Wissenswertes zum automatischen Informationsaustausch 

Nach Ablauf der Referendumsfrist im April steht der automatische Informationsaustausch in der Schweiz definitiv vor der Tür. In diesem Artikel bieten wir Ihnen hierzu vertiefte Informationen.

Steuerrelevante Daten werden im Jahr 2017 gesammelt und 2018 mit Steuerbehörden der teilnehmenden Vertragsstaaten ausgetauscht. Vertragsstaaten der ersten Serie sind die EU, Australien, Jersey, Guernsey, Isle of Man, Island, Norwegen, Japan, Kanada und Südkorea, also in erster Linie für die Schweiz wichtige Lokalitäten.

Weitere Staaten werden sicherlich folgen. Dabei haben zumindest die BRICS-Staaten politisch nicht erste Priorität. Massgebend sind einerseits die wirtschaftliche und politische Beziehung, andererseits genügende Regularisierungsmöglichkeiten. Dies könnte sich aber schnell ändern, wenn genügend politischer Druck auf die Schweiz ausgeübt wird, wie die jüngste Vergangenheit öfters gezeigt hat.

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Sollten Sie oder Ihre Firma mit Sitz in der Schweiz in einem dieser Länder unversteuertes Geld haben, respektive Sie oder Ihre Firma Sitz in einem dieser Länder haben und in der Schweiz unversteuertes Geld haben, wäre es allerhöchste Zeit, die Sache mit einer Selbstanzeige zu bereinigen.

Eine straflose Selbstanzeige dürfte nur noch im 2016 noch möglich sein, da eine befristete Steueramnestie im Hinblick auf die Einführung des Automatischen Informationsaustausches im Parlament abgelehnt wurde.

Die Bedingungen für eine straflose Selbstanzeige dürften ab 2017 wohl nicht erfüllt sein, da nach der jetzigen restriktiven Handhabung dies nicht mehr aus eigenem Antrieb erfolgt, sondern nur zur Vermeidung einer Busse, da die Entdeckung der Hinterziehung durch die Behörden aufgrund der ausgetauschten Informationen sicher ist. Bei der Qualifikation als Hinterziehung sind Bussen von 33% bis zu 300% der hinterzogenen Steuer möglich, je nach Einstufung des Verschuldens.

Steuerverwaltungen kennen mögliche Schlupflöcher natürlich. So haben die Niederlande vorsorglich eine Gruppenanfrage gestellt zu Personen mit Domiziladresse in den Niederlanden, die während 2013 und 2014 Schweizer Bankkonten hatten, deren Wert in dieser Periode € 1‘500 überschritten hat, inklusive während dieser Periode saldierter Kontos.

Das Bundesgericht hat hier aber am 21. März 2016 entschieden, im konkreten Falle keine Amtshilfe zu leisten, da Gruppenersuchen ohne Namensnennung ausgeschlossen seien. Momentan sind über 50 Doppelbesteuerungsabkommen in Kraft, in denen Gruppenanfragen prinzipiell möglich sind.

Nicht meldepflichtige Institute

Konkretisiert wurden insbesondere die Institute der beruflichen Vorsorge, welche nicht meldepflichtig sind:

  • Vorsorgeeinrichtungen, die gestützt auf das BVG zur obligatorischen Versicherung errichtet worden sind
  • Freizügigkeitseinrichtungen gemäss FZG
  • Auffangeinrichtung und Sicherheitsfonds
  • Anerkannte Vorsorgeformen, die ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen (Artikel 82 BVG)
  • Arbeitgeberfinanzierte Wohlfahrtsfonds im Bereich der beruflichen Vorsorge
  • Anlagestiftungen zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern

Nicht meldepflichtig sind des Weiteren Kreditkartenanbieter, die sicherstellen, dass Überzahlungen von mehr als $ 50‘000 innerhalb von 60 Tagen dem Kunden zurückerstattet werden. Ebenso Finanzinstitute, die dem Kollektivanlagegesetz unterstehen, wenn sie gewährleisten, dass innert zweier Jahre keine auf den Inhaber ausgestellten Wertpapiere mehr verkehrsfähig sind. Der Bundesrat legt noch die Kriterien fest, nach denen eine Stockwerkeigentümerschaft als nicht meldendes Finanzinstitut gilt.

BEPS (Base Erosion and Profit Shifting) und Amtshilfeübereinkommen

Parallel dazu sind auch im internationalen Unternehmenssteuerbereich wesentliche Fortschritte bezüglich Transparenz gemacht worden, sei dies im Rahmen von BEPS, aber auch mit dem Amtshilfeübereinkommen, wonach die Steuerbehörden zu Spontanmeldungen an den anderen Staat verpflichtet werden. Dies betrifft insbesondere Informationen über steuerliche Vorbescheide (Rulings) und andere Sachverhalte, die für die Steuerbemessung im anderen Vertragsstaat relevant sein könnten.

Dabei geht es um mehr Transparenz  für internationale Konzernorganisationen und der internationalen Gewinnzuordnung als zentrales Element des BEPS-Projektes. Hier ist bei internationalen Verhältnissen eine Überprüfung bereits bestehender Rulings auf Informationen hin, die dem anderen Staat nicht offengelegt werden sollen, zu empfehlen, so dass Anpassungen noch vor Inkrafttreten vorgenommen werden können. Bei noch bestehenden Rulings kann nämlich der andere Staat mittels Amtshilfebegehren rückwirkend bis 2010 Rulinginformationen anfordern.

Der spontane Informationsaustaustauch wird aber nicht nur Unternehmen betreffen, sondern auch natürliche Personen mit grenzüberschreitenden Sachverhalten. Laut Art. 7 Abs. 1 betrifft dies grenzüberschreitende Bezüge als Organ oder Arbeitnehmer, aus dem Ausland empfangene Schenkungen  und Erbschaften, Darlehensforderungen und Immobilien.

Also werden hier besonders Personen betroffen sein, die das Auslandvermögen als nicht relevant für die Schweizer Steuern betrachtet haben. Die notwendige Änderung des Steueramtshilfegesetzes wurde vom Parlament am 18. Dezember 2015 beschlossen und dürfte bei Vorliegen von staatsvertraglichen  Vereinbarungen im 2017, spätestens aber im 2018 in Kraft treten.



Es sind also in letzter Zeit bedeutende Anstrengungen bei der internationalen Zusammenarbeit zur Schliessung von Steuerschlupflöcher unternommen worden. Die öffentlichen Reaktionen auf die Veröffentlichung der Panama Papers legen nahe, dass der Druck hier nicht nachlassen wird und das Netz immer umfassender werden wird, sowohl in geografischer wie auch inhaltlicher Natur.

Dank ihres globalen Partnernetzwerks Morison KSi kann die artax Fide Consult AG Ihnen auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten gerne behilflich sein und auch auf ein bestehendes Kompetenzzentrum in Sachen BEPS zugreifen.

 

Artikel von: artax Fide Consult AG / Mitglied von Morison International / www.artax.ch
Artikelbild: © ramcreations – shutterstock.com

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