Der Projektvertrag – Rechtssicherheit im Projektmanagement
VON Robert Brettschneider Allgemein
Ein Projektvertrag stellt rechtlich gesehen einen Werksvertrag dar, er repräsentiert die Basis für jedes Rechtsgeschäft im Projektmanagement. Da eine mangelnde Berücksichtigung rechtlicher Aspekte im Projekt Vertragsstrafen und Mängelansprüche zur Folge haben kann, ist jedem, der Projektverantwortung zu übernehmen hat, zu empfehlen, sich mit den wesentlichen Punkten des Projektvertragsrechts vertraut zu machen und beim Abschluss derartiger Verträge auf deren Einhaltung zu achten. Ein Projektvertrag sollte in jedem Fall eine detaillierte Beschreibung der vereinbarten Leistungen sowie der Rahmenbedingungen des Projektes beinhalten.
Merke: Bei Streitigkeiten gilt stets, was im Vertrag steht. Es sollte daher genau angeführt sein, welche Pflichten Auftragnehmer und Auftraggeber haben, und Auskunft darüber gegeben werden, welcher Sollzustand wann auf welche Weise herzustellen ist. Um Missverständnisse und daraus eventuell resultierende Auseinandersetzungen zu vermeiden, sind verständliche und eindeutige Formulierungen empfehlenswert, komplizierte juristische Ausdrücke sollten nach Möglichkeit vermieden werden.
Die Ausgangssituation, welche zum Projektstart geführt hat, sollte im Projektvertrag detailliert und anschaulich ersichtlich sein, was etwa dadurch erreicht werden kann, dass eine in der Vorbereitungsphase des Projektes vorgenommene Istzustandsanalyse vollständig oder auszugsweise in den Projektvertrag aufgenommen wird. Des Weiteren ist es notwendig festzuhalten, in welchem Umfang Rechte an dem zu schaffenden Werk – etwa einer Software – an den Auftraggeber übergehen sollen. Wichtig sind auch Hinweise auf die Konsequenzen einer fehlerhaften oder verspäteten Vertragserfüllung sowie auf über den Projektabschluss hinausgehende Verpflichtungen, wie etwa Support- oder Wartungstätigkeiten.
In jedem Projektvertrag ist die Frage zu klären, auf welche Weise den Anforderungen an die Informationssicherheit sowie den Datenschutz während des Projekts Genüge getan wird. Dieser Punkt sollte auch eine Vereinbarung darüber beinhalten, auf welche Weise gewährleistet ist, dass nach Projektende sämtliche kundenbezogenen Daten von den Datenspeichermedien (Festplatten etc.) des Auftragnehmers unwiederbringlich und vollständig gelöscht werden und in welchem Zeitrahmen dies zu erfolgen hat. Ist eine Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich, indem etwa Räumlichkeiten, Infrastruktur oder Personal zur Verfügung gestellt werden, so sind entsprechende Vereinbarungen darüber ebenfalls im Projektvertrag schriftlich festzuhalten.
Dem formellen Projektabschluss, also der Projektabnahme durch den Auftraggeber, sollte im Projektvertrag stets ein eigener Abschnitt gewidmet werden. Denn dieser Projektabschnitt ist von grosser Bedeutung, wird doch in diesem der Nachweis erbracht, dass sämtliche spezifizierten Anforderungen vollinhaltlich und zeitgerecht erfüllt wurden und der Auftragnehmer somit seiner vertraglichen Verpflichtung in vollem Umfang nachgekommen ist. Bei der Abnahme wird das Abnahmeprotokoll, welches alle relevanten Punkte zu enthalten hat, von beiden Vertragsparteien unterfertigt und gemeinsam mit dem Projektvertrag und allen anderen Projektunterlagen archiviert.
In der Praxis werden vom Anbieter oft Standard-Projektverträge vorgelegt, welche Bedingungen enthalten, die hauptsächlich für den Auftragnehmer vorteilhaft sind. Oft werden solche Verträge unter Zeitdruck unterschrieben, womit spätere Probleme vorprogrammiert sind. Der Zeitaufwand, welcher für die Erstellung eines individuellen Projektvertrages erforderlich ist, lohnt sich somit in jedem Fall. Sind einzelne Punkte unklar oder strittig, sollte man nicht zögern, juristischen Rat einzuholen.
Einige ergänzende Informationen zum Thema:
Öffentliche Auftraggeber: Die „Ergänzenden Vertragsbedingungen (EVB) für die Beschaffenheit von IT-Systemen“ gelten für den öffentlichen und kommunalen Bereich. Sie beschreiben die Einkaufsbedingungen der öffentlichen Hand und stellen zusammen mit Vergabe- und Kartellrecht die Grundlage für die Auftrags- und Projektabwicklung öffentlicher Auftraggeber dar. Sind Passagen aus den EVB für das vertragsgegenständliche Projekt relevant, sollte im Projektvertrag darauf Bezug genommen werden.
Insolvenz des Auftragnehmers: Ein eigener Abschnitt im Projektvertrag sollte sich mit einer eventuellen Insolvenz und einer daraus resultierenden Einstellung der betrieblichen Tätigkeit des Auftragnehmers befassen. Hat der Projektvertrag die Erstellung von Software zum Gegenstand und wird dem Kunden im Projektvertrag lediglich ein Nutzungsrecht an dem Programmpaket gewährt, so ist die Hinterlegung der Programmquellcodes (Sourcecodes) bei einem Anwalt oder Notar anzuraten, um dem Auftraggeber die Möglichkeit zu geben, bei Insolvenz des Auftragnehmers die Software durch einen anderen Anbieter warten und weiterentwickeln zu lassen.
Haftungsrisiko und Vertragsstrafe: Die Annahme, eine Haftung durch entsprechende Formulierungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Projektvertrag ausschliessen zu können, ist zwar weitverbreitet, aber grundsätzlich falsch. Sofern die erbrachte Leistung über eine entsprechende Wertschöpfung verfügt, haftet der Leistungserbringer in jedem Fall für die ordnungsgemässe Durchführung der vereinbarten Tätigkeit. Diese Haftung kann vertraglich lediglich eingeschränkt, jedoch niemals völlig ausgeschlossen werden. Handelt der Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann ein Haftungsausschluss unter keinen Umständen erfolgen.
Bei der Vertragsstrafe, auch Konventionalstrafe oder Pönale genannt, handelt es sich um einen Strafbetrag, welcher aufgrund der Nichterfüllung einer wesentlichen Vertragspflicht fällig wird. Derartige Sanktionen sind etwa bei Geheimhaltungsvereinbarungen sowie Wettbewerbs- und Kundenschutzvereinbarungen üblich. Auch die Nichteinhaltung wesentlicher Projekttermine wird oft mit einer Vertragsstrafe geahndet. Im Projektvertrag sollten sowohl Haftungsfragen als auch das Inkrafttreten von Konventionalstrafen explizit und eindeutig geregelt sein.
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