COVID-19 Kredite: Konzept zur Missbrauchsbekämpfung verabschiedet

Der Bundesrat hat am 3. April 2020 die Eckwerte zur Missbrauchsbekämpfung bei
der COVID-19 Überbrückungshilfe gutgeheissen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO hat auf Grundlage der Eckwerte ein Prüfkonzept über die Aktivitäten zur Missbrauchsbekämpfung erlassen und am 15. Mai 2020 verabschiedet.

Seit dem 26. März 2020 können Unternehmen vom Bund verbürgte COVID-19-Überbrückungskredite in Anspruch nehmen und so ihre Liquidität sichern. Die Überbrückungshilfe wurden bewusst unbürokratisch gestaltet und können bei aktuell 123 Banken beantragt werden. Nur dank einfachen, schlanken Prozessen und der Kreditgewährung auf Basis von Selbstdeklaration konnten innert Kürze über 122’000 um das Überleben kämpfende Unternehmen rasch Liquiditätshilfe erhalten. Dabei ist unvermeidlich, dass ein Missbrauchspotenzial besteht.

Hauptsächliche Missbrauchsrisiken bestehen bei unvollständigen Angaben im Antragsformular, möglichen falschen Umsatzangaben, antragstellenden Unternehmen, die sich im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befinden, Mehrfachanträgen desselben Unternehmens von COVID-19-Krediten bei unterschiedlichen Banken und in der Verwendung der erhaltenen Kredite (insbesondere Verstoss gegen das Verbot von Dividendenausschüttung).

Das Konzept zur Missbrauchsbekämpfung enthält Massnahmen, die das Risiko von Missbräuchen und eindämmen und ermöglichen, Fehler zu identifizieren:

• Die Vorabprüfungen im Rahmen des geführten elektronischen Antragsprozesses auf EasyGov.swiss sind mit dem Register der Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) verbunden. Antragstellende Unternehmen müssen sich im UID-Register ausfindig machen. Anschliessend werden die Daten aus dem UID-Register importiert und können nicht mehr verändert werden. Dieses Verfahren stellt sicher, dass das antragstellende Unternehmen existiert und, dass es sich im Zeitpunkt der Antragsstellung nicht in Konkurs- oder in Liquidation befindet.
• Die Banken führen die zwingenden Schritte zur Identifikation der Kunden gemäss Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (SR 955.0) durch.
• Die von den Bürgschaftsorganisationen eingerichtete Zentralstelle prüft sämtliche von den Banken eingegangenen Unterlagen auf die Vollständigkeit und formelle Einhaltung der Anspruchsvoraussetzungen. U.a. wird die Korrektheit des Gründungsdatums überprüft, sowie eine zweite Prüfung betreffend allfälligen Konkurs oder Liquidation vorgenommen. Weiter hat die Zentralstelle den Auftrag, allfällige Mehrfachanträge bei unterschiedlichen Banken aufzudecken.
• Die Bürgschaftsorganisationen nehmen die zentrale Rolle bei der Bewirtschaftung der Bürgschaften und der Missbrauchsbekämpfung ein. Sie sind verantwortlich für die Einleitung und die Führung der straf- und zivilrechtlichen Verfahren bei den zuständigen Staatsanwaltschaften und Gerichten gegen das betreffende Unternehmen und allenfalls deren Organe. Sie erstatten dem SECO diesbezüglich regelmässig Bericht.
• Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) nimmt eine systematische Überprüfung sämtlicher vergebenen Bürgschaften vor. Mittels Analyse und Verknüpfung der Daten zu den gewährten Bürgschaften mit Steuerdaten (insbesondere Verrechnungs- und Mehrwertsteuer) und weiteren Datensätzen werden hauptsächlich die Korrektheit der Umsatzangaben für die Festlegung der Kreditlimite und die Sicherstellung der Einhaltung des Dividenden- und Tantiemenverbots überprüft. Weiter prüft die EFK, ob sich das Unternehmen in einem Nachlassverfahren befindet. Auffälligkeiten werden über das SECO zur Detailprüfung an die Bürgschaftsorganisationen übermittelt.
• Der Bundesrat hat am 25. März 2020 die Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (SR 951.261) verabschiedet. Mit Hilfe von verbürgten Überbrückungskrediten soll Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz ausreichend Liquidität zur Verfügung gestellt werden, damit sie trotz Coronabedingten Umsatzeinbussen ihre laufenden Fixkosten decken können. Grundlage für die Prüfaktivitäten bilden der in der Verordnung vorgesehene Daten und Informationsaustausch sowie die Entbindung der involvierten Akteure vom Bankkunden-, Steuer- und Amtsgeheimnis.

Das Prüfkonzept wird anhand der laufenden Erkenntnisse aktualisiert und bei Bedarf weiterentwickelt.

 

Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft
Titelbild: Kamilalala – shutterstock.com

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