PostCom – Grundsatzentscheid im Niederwil-Fall

Die PostCom ist die zuständige Aufsichtsbehörde für den Schweizer Postmarkt und überwacht die Geschäftstätigkeit der Schweizerischen Post. Dabei nimmt sie auch zu Fragen in Streitfällen Stellung, trifft Entscheidungen und gibt Empfehlungen.

Das gilt auch für ein Fall, in dem es um die Schliessung der Poststelle in Niederwil (AG) ging. Die PostCom hat in diesem Zusammenhang eine Grundsatz-Empfehlung abgegeben, wie bei solchen Schliessungen zu verfahren ist – insbesondere, was die Einbindung der betroffenen Gemeinden angeht.

Betroffene Gemeinden bei Niederwil-Schliessung ignoriert

Der Fall gestaltete sich wie folgt: Die Post vereinbarte mit der Gemeinde Niederwil AG im März 2016 eine einvernehmliche Lösung bezüglich der Schliessung dieser Poststelle mit einer Postagentur als Ersatz. Die Poststelle in Niederwil war für drei Nachbargemeinden Stetten, Fischbach-Göslikon und Tägerig, wo bereits Agenturen bestehen, jedoch zugleich auch Abholstelle für avisierte Spezialsendungen (Betreibungsurkunden, Zahlungsanweisungen und Nachnahmen).

Die Post hörte diese Gemeinden weder an, noch eröffnete sie ihnen einen Entscheid. Erst am 20. Juni 2016 informierte sie die drei Nachbargemeinden über den Wechsel der Abholstelle und erfüllte nicht die Vorgaben für die Dialogführung mit den Gemeinden gemäss Art. 34 Abs. 1 der Postverordnung VPG.

PostCom – das ist eine „betroffene Gemeinde“

Um Rechtssicherheit zu schaffen, hat die PostCom im Sinne eines Grundsatzentscheids in ihrer Empfehlung zu Niederwil definiert, in welchen Fällen die Post mitbetroffene Gemeinden in den Dialog zur geplanten Schliessung einer Poststelle einbeziehen muss. Konkret trifft dies zu, wenn die betreffende Poststelle Abholpoststelle für avisierte Sendungen sowie für Bareinzahlungen aus den Nachbargemeinden ist.

Klärung weitere Grundsatzfragen

In der gleichen Empfehlung hält die PostCom fest, dass sie einige Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) analog anwendet. Auch wenn das Verfahren nach Art. 34 VPG kein Verfahren nach VwVG ist, dürfen die Parteien nicht strenger behandelt werden, als die Parteien in einem Verfahren nach VwVG. Deshalb sollen die Artikel über die mangelhafte Eröffnung von Verfügungen, über den Fristenstillstand und betreffend Fristwahrung durch Einreichung an eine unzuständige Behörde analog angewendet werden.

Gewählte Lösung bleibt verbindlich

Für die PostCom sind einvernehmliche Lösungen zwischen Post und Gemeinde verbindlich. Sie kann der Post nicht empfehlen, das Verfahren mit der Gemeinde Niederwil AG wieder aufzurollen und tritt daher auf die Eingabe der Gemeinde nicht ein. Die einvernehmliche Lösung zwischen der Gemeinde Niederwil AG und der Post behält ihre Gültigkeit, auch wenn die Post nun den Dialog mit den Nachbargemeinden aufnehmen muss.

Die Post ist nicht verpflichtet, die Gemeinde Niederwil AG in den neuen Dialog einzubeziehen. Sofern sie es aber als sinnvoll erachtet, die Standortgemeinde der Poststelle etwa als Gast zu den Gesprächen mit den Nachbargemeinden einzuladen, ist ihr dies unbenommen.

 

Artikel von: Eidgenössische Postkommission PostCom
Artikelbild: © koosen – shutterstock.com

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