Die Merkmale einer Aktiengesellschaft in der Schweiz und ihre Gründungsvoraussetzungen

Ebenso wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die Aktiengesellschaft (AG) eine Kapitalgesellschaft, deren Rahmenbedingungen in den Art. 620 bis 763 Obligationsrecht (OR) normiert sind.

Diese Rechtsform wird vor allem von grossen Unternehmen favorisiert, die in der Lage sind, das für die Gründung erforderliche Kapital zu erbringen.

Die Voraussetzungen für die Gründung einer Aktiengesellschaft

Die für Unternehmer wohl grösste Hürde bei der Gründung einer Aktiengesellschaft ist das hierfür erforderliche Kapital von CHF 100`000. Dabei handelt es sich um das für die Gründung obligatorische Aktienkapital, das in den Statuten betragsmässig definiert ist. Mindestens 20 Prozent davon, in jedem Fall aber CHF 50`000 müssen im Zeitpunkt der Gründung in Form von Bargeld oder von Sacheinlagen vorhanden sein. Der fehlende Teil des Aktienkapitals wird in der Bilanz als nicht einbezahltes Aktienkapital ausgewiesen, wobei diese Möglichkeit der Bilanzierung nur für Namensaktien vorgesehen ist. Anders verhält es sich bei Inhaberaktien, die vollumfänglich liberiert, also eingezahlt sein müssen. Das Aktienkapital kann an die Aktionäre als Namensaktien und als Inhaberaktien ausgegeben werden, deren Nennwert mindestens einen Rappen, also CHF 0,01 betragen muss.

Der Name der Gesellschaft ist frei wählbar. Zwingend notwendig ist die Angabe der Rechtsform, so dass alle Namensbezeichnungen mit dem Zusatz AG für Aktiengesellschaft versehen werden müssen. Als Firmenname eignen sich nur solche Namen, die noch frei verfügbar und in der Schweiz einmalig sind und nicht gegen urheberrechtliche Bestimmungen verstossen.

Die Entstehung einer Aktiengesellschaft ist an eine öffentliche Beurkundung gebunden, die regelmässig von einem Notar vorgenommen wird. In der öffentlichen Urkunde sind die Statuten, die einzelnen Einlagewerte sowie die Organe der Aktiengesellschaft im Zeitpunkt der Gründung schriftlich fixiert. Weitere Gründungsvoraussetzung ist nach Art. 629 bis 635 a OR sowie Art. 640 und 643 OR der Eintrag in das Handelsregister. Erst mit ihm gilt die Aktiengesellschaft als entstanden, während sie bis zu diesem Zeitpunkt lediglich eine einfache Gesellschaft ist.

Für die Gründung der Aktiengesellschaft ist weiterhin das Vorhandensein einer erforderlichen Anzahl von Aktionären notwendig, wobei laut Gesetz ein Aktionär ausreicht. Nach Art. 625 OR können Aktionäre natürliche oder juristische Personen oder Handelsgesellschaften sein. Zu den Gründungsvoraussetzungen gehört auch die Wahl eines Verwaltungsrates und, sofern kein ausdrücklicher Verzicht gemäss Art. 727 a Absatz 2 OR erklärt wird, die einer Revisionsstelle.

Zu beachten ist, dass nach Art. 718 Abs. 4 OR mindestens ein zeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates seinen Wohnsitz in der Schweiz haben muss.

Die Aktiengesellschaft und ihre Rahmenbedingungen

Bei einer Aktiengesellschaft besteht eine primäre Haftung des Gesellschaftsvermögens. Den Aktionären obliegt indes die Pflicht zur vollen Einzahlung des auf ihre Aktien entfallenden Aktienkapitalanteils, der sogenannten Liberierung nach Art. 630 OR. Solange die Aktien voll liberiert sind, besteht keine Haftung der Aktionäre für die Schulden der Gesellschaft. Mit dem Eintrag in das Handelsregister wird nach Art. 957 bis 964 OR wird für die Aktiengesellschaft die Pflicht zur Buchführung begründet.

Während die Aktiengesellschaft bezüglich des Gewinns und des Kapitals der Steuerpflicht unterliegt, trifft auch die Aktionäre eine Steuerpflicht, die sich auf Aktien als Vermögen und auf Dividenden als Einkommen bezieht. Denn nach Art. 660 OR haben die Aktionäre einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gemäss Gesetz und Statuten.

Die Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft erfolgt durch den Verwaltungsrat in seiner Gesamtheit, sofern diese nicht nach Art. 718 Abs. 1 und 2 OR durch Beschluss, durch Statuten oder Organisationsreglement an einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates oder an Dritte übertragen worden ist. Nach Art. 718 Abs. 3 OR muss mindestens ein Mitglied zur Vertretung befugt sein.


Zu den Organen einer Aktiengesellschaft gehören die Generalversammlung (GV), der Verwaltungsrat (VR) und die Revisionsstelle. (Bild: Sophie James / shutterstock.com)


Die Organe einer Aktiengesellschaft

Zu den Organen einer Aktiengesellschaft gehören die Generalversammlung (GV), der Verwaltungsrat (VR) und die Revisionsstelle. Im Unterschied zu einer in Deutschland gegründeten Aktiengesellschaft ist die Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft in der Schweiz, die in etwa dem deutschen Vorstand entspricht, kein Organ der Gesellschaft. Auf freiwilliger Basis können weitere Organe ernannt werden, beispielsweise ein Aufsichtsrat.

Die Generalversammlung besteht aus allen Aktionären und ist das höchste Organ einer Aktiengesellschaft. Die Bestimmungen über die Generalversammlung sind in Art. 698 bis 706 geregelt. Sie nimmt eine Vielzahl von Aufgaben wahr, unter anderem kann sie die Statuten ändern, den Verwaltungsrat und die Revisionsstalle wählen und über die Festsetzung der Dividende ebenso bestimmen wie über die Verwendung des Jahresgewinns. Eine weitere Besonderheit des schweizerischen gegenüber dem deutschen Recht ist beispielsweise die Übertragbarkeit des Stimmrechts auf namentlich eingetragene Aktionäre oder auf Lebenspartner.

Der Verwaltungsrat besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Nach Art. 716a OR obliegen ihm unübertragbare Aufgaben, zu denen unter anderem die Oberaufsicht, die sogenannte Supervision, die Leitung der Organisation, die Festlegung der Organisation, des Rechnungswesens sowie das Ernennen und Abberufen der Geschäftsleitung gehören.

Die Revisionsstelle einer Aktiengesellschaft übt eine Kontrollfunktion aus, indem sie überprüft, ob Buchhaltung, Jahresrechnung sowie der Antrag an die Generalversammlung zur Verwendung des Jahresgewinns mit Gesetz und Statuten vereinbar sind. Von Gesetzes wegen wird der Revisionsstelle vollständige Einsicht in alle Geschäftsunterlagen gewährt. Die dadurch entstandenen Erkenntnisse fliessen in einen Bericht ein, der der jeweiligen Generalversammlung vorgelegt wird.

 

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