Senkung des BVG-Mindestzinssatzes auf 1 % reicht nicht aus

Die vom Bundesrat entschiedene Senkung des BVG-Mindestzinssatzes für 2017 auf 1,00 Prozent geht nicht weit genug. Die anhaltende Tiefzinsphase und die Schwankungen der Finanzmärkte sollten den Pensionskassen erlauben, den vorgegebenen Mindestzinssatz zu erreichen.

Der Bundesrat hat heute entschieden, die Mindestverzinsung in der obligatorischen beruflichen Vorsorge für 2017 auf 1,00 Prozent festzulegen. Er ist damit der Empfehlung der BVG-Kommission gefolgt und hat den Mindestzinssatz gegenüber dem Vorjahr um 0,25 Prozentpunkte gesenkt.

Aus Sicht des Schweizerischen Versicherungsverbandes SVV müsste der Satz stärker gesenkt werden. Letztes Jahr empfahl die BVG-Kommission für 2016 den Satz von 1,25 Prozent. Sie verwies dabei auf die Berechnungsformel, die von der Mehrheit der BVG-Kommission bevorzugt wird. Die damals resultierenden 1,25 Prozent bezeichnete die Kommission als absolutes Maximum wegen der Schwankungen an den Finanzmärkten.

Die gleiche Formel ergibt aktuell einen Wert von 0,75 Prozent. Weil sich die Situation an den Märkten seither nicht verbessert hat, hätte der SVV eine Empfehlung der BVG-Kommission von höchstens 0,75 % erwartet – und einen dementsprechenden Entscheid des Bundesrats.

Der Mindestzinssatz ist für die Vorsorgeeinrichtungen eine Garantieverpflichtung. Diese muss sich am sogenannt sicheren Zinssatz orientieren, der mit Anlagen in Bundesanleihen erwirtschaftet werden kann. Deren Erträge sinken seit Jahren kontinuierlich und bewegen sich auf historischen Tiefstständen.

 

Artikel von: Schweizerischer Versicherungsverband SVV
Artikelbild: © 1599686sv – shutterstock.com

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