Wie wird man Richter?

Möglicherweise haben Sie sich schon einmal gefragt, wie man in den erlauchten Stand der Richter gelangt oder wie ein Richter einem konkreten Fall zugeteilt wird.

In der Schweiz gibt es keine Berufsausbildung für Richter. Um in ein juristisches Gericht gewählt zu werden, bedarf es neben dem Willen, Richter zu werden, einer Parteizugehörigkeit. Der übliche Ablauf ist so, dass wenn jemand Richter werden möchte, diese Person sich umschaut, bei welcher Partei ein Richtersitz frei wird, da diese streng nach Parteiproporz gewählt werden.

In vielen Fällen erwirbt der Richterkandidat erst mit dem Wunsch, Richter zu werden, die Parteizugehörigkeit. Ob SP oder SVP spielt keine Rolle, da der Unterschied nur in einem Buchstaben liegt. Ist der Richterkandidat „gesetzt“, erfolgt in zahlreichen Fällen eine stille Wahl. Das ist den Parteien recht; jeder gewählte Richter ihrer Partei fördert die Parteikasse mit der Mandatssteuer.

Wie man Richter wird

In einigen Fällen wird je nach Richterstatus eine juristische Ausbildung oder, in höchster Stufe, ein Anwaltspatent verlangt. Mit der Wahl als Richter ist der Beamtenstatus erreicht und die Aus- und Weiterbildung abgeschlossen. Für viele Richter erfolgt die Wahl nach einigen Jahren Tätigkeit als Gerichtsschreiber und damit gibt es eine hohe Anzahl an Richterpersonen, die sich nie in der Privatwirtschaft bestätigen mussten.

Innerhalb des Gerichts gibt es keine Qualitätskontrolle und keine Weiterbildungsverpflichtung. Es gibt auch keine Aufsichtsbehörde, welche die Qualität der Rechtsprechung des Richters verfolgt. Ob damit ein Richter ein ‚guter Richter‘ ist, hängt weitestgehend von der Einstellung des Richters ab. Der Richter selbst weiss auch nicht, ob er ein guter Richter ist, da in aller Regel Urteile über den Instanzenweg in der Hauptzahl der Fälle bestätigt werden und nur erhebliche Ausrutscher korrigiert werden.

Ausländische Rechtssysteme kennen spezifische Ausbildungen und Weiterbildungen. Die Schweiz bewegt sich da im bescheidenen Mittelfeld.

Wie wird ein Richter einem Fall zugeteilt?

Die Richterzuteilung ist in der Schweiz juristisch wenig aufgearbeitet, ganz im Gegensatz zum Ausland. Die USA, Grossbritannien, Liechtenstein, Dänemark, und andere Länder sehen bei Strafverfahren zwingend eine Richterzuteilung durch das Los vor. Deutschland verlangt, dass mit Eingang der Strafklage der Richter nach einem Gerichtsverteilungsplan vordefiniert sein muss. Ist dies nicht der Fall, ist das ganze Strafverfahren nichtig. Dazu die internationalen Richterempfehlungen des European Network of Councils for the Judiciary Report 2014.

Der Report 2014 als internationales Richterstandardwerk proklamiert 11 Standards:

  1. Zuteilung der Gerichtsfälle konform zu Art. 6 EMRK
  2. Öffentliche Bekanntmachung der Zuteilungskriterien
  3. Faire Zuteilung
  4. Etablierte Methode der Richterzuteilung
  5. Objektive Zuteilungsmethoden
  6. Berücksichtigung der Komplexität des Falles in der Zuteilung
  7. Reglementiertes Zulassungsverfahren
  8. Senioritätsprinzip
  9. Begründungspflicht der Richterzuteilung
  10. Begründung der Zusammensetzung des Spruchkörpers
  11. Information an die beteiligten Parteien über die Richterliche Zusammensetzung

Diese Vorgaben werden in der Schweiz nicht umgesetzt, weshalb ein grosser Teil der richterlichen Ernennungen EMRK-widrig sind. Dies ist der Fall bei erstinstanzlichen Gerichten, den zweitinstanzlichen Kantonsgerichten und dem Bundesgericht.

Ein Praxisbeispiel aus Basel

Nach Eingang der Strafklage ernennt sich ein Strafrichter am Strafgericht Basel-Stadt selbst als Richter. Zwar obliegt die Fallzuteilung einem Präsidenten, aber weil ihn der Fall, bekannt aus den Medien, interessiert, ernennt er sich selbst in diesem Verfahren als Richter, obwohl er nur Statthalter ist.

Da die angeklagte Person ein bekannter SVP-Politiker ist, bestimmt er zwei SP Richter in das Richtergremium. Das Gerichtsorganisationsgesetz von 1895 schreibt vor, dass ein Gerichtsplan bestehen muss, der vom Appellationsgericht genehmigt worden ist. Ein solcher existiert nicht.

Nachdem das Gericht ernannt wurde, erfolgte die Verurteilung. Da die Urteilsbegründung Mängel aufweist, wird es erst fünf Monate nach dem Urteil ein erstes Mal eröffnet, dann ein halbes Jahr später ein zweites Mal, und da es immer noch Mängel hatte, ein drittes Mal eineinhalb Jahre nach der mündlichen Urteilseröffnung.

Nun ist das Appellationsgericht daran. Hier ernennt sich auch zuerst Gerichtspräsidentin S. selbst. Bei einem Befangenheitsantrag gegen sie ernennt Richterin S. ihren Ausstandsrichter in ihrem Verfahren selbst und ernennt Richter G. zum Ausstandsrichter. Beim nachfolgenden  Befangenheitsantrag gegen Richter G. ernennt Richter G. seinen Ausstandsrichter in seinem Verfahren selbst und ernennt Richterin M. zur Ausstandsrichterin.

Später muss dann allerdings Richterin S. auf Geheiss des Bundesgerichts den Fall abgeben, darf aber noch den nachfolgenden Richter G. in diesem Verfahren ernennen. Keine einzige richterliche Ernennung ist protokolliert noch irgendwie dokumentiert. Die Rügen der richterlichen Ernennung durch den Beschwerdeführer wurden als querulatorisch qualifiziert.

Fazit

Die Richterzuordnung in der Schweiz ist ungenügend geregelt. Zudem nimmt kein Anwalt dieses Thema auf, da er mit dieser Fragestellung seinen Ruf bei den Richtern verliert. Dies hängt auch damit zusammen, dass es keine Lehrgänge für Richter gibt und auch keine Berufsschulung für Richter. Ein Jurist ist noch lange kein Richter und ein Anwalt ebenso wenig. Richter zu sein ist eine besondere Herausforderung, die man lernen kann, die aber in der Schweiz nicht gelehrt wird.

 

Artikel von: artax Fide Consult AG / Mitglied von Morison International / www.artax.ch
Artikelbild: © Andrey_Popov –  Shutterstock.com

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