Konfliktbearbeitungssysteme: Von der Schiedsgerichtsbarkeit bis zur Mediation

Es gibt verschiedene Konfliktbearbeitungssysteme, die sich in der Art der Konfliktbearbeitung und in ihrer Eignung für Konflikte unterscheiden. Dazu gehören die Schiedsgerichtsbarkeit, die Gerichtsbarkeit und die Mediation. Es ist nicht immer sinnvoll, einen Streit vor Gericht entscheiden zu lassen, und umgekehrt ist auch nicht jede Auseinandersetzung für ein Schiedsverfahren oder für eine Mediation geeignet. Lesen Sie hier, für welche Streitigkeiten welches Konfliktbearbeitungssystem das richtige ist.

1. Die Schiedsgerichtsbarkeit

Bei einem Schiedsverfahren handelt es sich um ein aussergerichtliches Verfahren, das als juristisches Mittel zur Streitbeilegung vor einem Schiedsgericht eingesetzt wird, das als privates Gericht handelt. Es tritt allein auf der Grundlage der Schiedsabrede zusammen, bei der es sich um eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien handelt, in der die Parteien etwaige Streitigkeit dem Schiedsverfahren unterwerfen.

Ein Schiedsgericht besteht regelmässig aus einem oder drei Schiedsrichtern, die die Aufgabe haben, eine Streitentscheidung zu fällen. Der Ablauf des Schiedsverfahrens ist stark formalisiert. Jede Konfliktpartei trägt ihre jeweilige Sichtweise vor und teilt dem Vermittler die Bedürfnisse und Vorstellungen mit, an denen dieser sich orientieren kann, wenn es darum geht, eine Lösung vorzuschlagen. Das Schiedsverfahren endet mit einem Urteil, dem sogenannten Schiedsspruch, der für die Verfahrensbeteiligten rechtlich bindend ist und von einem staatlichen Gericht für vollstreckbar erklärt werden kann.

Das Schiedsverfahren eignet sich für alle Konflikte, in denen die Parteien kurzfristig eine autoritäre Entscheidung eines unabhängigen, aber fachlich kompetenten Dritten benötigen. Anders als bei einem Gerichtsverfahren ist hier der zeitliche Rahmen weitaus kleiner. Nicht geeignet ist das Schiedsverfahren für alle Konflikte, bei denen die Aufrechterhaltung einer gegenseitigen Beziehung im Vordergrund steht. Der Vorteil des Schiedsverfahrens ist seine Kürze. Regelmässig ist der Streit nach Ablauf des Schiedsverfahrens beendet.

2. Das Gerichtsverfahren

Die Gerichtsbarkeit steht grundsätzlich jeder Partei bei unterschiedlich gearteten Konflikten zur Verfügung. Wer als Partei ein Gerichtsverfahren anstrengt, legt die Entscheidung über den Konflikt in die Hände eines staatlichen Richters. Abgesehen von einigen Ausnahmen, in denen ein Vergleich geschlossen werden kann, endet ein Gerichtsverfahren regelmässig mit einem Urteil oder einem Beschluss, dessen Grundlage die von den Parteien vorgetragenen Sachverhalte sowie deren Beweisbarkeit sind. Je nach Rechtslage entscheiden ein oder auch mehrere Richter zugunsten einer Partei, während die andere Partei dazu gezwungen wird, die vom Gericht gefällte Entscheidung zu akzeptieren.

Eine im Urteils- oder Beschlussverfahren getroffene Entscheidung ist sofort vollstreckbar, sofern die Parteien auf Rechtsmittel zur Überprüfung der Entscheidung verzichten. Tun sie das nicht und ist das Einlegen eines Rechtsmittels möglich, dann riskieren die am Verfahren beteiligten Parteien eine lange Verfahrensdauer, die möglicherweise im Ergebnis mit einem vom ursprünglichen Beschluss oder Urteil abweichenden Ergebnis endet.

Die Besonderheit des Gerichtsverfahrens besteht darin, dass das Gericht sich zwar die Parteivorträge anhört, die je nach Beweislage auch in die Entscheidung mit einfliessen. Doch das Urteil ergeht auf der Grundlage rechtlich begründeter Ansprüche, orientiert sich also an geltendem Recht. Der im Konflikt befindliche Lebenssachverhalt wird einer juristischen Wertung und Entscheidung zugeführt und orientiert sich nicht an den Befindlichkeiten und Bedürfnissen der Streitparteien.

Insoweit eignet sich das Gerichtsverfahren vor allem für sachliche Konflikte, zu deren Lösung es auf rechtliche Aspekte ankommt. Das gilt insbesondere für Einmalkonflikte, bei denen eine anschliessende Auflösung der Beziehung nicht schädlich ist. Wegen einer möglichen langen Verfahrensdauer sind Konflikte, die einer schnellen Lösung bedürfen, für ein Gerichtsverfahren nicht geeignet.


Das Mediationsverfahren ist auf eine einvernehmliche Beilegung von Konflikten gerichtet. (Bild: MichaelJayBerlin / Shutterstock.com)
Das Mediationsverfahren ist auf eine einvernehmliche Beilegung von Konflikten gerichtet. (Bild: MichaelJayBerlin / Shutterstock.com)


3. Die Mediation

Das Mediationsverfahren ist auf eine einvernehmliche Beilegung von Konflikten gerichtet. Die Konfliktlösung führt zur Beseitigung von Konfliktursachen und einer Einigung der an der Mediation beteiligten Parteien auf eine zukunftsfähige Vorgehensweise. Die Konfliktparteien, die als Medianten bezeichnet werden, erarbeiten die Konfliktlösung eigenverantwortlich und gemeinschaftlich, während der Mediator die Aufgabe hat, den Verhandlungsprozess zwischen den Parteien zu fördern, ihn jedoch nicht zu entscheiden.

Im Mediationsverfahren wird nicht nur eine für beide Parteien einvernehmliche Lösung erarbeitet, sondern es bietet darüber hinaus auch einen geeigneten Rahmen für soziale und kommunikative Lernprozesse. Die Mediation ist darauf ausgerichtet, dass die Medianten Kompetenzen erwerben, die sie ihr Konfliktverhalten ändern lassen. Dies gilt insbesondere für eine Schärfung der Wahrnehmung sowie für das Erlernen gewaltfreier Kommunikation.

Mediationsverfahren bieten eine Reihe von Vorteilen insbesondere gegenüber Gerichtsentscheiden. Das Mediationsverfahren ist wesentlich kostengünstiger, da es je nach Umfang des Konfliktes und der Anzahl der daran beteiligten Medianten in wenigen Stunden durchgeführt werden kann. Es endet mit dem Ergebnis einer dauerhaften, für beide Parteien einvernehmlichen Lösung. Insoweit eignet sich die Mediation vor allem für Konflikte, die auf der sozialen oder emotionalen Ebene angesiedelt sind und in denen es um die Berücksichtigung der Anliegen der Parteien geht, was sowohl das Gerichts- als auch das Schiedsgerichtsverfahren nicht leisten können.

Nicht geeignet ist die Mediation, wenn die Parteien eine autoritäre Entscheidung eines unabhängigen Dritten favorisieren. Sie ist auch dann nicht sinnvoll, wenn die Parteien jegliche Kommunikation untereinander verweigern.

 

Oberstes Bild: © Matthew Benoit – Shutterstock.com

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