artax Fide Consult: Die Unsitte nicht unterzeichneter Urteile

Für Richter muss es etwas Grauenvolles sein, ihre eigenen Urteile zu unterzeichnen. In vielen Kantonen und Gerichten ist die Unsitte verbreitet, Urteile nicht oder durch den Gerichtsschreiber unterzeichnen zu lassen.

Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird damit nicht sichergestellt, dass dessen Inhalt dem Willen des Gesamtgerichtes entspricht (6B_1231/2015 (31.05.2016), 1B_608/2011, 9C_511/2014, BGE 131 V 483).

Die Unterschrift des Gerichtspräsidenten ist eine Gültigkeitsvorschrift, insbesondere beim Strafrecht. ZPO Art. 238 definiert, dass das Urteil vom Gericht zu unterschreiben sei. Die Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden ist Sache der Kantone, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 3 ZPO).

Das kantonale Recht legt in diesem Sinne namentlich fest, wer einen Entscheid unterzeichnet. Der Gerichtsschreiber ist in den meisten Kantonen nicht Teil des Gerichtes.

Die Unterschrift des „Gerichts“ unter einem Urteil ergibt sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch, von einem unabhängigen Gericht beurteilt zu werden, der nicht gewährleistet ist, wenn ein vom Gerichtsschreiber abgefasstes Urteil von ihm selbst unterschrieben ist, und damit nicht feststeht, dass das Urteil dem Willen des Gerichtes entspricht, oder wenn das Urteil nicht unterschrieben ist.

Soweit die Theorie. Das Strafgericht Basel-Stadt hat seit einigen Jahrzehnten nie Urteile unterzeichnet. Nun steht beispielsweise ein Urteil beim Appellationsgericht zur Überprüfung, welches nicht unterzeichnet ist.

Meistens unterschreibt der Gerichtsschreiber, statt das Gericht

Die gleiche Ausgangslage liegt bei einem zivilgerichtlichen Urteil vor, welches vom Appellationsgericht nicht ordnungsgemäss unterzeichnet worden ist.

Das beanstandete Urteil ist nur vom Gerichtsschreiber unterschrieben. Die Unterschrift des Gerichtspräsidenten ist eine Gültigkeitsvorschrift. Somit wurde das Urteil nicht rechtmässig eröffnet und ist ungültig. ZPO Art. 238 definiert, dass das Urteil vom Gericht zu unterschreiben sei.

Wie oben bereits erwähnt, ist die Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden Sache der Kantone, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 3 ZPO).

Das kantonale Recht legt in diesem Sinne namentlich fest, wer einen Entscheid zu unterzeichnen hat (BGE 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

Vorliegend ist die Frage, wer den angefochtenen Entscheid des Appellationsgerichts zu unterzeichnen hatte, somit nach dem Recht des Kantons Basel-Stadt zu beantworten.

Worin besteht ein Gericht?

Das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) von Basel-Stadt, gültig seit 26.5.2016, definiert genau was ein Gericht ist:

Das Zivilgericht besteht aus sieben Präsidentinnen bzw. Präsidenten mit einem vollen Pensum, zwei Präsidentinnen bzw. Präsidenten mit einem halben Pensum und 15 Richterinnen bzw. Richtern. Der Gerichtsschreiber ist folglich nicht Teil des Gerichtes.

Es gibt in Basel-Stadt keinen kantonalen Erlass, der die Unterschrift vom Gericht an den Gerichtschreiber delegiert. Da das GOG eigentlich ein Reglement vorsieht, das für das Appellationsgericht in Basel-Stadt zum Zeitpunkt des Entscheides nicht vorlag, hat der Kanton die Unterschriftenregelung nicht anders geregelt als das ZGB, das dementsprechend gilt. Dieses sieht eine Unterschrift durch das Gericht vor.

Da das Appellationsgericht auch Urteile nicht unterzeichnet, wird es wohl nicht unbefangen über ein vom Strafgericht nicht unterzeichnetes Urteil urteilen können.

Während in der Privatwirtschaft nicht unterzeichnete Verträge und Dokumente nicht beachtet werden, kreiert die Rechtsprechung der Gerichte eine Unmenge an Entscheiden, um zu einem eigentlich klaren Thema dem Gericht die Absolution zu erteilen.

 

Quelle: artax Fide Consult
Artikelbild: © Nejron Photo – shutterstock.com

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