Steuererklärung für nicht mehr erwerbstätige Rentner und IV-Bezüger

Mittels eines parlamentarischen Vorstosses wird der Regierungsrat aufgefordert, Art. 129ff im Steuergesetz anzupassen.

Die Pflicht zur jährlichen Einreichung einer Steuererklärung für nicht erwerbstätige Bezüger einer AHV- oder IV-Rente, welche nicht über ein gewisses Bruttovermögen verfügen, soll aufgehoben werden.

Landrätin Therese Rotzer, Ennetbürgen, und Landrat Viktor Baumgartner, Beckenried, verlangen in einer Motion, dass dem Landrat eine Gesetzesvorlage unterbreitet wird, wonach Art. 129 ff. des Gesetzes über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuergesetz) dahingehend anzupassen sei, dass die Pflicht zur jährlichen Einreichung einer Steuererklärung für nicht erwerbstätige Bezüger einer AHV- oder IV-Rente, welche nicht über ein gewisses Bruttovermögen verfügen, nicht mehr Bestand haben soll.

Das Einreichen der Steuererklärung für diese Personenkreise würde somit freiwillig werden.

Bundesrechtliche Vorgaben

Vereinfachungen speziell im Steuerbereich werden von verschiedener Seite immer wieder gefordert. Auf Bundes- wie auch auf kantonaler Ebene wurden in diesem Zusammenhang schon zahlreiche parlamentarische Vorstösse eingereicht. Auch der Regierungsrat setzt sich regelmässig – auch in anderen Bereichen – für dieses Anliegen ein.

Da die Kantone gerade im Steuerbereich jedoch ihre Gesetzgebung nach den zwingenden Vorgaben insbesondere des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz) zu gestalten haben, besteht kaum Spielraum für kantonale Vereinfachungen in Abweichung zum Bundesrecht.

Auf Bundesebene ist es im Steuerbereich bisher nicht gelungen, solche Anliegen durchzusetzen. Kantonale Vereinfachungen im Sinne der Motionäre wären daher bundesrechtswidrig. Ohne eine Änderung des Bundesrechtes müsste zumindest für die direkte Bundessteuer dann trotzdem noch eine Steuererklärung eingereicht werden, womit die (kantonale) Vereinfachung obsolet würde.

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Keine Vereinfachung für Rentnerinnen und Rentner

Die Motion zielt auf einfache und wenig komplexe Fälle ab, welche in der Praxis bislang kaum zu Problemen geführt haben. Im Kanton Nidwalden üben etwa 1’500 Rentnerinnen und Rentner (AHV/IV) keine Erwerbstätigkeit aus. Wobei jene mit Liegenschaften und weiteren Vermögenswerten darin enthalten sind, wie auch jene Rentnerinnen und Rentner mit (mutmasslich) wesentlichen Änderungen gegenüber dem Vorjahr.

Etwa 375 davon sind Rentnerinnen und Rentner ohne weiteres Einkommen und mit nur geringem Vermögen bzw. ohne Liegenschaften, welche letztlich noch von einer Vereinfachung im Sinne der Motionäre profitieren würden.

Die Gemeindesteuerämter stellen fest, dass die meisten Rentnerinnen und Rentner keine Schwierigkeiten mit dem Ausfüllen der Steuererklärung bekunden.

Dass es in einzelnen Fällen für Rentnerinnen und Rentner auch bei übersichtlichen Verhältnissen dennoch herausfordernd sein kann, eine Steuererklärung einzureichen, anerkennt der Regierungsrat. Für solche Fälle stehen jedoch heute schon zahlreiche Hilfsangebote – auch unentgeltliche – zur Verfügung.

Die Abgabe einer schriftlichen Erklärung – wie von den Motionären verlangt –, mit welcher die Rentnerinnen und Rentner bestätigen, dass sich gegenüber der letzten Veranlagung keine wesentlichen Änderungen ergeben haben, stellt nur bei tatsächlich unveränderten Verhältnissen eine wirkliche Vereinfachung dar. Die Veranlagung des Vorjahres würde dann einfach übernommen.

Keine Entlastung für die Steuerbehörden

Auch für die Steuerbehörden ergeben sich keine (administrativen) Entlastungen, da das Veranlagungsverfahren gerade bei einfachen Verhältnissen schon heute weitgehend automatisiert erfolgt. Rund 80 Prozent der Rentnerinnen und Rentner füllen die Steuererklärung bereits elektronisch aus.

Ferner stellt sich die Frage, ob das Anliegen nicht auch gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstösst, da nicht nur Rentnerinnen und Rentner in vergleichbaren Verhältnissen leben.

Der Regierungsrat lehnt die Motion ab und beantragt dem Landrat, dem Vorstoss nicht zuzustimmen.

 

Quelle: Staatskanzlei Kanton Nidwalden
Artikelbild: © aastock – shutterstock.com

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