"Basler Zeitung": Gastautor stellt Abonnenten bloss

Darf ein Gastkommentator den Namen eines Abonnenten nennen, der eine Zeitschrift abbestellt? Nein, sagt der Schweizer Presserat.

Und: Eine Zeitung kann die Verantwortung für diese unzulässige Namensnennung eines Gastautors nicht an diesen auslagern. Denn die Zeitung ist medienethisch auch für Gastbeiträge verantwortlich.

Dies zeigt der Fall eines Lesers, der die Publikation „Standpunkt der Wirtschaft“ mit einem Mail abbestellt hatte. Er fand seinen Namen daraufhin publiziert in einem Gastkommentar des Rechtskonsulenten der „Basler Zeitung“, der das Abbestellen in der „Basler Zeitung“ kommentierte.

Der Leser argumentierte beim Presserat zu Recht, er sei keine Person des öffentlichen Interesses und es gebe keinen Grund, seinen Namen öffentlich zu nennen. Ausserdem hatte der Gastautor das Abbestellen des Magazins mittels eines höflichen Mails als „völliges Ausrasten“ interpretiert. Diese stark überzogene Interpretation rügte der Presserat als wahrheitswidrig.

 

Artikel von: Schweizer Presserat
Artikelbild: © Undrey – shutterstock.com

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