Die wachsende wirtschaftliche Bedeutung der GmbH in der Schweiz und ihre Gründungsvoraussetzungen

In den vergangenen Jahren ist die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) in der Schweiz immer populärer geworden und hat zahlenmässig gegenüber der Aktiengesellschaft (AG) stark aufgeholt. Neben haftungsrechtlichen Fragen ist die GmbH auch aufgrund der zu leistenden Mindesteinlage eine interessante Alternative zur AG.

Die Rechtsgrundlagen einer GmbH sind in den Artikeln 772 bis 827 des Obligationsrechts (OR) festgehalten. Darüber hinaus gelten weitere, im Obligationsrecht normierte Bestimmungen über die Geschäftsfirmen, über das Handelsregister und die kaufmännische Buchführung sowie die Bestimmungen des Fusionsgesetzes. Durch eine umfassende Revision des GmbH-Rechts seit dem 1. Januar 2008 wurde die Gründung einer GmbH vereinfacht und an die Regelungen der Aktiengesellschaft angepasst, was ihre Popularität nachhaltig stärkte.

Die Voraussetzungen für die Gründung einer GmbH

Bei einer GmbH handelt es sich um eine personenbezogene Rechtsform, bei der die Haftung des Gesellschafters oder der Gesellschafter auf das Gesellschaftskapital beschränkt ist. In der Schweiz kann jede handlungsfähige Person eine GmbH gründen, die durch Eintrag in das Handelsregister entsteht. Notwendige Voraussetzungen sind, dass bei der Anmeldung in das Handelsregister die Statuten vorliegen und einer oder mehrere Geschäftsführer sowie die Revisionsstelle bestellt sind.

Auch das für die Gründung einer GmbH erforderliche Stammkapital in Höhe von CHF 20´000 muss im Zeitpunkt der Gründung vollständig vorhanden, also liberiert sein, wobei gleichermassen Sach- und Bareinlagen möglich sind. Der Firmenname kann frei gewählt werden, muss jedoch noch verfügbar sein, und wird mit dem Zusatz GmbH versehen.

Für die Eintragung ins Handelsregister ist nicht nur ein Name zwingend erforderlich, sondern auch die Nennung des Zwecks für ihre Gründung, beispielsweise die angebotene Dienstleistung beziehungsweise das angebotene Produkt. Alle erforderlichen Dokumente müssen beglaubigt werden. Die Zuständigkeit für die Beglaubigung ergibt sich aus der Gesetzgebung des jeweiligen Kantons, in dem das Unternehmen angesiedelt ist, und erfolgt entweder durch die Gemeinde oder einen Notar.

Das Stammkapital einer GmbH

Das Stammkapital einer in der Schweiz gegründeten GmbH heisst gemäss Art. 773 OR auch Grundkapital und beträgt mindestens CHF 20´000. Die vergleichsweise geringe Summe erleichtert auch kleineren Unternehmen, die zunächst über nur geringe finanzielle Mittel verfügen, die Gründung einer GmbH. Seit der Reform des GmbH-Rechts am 1. Januar 2008 muss das Stammkapital gemäss Art. 777c Abs. 1 OR im Zeitpunkt der Gründung der GmbH vollliberiert, also in vollem Umfang eingezahlt sein.

Nach Art. 774 OR muss der Nennwert eines Stammanteils mindestens CHF 100 betragen. Ein öffentliches Angebot für die Zeichnung der Stammanteile ist nicht möglich, da die GmbH keine Publikumsgesellschaft ist. Die Verkehrsfähigkeit der Stammanteile ist eingeschränkt und eine Kapitalmarktfähigkeit ist nicht gegeben.

Erfolgt die Gründung einer GmbH mittels einer Sacheinlage, wird eine Prüfung durch einen Revisor durchgeführt. In dem abschliessenden Prüfungsbericht bewertet er die Sacheinlagen hinsichtlich ihrer Angemessenheit. Angemessen ist eine Sacheinlage dann, wenn sie aktivierbar beziehungsweise bewertbar, übertragbar, verfügbar und verwertbar ist. Eine Herabsetzung des Stammkapitals durch die Gesellschafterversammlung ist möglich, wobei die unterste Grenze von CHF 20´000 eingehalten werden muss.

Mit der Eintragung in das Handelsregister nach Art. 779 OR erlangt die GmbH ihre Rechtspersönlichkeit.

Die Organe einer GmbH

Nach Schweizer Recht gibt es in einer GmbH insgesamt drei Organe, die dem Paritätsprinzip unterliegen.

  • Gemäss Art. 804 OR (Obligationsrecht) ist die Gesellschafterversammlung das oberste Organ einer GmbH. Darin genannt sind ausserdem ihre Befugnisse, die nicht übertragbar sind. Unter bestimmten Voraussetzungen hat die Gesellschafterversammlung die Möglichkeit, direkt auf die Geschäfte des Unternehmens Einfluss zu nehmen. Das Stimmrecht an der Gesellschafterversammlung bemisst sich nach der Höhe der Stammanteile.
  • Neben der Gesellschafterversammlung gibt es das Geschäftsführungsorgan. Gemäss dem bei einer GmbH geltenden Prinzip der Selbstorganschaft sind die einzelnen Gesellschafter zur Geschäftsführung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Die Gesellschafterversammlung hat indes die Möglichkeit, einen Geschäftsführer zu wählen, der nicht selbst Gesellschafter der GmbH ist.
  • Gemäss Art. 818 OR sind auf die Revisionsstelle die Bestimmungen einer Aktiengesellschaft anwendbar. Sofern ein Gesellschafter einer Nachschusspflicht unterliegt, kann er eine ordentliche Revision der Jahresrechnung verlangen. Für die Revision gelten die Vorschriften in Art. 727 OR, in dem die Voraussetzungen für die ordentliche und eingeschränkte Revision sowie der Verzicht auf die eingeschränkte Revision normiert sind.


Die Auflösung einer GmbH. (Bild: PromesaArtStudio / shutterstock.com)


Die Auflösung einer GmbH

Die möglichen Gründe für die Auflösung einer GmbH ergeben sich aus Art. 821 OR. Danach ist eine Auflösung wirksam, wenn einer der in den Statuten vorgesehenen Auflösungsgründe eintritt. Auch die Gesellschafterversammlung hat durch Beschluss die Möglichkeit der Auflösung der GmbH mit der Massgabe der öffentlichen Beurkundung. Eine Auflösung ist auch dann wirksam, wenn der Konkurs eröffnet wird oder einer der übrigen im Gesetz genannten Fälle eintritt.

Jeder Gesellschafter hat die Möglichkeit, die Auflösung der GmbH gerichtlich durchzusetzen. Notwendige Voraussetzung ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes, bei dem es sich regelmässig um die Nennung persönlicher Gründe handelt. In Betracht kommen unter anderem ein schwerwiegender Vertrauensmissbrauch oder auch Streitigkeiten grösseren Ausmasses zwischen den Beteiligten. Kommt es zu einer Liquidation, hat jeder Gesellschafter einen Anspruch auf einen Anteil am Liquidationsergebnis. Dieser errechnet sich aus dem Verhältnis der Nennwerte seiner Stammanteile zum Stammkapital.

 

Oberstes Bild: © PromesaArtStudio – shutterstock.com

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