Aargau – Prämienverbilligungs-Dekret 2018
In seiner Sitzung am 26. Oktober hat der Regierungsrat des Kantons Aargau das Dekret zur Prämienverbilligung 2018 an den Grossen Rat zur Beschlussfassung überwiesen. Erstmals wurde dabei eine neue gesetzliche Regelung zur Berechnung des Kantonsbeitrags angewandt.
Nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sind die Kantone verpflichtet, für Versicherte in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen die Krankenkassenprämien zu verbilligen. Die Prämienverbilligung wird durch den Bund und die Kantone gemeinsam finanziert.
Der Kanton Aargau ergänzt den Bundesbeitrag um einen Kantonsbeitrag, der nach dem Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) jährlich vom Grossen Rat mittels Dekret festzulegen ist. Dieses Vorgehen kommt erstmals für den Kantonsbeitrag 2018 zur Anwendung, da das KVGG als gesetzliche Grundlage erst Mitte 2016 in Kraft getreten ist. Der Kantonsbeitrag 2017 wurde noch mittels Gesetz bestimmt.
Voraussichtlich 103 Mio. Franken Kantonsbeitrag
Als Ausgangswert für die Berechnung der Prämienverbilligungen 2018 wurde der Planwert 2017 verwendet. Die Bedarfsgerechtigkeit des Kantonsbeitrags orientiert sich an der mutmasslichen Prämien- und Bevölkerungsentwicklung sowie dem mutmasslichen Bundesbeitrag.
Die konkreten Berechnungen ergaben einen Gesamtbedarf für 2018 von 315.7 Millionen Franken. Zieht man vom errechneten Gesamtbedarf den mutmasslichen Bundesbeitrag 2018 von 212.7 Millionen Franken ab, resultiert ein Kantonsbeitrag 2018 von 103 Millionen Franken.
Schwierige Finanzlage schränkt Unterstützung ein
Der vorgeschlagene Kantonsbeitrag beläuft sich auf 32.6 Prozent der Gesamtprämienverbilligung. Damit fällt der Kantonsanteil noch unter den Wert des Jahres 2014. Damals betrug der Kantonsanteil im Vergleich zum Schweizer Durchschnitt von 44 Prozent bereits niedrige 37.7 Prozent. Dies war und ist u.a. durch verschiedene Sparmassnahmen begründet, die aufgrund der angespannten finanziellen Lage des Kantons umzusetzen sind.
Dem bundesrechtlichen Grundsatz, dass die Prämienlast für Menschen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen reduziert werden soll, kann der Kanton Aargau daher nur noch bedingt gerecht werden.
Artikel von: Kanton Aargau – Regierungsrat – Departement Gesundheit und Soziales
Artikelbild: © Tomek_Pa – shutterstock.com
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