Kosten für freiwillige Aus- und Weiterbildung absetzen?

Der Bundesrat hat die steuerliche Behandlung berufsorientierter Aus- und Weiterbildung im Hinblick auf das Steuerjahr 2016 vereinheitlicht und damit erheblich vereinfacht. Bisher war Weiterbildung abzugsfähig, Ausbildung hingegen nicht.

Allerdings galt dies nur, wenn die Weiterbildung direkt mit der aktuellen beru ichen Tätigkeit, dem Wiedereinstieg oder einer zwingend notwendigen Umschulung zusammenhing.

Freiwillige Umschulung und Weiterbildung waren bisher ausgenommen. Dies führte zu erheblichen Abgrenzungsproblemen und teilweise auch zu einer unterschiedlichen Handhabung in den Kantonen.

Damit ist nun Schluss. Neu sind sämtliche beru ichen Bildungslehrgänge gleichermassen abzugsfähig. Die Unterscheidung zwischen Aus- und Weiterbildung entfällt, ebenso deren zwingender Bezug zum aktuellen Beruf. Umgekehrt gilt: Ausbildungskosten, die der Arbeitgeber übernimmt, müssen nicht als Einkommen versteuert werden.

Kosten für Kurse zur Ausübung von Hobbys bleiben hingegen ausgeschlossen. Der Lehrgang muss der Sicherung oder Verbesserung der beru ichen Perspektiven dienen, damit der Steuerabzug geltend gemacht werden kann. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Steuerp ichtige über einen ersten Abschluss auf Sekundarstufe II, etwa Matura oder eine Berufslehre, verfügt und das 20. Altersjahr vollendet hat.

Bei der Bundessteuer beträgt der maximale Abzug für Aus- und Weiterbildung 12 000 Franken pro Steuerperiode. Die Kantone können die

Obergrenze für die kantonalen Steuern selbst festlegen. Die meisten von ihnen haben die Vorgaben des Bundes übernommen und die Höchstgrenze ebenfalls bei 12 000 Franken festgelegt. Einzig in Basel-Stadt kann auf kantonaler Ebene ein höherer Abzug von 18 000 Franken geltend gemacht werden. Und im Tessin wiederum liegt die Obergrenze unter dem Limit des Bundes.


Hier eine Grafik, die die Sachlage veranschaulicht.

 

Quelle: Migros Bank AG
Artikelbild: © Matej Kastelic – shutterstock.com

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