impressum – Die Schweizer JournalistInnen gegen Art. 293 StGB

Art. 293 StGB ist heiss umstritten. Er bedrohte in seiner ursprünglichen Fassung diejenigen mit Strafe, die Informationen aus amtlichen Dokumenten veröffentlichen, die als geheim eingestuft sind. Angesichts von Enthüllungen wie „wikileaks“ und der Snowden-Affäre wird um eine Reform der Regelung gerungen.

Der Vereinigung impressum – Die Schweizer JournalistInnen gehen die Überlegungen des Bundesrates zur Reform und zur Entschärfung der Strafbestimmungen nicht weit genug. Konkret wird zu einem Bericht des Bundesrates in dieser Sache erklärt:

Rechtsunsicherheit wird nicht beseitigt

„Der Vorschlag zur Änderung von Art. 293 StGB, der nun vom Bundesrat gestützt wurde, enthält zwar geringfügige Verbesserungen. Die Rechtsunsicherheit bleibt aber bestehen. Er wird darum dazu führen, dass Informationen anonym statt in Medien veröffentlicht werden. Eine Veröffentlichung durch Journalisten wäre aber besser, da diese ethische Grundsätze zu befolgen haben. Darum ist impressum, die grösste Schweizer Organisation von Journalistinnen und Journalisten, der Auffassung, dass Art. 293 StGB auch in der neuen Form kontraproduktiv bleibt – sogar aus Behördensicht.

impressum nimmt Kenntnis vom Bericht des Bundesrats zur Änderung von Art. 293 StGB. Der Bericht stützt den Vorschlag der Rechtskommission des Nationalrates, indem er keinen Antrag enthält. Der Vorschlag geht auf die parlamentarische Initiative von Josef Lang und Geri Müller zurück, welche die ersatzlose Abschaffung von Art. 293 StGB gefordert hatten.

impressum begrüsst zwar die bessere Formulierung des Artikels und die Möglichkeit, dass im Falle eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Veröffentlichung nicht nur wie bisher eine straflose Verurteilung, sondern ein echter Freispruch erfolgen soll.

Ersatzlose Streichung wird unterstützt

Dennoch unterstützt impressum weiterhin die ersatzlose Streichung von Art. 293 StGB. In der heutigen Zeit von ,wikileaks‘ etc. wird Art. 293 StGB auch in der vorgeschlagenen Form dazu führen, dass Veröffentlichungen von als geheim erklärten Dokumenten eher anonym erfolgen, anstatt durch Journalistinnen und Journalisten.

Denn sowohl der geltende als auch der vorgeschlagene Art. 293 StGB bringen keine Rechtssicherheit. Bei heiklen Dokumenten wird ein Journalist auch mit dem neuen Vorschlag kaum im Voraus sicher wissen können, ob er wegen der Veröffentlichung später durch ein Gericht verurteilt wird oder nicht.

Journalistischer Ethikkodex

Journalistinnen und Journalisten sind aber durch den Ethikkodex der ,Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten‘ gebunden. Sie bieten damit Gewähr dafür, dass sie solche Veröffentlichungen nur vornehmen, wenn diese dem Fairnessprinzip entsprechen. Das bedeutet zum Beispiel, dass sie nur Dokumente aus verlässlichen Quellen veröffentlichen und dabei die Privatsphäre dritter oder die Menschenwürde nicht verletzen.

Es wäre auch im Interesse der Behörden, wenn Veröffentlichungen künftig durch ethisch arbeitende Medienschaffende anstatt über anonyme Plattformen erfolgen würden. Daher wäre eine Abschaffung von Art. 293 StGB nicht nur im Interesse der Journalistinnen und Journalisten, sondern auch im Interesse der Öffentlichkeit und der Behörden selbst.“

 

Artikel von: impressum – Die Schweizer JournalistInnen
Artikelbild: alexskopje – Shutterstock.com

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