Wie sollten Sie sich am Arbeitsplatz verhalten? – Einige Dinge gehen gar nicht!

Darf man auf der Arbeit über seinen Chef lästern oder Druckerpapier aus dem Büro mit nach Hause nehmen? Am besten verkneift man sich das, denn dieses Verhalten entspricht sicher nicht den Regeln, nach denen man sich am Arbeitsplatz richten sollte, und kann dazu führen, dass man eine Kündigung erhält oder zumindest abgemahnt wird. Wie sieht es mit dem Surfen im Internet auf dem Arbeitsrechner oder dem Telefonieren mit dem Telefon, das vom Arbeitgeber gestellt wird, oder dem eigenen Smartphone während der Arbeitszeit aus? Auch andere Dinge sollte man sich lieber verkneifen, wenn man an seinem Arbeitsplatz hängt.

Internetnutzung für private Zwecke

Es ist wirklich sehr verlockend, während der Arbeit an seinem Arbeitsplatz schnell mal seine privaten E-Mails zu checken, die neuesten Nachrichten auf Facebook zu lesen oder die Börsenkurse zu verfolgen. Dabei kann es sich aber um eine Verletzung der Regeln des Unternehmens handeln, bei dem man angestellt ist. Einerseits werden beim Surfen Arbeitsgeräte, die dem Betrieb gehören, zweckentfremdet und andererseits wird auch Arbeitszeit nicht dazu genutzt, die vertragsgemässen Arbeiten zu erledigen. In vielen Unternehmen gibt es deshalb Betriebsvereinbarungen zu diesem Thema, die den privaten Umgang mit Computern regeln sollen. Das kann von einem generellen Verbot bis zu einer zeitlich meist eingeschränkten Erlaubnis der privaten Internetnutzung gehen. Eine Überwachung des Verhaltens des Mitarbeiters ist allerdings nur dann gestattet, wenn dem Arbeitgeber konkrete Hinweise für ein Fehlverhalten vorliegen.

Erledigen privater Dinge am Arbeitsplatz

Genauso können andere private Arbeiten während der Arbeitszeit vom Arbeitgeber nicht hingenommen werden. Zwischendurch ein Gespräch mit seinem Anlageberater führen, ein Logo für die Firma eines Freundes entwerfen oder die Mannschaftsaufstellung für das nächste Heimspiel seines Fussballvereins schreiben – auch hier wird die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit nicht für die Belange des Unternehmens eingesetzt und Arbeitsmittel des Betriebs werden zweckentfremdet. Wenn private Aktivitäten nicht gestattet sind, sollten sie auf die Zeit nach der Arbeit verlegt werden, um keine Abmahnung oder Kündigung zu riskieren.

Abwertende Äusserungen über den Chef, die Kollegen oder das Unternehmen

Im Zeitalter von Facebook und Twitter ist es leicht, sich über andere Personen und deren Eigenarten auszutauschen. Dumm nur, wenn diese Personen davon Wind bekommen und über diese Einschätzungen gar nicht erfreut sind. Wenn es sich dann noch um den Arbeitgeber handelt, über den hergezogen wird, kann der das als Rufschädigung und Verletzung der Loyalität ansehen. Noch schlimmer wird es, wenn es sich bei den Äusserungen um Verleumdungen handeln, die nicht der Wahrheit entsprechen, oder um vertrauliche Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen. Da ist es nicht einmal mit einer fristlosen Kündigung getan, sondern hat möglicherweise ein gerichtliches Nachspiel. Das kann nicht nur in der Privatwirtschaft sondern auch in öffentlichen Behörden passieren.

Entwendung von Arbeitsmaterial

Arbeitsmaterial, sei es zum Beispiel ein Bleistift, Druckerpapier oder Werkzeug, darf nicht privat genutzt werden. Egal, wie wertvoll die Sache ist, es handelt sich um Diebstahl, der meist ebenfalls zur fristlosen Kündigung führt und auch vor Gericht enden kann. Also sollte man es nicht darauf ankommen lassen, die Arbeitsstelle zu verlieren, und sich ab und zu eine Kiste mit Druckerpapier für seine private Korrespondenz aus seiner eigenen Tasche kaufen.


Fehlverhalten von Mitarbeitern am Arbeitsplatz kann vom Arbeitgeber nicht geduldet werden. (Bild: LaCameraChiara / Shutterstock.com)
Fehlverhalten von Mitarbeitern am Arbeitsplatz kann vom Arbeitgeber nicht geduldet werden. (Bild: LaCameraChiara / Shutterstock.com)


Konsum von Alkohol und anderen Drogen

Alkohol und andere Drogen haben am Arbeitsplatz nichts zu suchen. Nicht nur, dass die vereinbarte Arbeitsleistung in der Regel nicht erbracht werden kann, so kann auch die Sicherheit in einem Betrieb, in dem gefährliche Maschinen bedient werden oder Fahrzeuge gelenkt werden, aufs Höchste gefährdet sein. Einen Unfall will auch der Arbeitgeber schon deswegen nicht riskieren, weil er gegebenenfalls mit zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn er schon vorher von dem Alkoholproblem des Mitarbeiters gewusst hatte. Vor einer Kündigung steht oft der Versuch, die Alkoholkrankheit durch Hilfsangebote in den Griff zu bekommen. Darauf sollte sich der Arbeitnehmer ernsthaft einlassen, um nicht seinen Job und damit seine Lebensgrundlage zu verlieren.

Grundloses Fehlen am Arbeitsplatz

Abwesenheit am Arbeitsplatz während der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ohne Entschuldigung oder Mitteilung von Gründen wird vom Arbeitgeber nicht geduldet. Eine fristlose Kündigung kann er deshalb aber nicht gleich aussprechen. Eine Abmahnung ist das geeignete Instrument, den Mitarbeiter von der Schwere der Verfehlung zu überzeugen und dieses Verhalten nicht zur Regel werden zu lassen. Anders sieht es dann aus, wenn der Arbeitnehmer mindestens vier Tage hintereinander unentschuldigt nicht zur Arbeit kommt. Das wird in der Rechtsprechung so ausgelegt, als ob er von sich aus seine Arbeitsstelle gekündigt hat. Eine Wiedereinstellung kann der ehemalige Mitarbeiter dann nicht unbedingt erzwingen.

Beziehungen unter Mitarbeitern

Den Arbeitgeber hat es nicht zu interessieren, ob Mitarbeiter ein intimes Verhältnis haben oder nicht. Dabei spielen auch die jeweiligen betrieblichen Positionen des Paares keine Rolle. Nur wenn unter der Beziehung die Arbeit leidet oder sich das Betriebsklima verschlechtert, darf und muss der Arbeitgeber eingreifen. Ob es dann bei einem ermahnenden Gespräch bleibt oder eine Versetzung oder Kündigung notwendig ist, hängt vom Einzelfall ab.

Mobbing und sexuelle Belästigung

Kommt es unter Mitarbeitern zu sexueller Belästigung oder Mobbing, ist der Arbeitgeber aufgefordert, die Anschuldigungen zu überprüfen und gegebenenfalls den betroffenen Mitarbeiter beziehungsweise die betroffene Mitarbeiterin vor weiteren Übergriffen zu schützen. Grosse Unternehmen haben meist in der Personalabteilung eine speziell in der Lösung solcher Konflikte geschulte Person. Reicht eine Ermahnung oder Mediation nicht aus, kann zum Beispiel die Versetzung in eine andere Abteilung zu einer Beruhigung der Lage führen. Hilft das auch nicht, muss man sich von dem- oder derjenigen trennen, der oder die nachweislich für die Probleme verantwortlich ist.

 

Oberstes Bild: © g-stockstudio – Shutterstock.com

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