Berufskleidung und Arbeitskleidung: Was darf der Arbeitgeber vorschreiben?

Für einige Berufsbereiche gibt es Vorschriften zur Schutzkleidung, zur Verwendung von Arbeitsmaterial und Arbeitskleidung. Andere Bereiche sind im Obligationenrecht nicht aufgeführt wie zum Beispiel die Berufskleidung.

Trotzdem schreiben einige Arbeitsverträge eine bestimmte Kleidung vor oder geben Empfehlungen für den zu der Stelle passenden Stil. Was in handwerklichen Berufen für die Sicherheit notwendig ist, ist in anderen Berufen vielleicht eine Einschränkung der persönlichen Rechte. Doch eine genaue Regelvorgabe zur Handhabung bei Berufskleidung gibt es nicht.

1. Schutzkleidung

Die Schutzkleidung gibt es in zwei Kategorien. Die eine bezeichnet Ausrüstung, welche die Gesundheit des Arbeitnehmers schützt, die andere Kleidung, die ihn bei Unfällen schützt. In die Gesundheitskategorie fallen zum Beispiel persönliche Bekleidungen, die Schutz vor Vergiftungen, Wärme, Kälte oder weiteren Witterungen bietet. Darunter sind Anzüge, Schutzmasken, Handschuhe, Stiefel und mehr. Einige Firmen, wie www.engelbert-strauss.ch spezialisieren sich auf Arbeits- und Schutzkleidungen, die einen umfassenden Arbeitsschutz möglich machen. Ein ganzheitlicher Schutz ist wichtig, denn Betriebsunfälle sorgen nicht nur für Verletzungen und den Ausfall von Mitarbeitern, sie kosten auch sehr viel Geld. Die laufenden Kosten der Betriebsunfälle lagen 2008 bei über 1,3 Milliarden Franken, 2011 bei über 1,4 Milliarden. Dabei sind häufig offene Wunden und Hand- und Augenverletzungen vorgekommen.


Quelle: Unfallstatistik.ch


Wer seine Mitarbeiter mit der schützenden Ausrüstung ausstattet, kann trotz möglicher Fehlerquoten und Unfällen den Grad der Auswirkungen reduzieren. Zu den Ausrüstungen gegen Unfälle gehören solche, die gegen Schläge, Hitze, Feuer, Stromschläge oder Schnittverletzungen schützen. Darunter fallen Helme, Brillen, Lärmschutz und viele mehr.

2. Dienstkleidung

Unter Dienstkleidung oder Uniform versteht sich die Kleidung, welche durch farbliche oder stilistische Elemente bei allen Arbeitnehmern gleich gestaltet ist. Alles an Bekleidung, was dem Zweck dienlich ist, in den meisten Fällen die Identität der Firma, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern stellen. Beispiele sind Postangestellte, Mitarbeiter in Fluggesellschaften oder Supermärkten. Im Prinzip kann jedes Unternehmen seinen Mitarbeitern eine Dienstkleidung vorschreiben, so lange sie nicht deren Persönlichkeitsrechte einschränkt.

Dies gilt im ähnlichen Rahmen auch für die Berufskleidung. Doch oft gibt es hier keine klaren Definitionen, sondern Formulierungen, die den Kleidungsstil entsprechend der Ausrichtung der Firma andeuten.

3. Berufskleidung

Die Berufskleidung muss ein Unternehmen seinen Arbeitnehmern nicht stellen oder die Reinigung zahlen, ausser es gibt hygienische Gründe. Das Arbeitsrecht erlaubt Firmen, Vorschriften für Kleidung zu erlassen. Sobald Kontakt zu Kunden, Lieferanten, Handelspartnern und ähnlichen dazu kommt oder gewisse Leitungspositionen eingenommen sind, können die Vorschriften sehr streng sein. Auch Tattoos oder Piercings dürfen Firmen verbieten, wenn sie sichtbar sind und dem Image der Firma schaden könnten oder die Ausübung der Tätigkeit stören.

Kleidungsvorschriften im intimen Bereich oder Forderungen, die die Persönlichkeitsrechte der Angestellten einschränken, sind nicht erlaubt. Auch darf es keine Ungleichheit der Behandlung von Geschlechtern geben. Die Vorschriften sollten für alle des jeweiligen Arbeitsbereiches gelten.

3.1. Stile

Je nach Unternehmen haben sich Angestellte den Vorschriften zu fügen. Die Berufskleidung ist so zu wählen, dass sie dem Unternehmen nicht schadet und die vorgeschriebenen Richtlinien einzuhalten sind. Bei Männern kann dies zum Beispiel eine Anzugpflicht sein, wenn es Kontakt zu Kunden gibt. Doch auch hier sollten die Männer auf die richtige Wahl setzen und ihre Kleidung angemessen auswählen.


Quelle: knigge.de


Frauen sollten auf die Länge des Rocks achten und darauf, immer eine Feinstrumpfhose zu tragen. Der gesamte Stil hängt natürlich von der Ausrichtung der jeweiligen Firma ab.

Einige Betriebe schulen ihre Mitarbeiter über Haltung, Kleidung und Dresscodes. Es gibt durch das Weisungsrecht der Firma im Prinzip keine Möglichkeit der Arbeitnehmer, die Kleidungsvorgabe abzulehnen, ausser bei gravierenden Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte.

Bei einigen Bereichen ist ein Eingriff in den persönlichen Stil sinnvoll, zum Beispiel bei ausgefallenen Frisuren, die in einem Handwerksbetrieb zu Unfällen führen könnten. Ebenso sind in Pflegeberufen bestimmte Massnahmen einzuhalten. Bei Bürojobs kommt es auf den Wortlaut des Vertrages, öffentliche Bekanntmachungen in der Firma oder Hausordnungen an. Einige Betriebe haben kein Problem mit dezentem Schmuck oder Tattoos. Bei anderen sind diese individuellen Gegenstände eher ungern gesehen. Hilfreich ist es, sich früh zu informieren und bei Unklarheiten noch einmal erneut nachzufragen. Die Berufskleidung kann nicht nur das Image der Firma fördern und unterstützen, sondern hilft, richtig eingesetzt, bei der eigenen Leistung und Präsentation.

 

Oberstes Bild: Schutzkleidung ist in manchen Berufen unerlässlich. (© Milos Stojanovic  – shutterstock.com)

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