuerdefraudation, urteilt über den Delinquenten und beurteilt so über sich selbst als Opfer eines Deliktes.

Keine schuldabhängige Strafsteuer

Geradezu grotesk ist die Pauschalierung der Strafsteuer oft im Gesetz bereits festgelegt. Bei einer Nachsteuer beträgt die Busse mindestens einen Bruchteil der Nachsteuer (ein Drittel, die Hälfte, ein Ganzes, das Fünffache), wobei weitere Zuschläge folgen. Vor allem die erste Stufe der Strafsteuer ist höchst bedenklich, denn selbst ohne Verschulden erfolgt die Bestrafung.

Drakonische Strafsteuer

Als Beispiel wird von einem gutverdienenden Steuerpflichtigen ausgegangen. Er bezahlt 12% Bundessteuern und rund 25% Kantonssteuern. Mit der Vermögenssteuer, der Kirchensteuer etc. wird das zu rund 40% seines Einkommens.

Eine Strafsteuer über mehrere Bezugsjahre erreicht so schnell einmal ein Jahreseinkommen oder sogar ein mehrfaches davon. Dies entspricht einer unbedingten Strafe von mindestens einem Jahr in Tagessätzen. Dafür müsste im ordentlichen Strafrecht bereits eine erste, erhebliche Straftat begangen worden sein, da eine erste Strafe in der Regel auf Bewährung ausgesprochen wird. Der Vergleich zeigt offensichtlich die dramatische Härte der Bestrafung. Die Strafsteuer entspricht ohne Not dem eines wiederholten qualifizierten Betruges (als Beispiel). Von einem Kavaliersdelikt kann im Steuerrecht keine Rede sein.

Kein Erlass der Strafsteuer

Die Steuerverwaltung erlässt in der Regel keine Strafsteuern, auch wenn diese etliche Jahre oder mehr als ein Jahrzehnt zurückliegen. Die Unerbittlichkeit ist unmenschlich und verunmöglicht jedem Strafsteuerverurteilten auf lange Zeit eine wirtschaftliche Entwicklung. Weil die Strafsteuer rigoros einkassiert und vollzogen wird, kommen auch die laufenden Steuern in Verzug. Auf diese Weise kann so zum Beispiel ein Strafsteuerbescheid eines 55-Jährigen sich bis zu einigen Jahren nach der Pensionierung hinziehen, wobei er erst dann wieder über frei verfügbares Einkommen verfügen kann.

In einem neueren Entscheid wurde die Vererbbarkeit der Steuerbussen abgeschafft. Die Rechtssprechung im Strafsteuerrecht hinkt gegenüber dem zivilen Strafrecht bezüglich der Gewährung eines fairen Verfahrens um Jahrzehnte hinterher.

Artikel von: artax Fide Consult AG / Mitglied von Morison International / www.artax.ch

 

Oberstes Bild: Drakonische Strafsteuer (Bild: © Rob hyrons – Fotolia.com)

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Mehr zu Dr. iur. Bernhard Madörin

Seit 2000 ist Dr. iur. Madörin Partner und langjähriges Mitglied des Verwaltungsrates der artax Fide Consult AG. Neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer hat er als Steuer- und Treuhandexperte die Gesamtverantwortung für die Bereiche Steuern, Recht und Unternehmungsberatung inne und kann heute auf rund 30 Jahre Berufserfahrung als Treuhänder und selbständiger Unternehmer zurückblicken.

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