G999: GSB Konzerngruppe Vorstandsvorsitzender Josip Heit erreicht erneut juristische Erfolge vor mehreren nationalen und internationalen Gerichten

G999: GSB Konzerngruppe Vorstandsvorsitzender Josip Heit erreicht erneut juristische Erfolge vor mehreren nationalen und internationalen Gerichten – Bereits im Januar dieses Jahres 2021 stellte der Vorstandsvorsitzende der GSB-Konzerngruppe Josip Heit Strafanzeigen, wegen verschiedener Medienberichte und anonymisierte Webseitenbetreiber, mit dem Ziel der Verfolgung gegen vorsätzliche Verleumdung, Verletzung des Briefgeheimnisses und Kreditgefährdung – zum Schutz der G999 Marke und Technologien, welche durch die GSB-Konzerngruppe entwickelt wurden.

Josip Heit hat dazu als Vorstandsvorsitzender der GSB Gold Standard Corporation AG ein umfangreiches Team aus international renommierten Rechtsanwalts-Kanzleien beauftragt, unter anderen die bekannte deutsche Medien-Rechtsanwaltskanzlei IRLE MOSER aus Berlin, welche jüngst auch den Facebook Konzern in Irland ( https://www.DeutscheTageszeitung.de/images/GSB_vs_Facebook.jpg) zu einer gerichtlichen Abschlusserklärung zwang, diese zugunsten der GSB Gold Standard Corporation AG.

Die Rechtsanwalts-Kanzlei Irle Moser vertrat die GSB Konzerngruppe sowie Josip Heit ebenfalls vor dem hohen Gericht der WIPO (Weltorganisation für geistiges Eigentum – englisch: World Intellectual Property Organization), diese fungierend als Supreme Court und damit letzte Instanz im Internet, für diesen Bereich.

Die im Urteil festgehaltenen deutlichen Aussagen der WIPO Richter, was insbesondere die Markenrechte und Lizenzen betrifft, hier rund um die Technologien des deutschen Entwicklungs- und Technologiekonzerns GSB Gold Standard Corporation AG, als auch dessen Vorstandsvorsitzenden Josip Heit in Persona selbst, sind in ihrer Form rechtlich abschließend und sprechen zugunsten der G999 Marke, der GSB Gold Standard Corporation AG und Herrn Josip Heit, eine klare Sprache.

Somit gab es einen wiederholten juristischen Erfolg für die GSB Gold Standard Corporation AG und ihre verbundenen Unternehmensmarken, wie unter anderem GS Partners, GS Media, GS Telecom und GS World, als auch die jüngste GSB-Entwicklung, die G999 Blockchain-Technologie und Josip Heit selbst.

Hier lesen Sie einen Auszug aus dem WIPO-Urteilen: „…für Kriminalität ist im Internet kein Platz und das Internet stellt keinen rechtsfreien Raum dar!“

Tatsache ist laut den Richtern der WIPO, dass Verleumdungen und Rufmord an der Tagesordnung sind und durch das Internet verbreitet werden. Das Verstecken hinter anonymen Webseiten gehört dabei zum gewinnträchtigen Geschäftsmodell von schwerkriminellen Interneterpressern.

Auch in diesen gerichtlichen Verfahren fiel der Name des Rainer von Holst, welcher unter anderem bekannt ist unter den alias Namen: Jan Faber, Rechtsanwalt Dr. Peter Klein, Notar Dr. Allan Klein, Milla Korjus, Michael Cohen, Peter Treichler, Stephen W. Leeb – CNNews room, nowopo.com, osint.group, spiegel.news, techtodaynewspaper.com und gerlachreport.com.

Von Holst ist ein international gesuchter Interneterpresser und wegen derselben Delikte zur polizeilichen Fahndung im deutschen „SIRENE Fahndungssystem“ und im „Schengener Informationssystem (SIS)“ der Europäischen Union, zur sofortigen Verhaftung ausgeschrieben, durch die deutsche Generalstaatsanwaltschaft Bamberg:
Aktenzeichen – 27 GS 3889/19
Aktenzeichen – 27 Gs 1702/19.

Im Fall folgender missbräuchlich verwendeter Webseiten wurden die aufgeführten Webseiten für die GSB Konzerngruppe und Josip Heit, durch die WIPO und ICANN (die ICANN koordiniert die Vergabe von einmaligen Namen und Adressen im Internet) beschlagnahmt:

– josipheit.com
– josipheit.net
– josipheit.org
– josiphebdo.com
– G999scam.com
– josipheitscam.com

Das internationale Gericht der WIPO sowie das deutsche Landgericht des Bundeslandes Hamburg, haben dabei erneut zugunsten der Marken: GSB, G999 und Josip Heit entschieden, dies stellt abermals deutliche juristische Erfolge für den GSB Konzern und Josip Heit dar.

Das vorgenannte Landgericht des Bundeslandes Hamburg hat überdies, eine gerichtliche Anordnung gegen die Webseite „josiphebdo.com“ erlassen – Aktenzeichen: 324 O / 348/ 21 welche damit kurz vor der Sperrung steht sowie die Sperrung der Webseite „josipheit.com“ – Aktenzeichen 324 O / 160/21 angeordnet!

Hier kann man die gerichtlichen Anordnungen nachlesen:
– Gerichtsurteil: https://www.DeutscheTageszeitung.de/images/EV-Beschluss_v.25.08.2021.pdf
– Gerichtsurteil: https://www.deutschetageszeitung.de/images/Einstw.Vfg_RvH_Jheit.com_03.05.2021.pdf

Wir zitieren hier zudem aus den Urteilen, welche unter Case No. D2021-1967 und Case No. D2021-1441 der WIPO, durch das WIPO Gericht beschlossen wurden:

– GSB Gold Standard Banking Corporation AG vs. Withheld for Privacy Purposes, Privacy service provided by Withheld for Privacy Cloud DNS Ltd. United States of America –
– GSB Gold Standard Banking Corporation AG and Josip Heit vs. Domain Administrator d/b/a privacy.cloudns.net, Cloud DNS Ltd, Bulgaria – des hohen Gerichts der WIPO zu den Webseiten:

– josipheit.com
– josipheit.net
– josipheit.org
– G999scam.com
– josipheitscam.com:

„Die Registrierung der Webseiten: josipheit.com, josipheit.net, josipheit.org, G999scam.com, josipheitscam.com, erfolgte zum Zwecke der bösartigen Verwendung!“

Die WIPO schrieb hierzu in Bezug auf Rainer von Holst (Anmerkung der Redaktion), wortwörtlich:

„Sie haben die Domain-Namen in erster Linie zu dem Zweck registriert, das Geschäft eines Wettbewerbers zu stören. Sie haben durch die Verwendung des Domainnamens absichtlich versucht, Internetnutzer zu kommerziellen Zwecken auf Ihre Website oder einen anderen Online-Standort zu locken…“

Das hohe Gericht der WIPO stellte zudem fest, dass die GSB Konzerngruppe und damit Josip Heit, „gewohnheitsrechtliche Markenrechte an den Begriffen: GSB, Josip Heit und an G999 als ihrem Produktnamen hat“. Diese Begriffe seien „auf dem globalen Markt für Blockchain-Technologie gut bekannt und würden mit dem Beschwerdeführer in Verbindung gebracht“, also der GSB Konzerngruppe.

Die entsprechend vorgenannten WIPO Urteile finden sich hier, auf der offiziellen Webseite der WIPO:

https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/text/2021/d2021-1967.html
https://www.wipo.int/amc/en/domains/search/text.jsp?case=D2021-1441

Der Schlusssatz des hohen WIPO-Gerichts hat es indes dabei mehr als nur sich, dort werden dem Rainer von Holst mit deutlichen Worten die sprichwörtlichen Leviten gelesen, da es dort heißt:
„In Anbetracht all dieser Umstände kommt das Gremium nach Abwägung aller Wahrscheinlichkeiten zu dem Schluss, dass der Beklagte (Rainer von Holst, Anmerkung der Redaktion) die streitigen Domainnamen bösgläubig registriert hat und diese zur Einschüchterung, Erpressung und Verleumdung benutzt!“

Vor diesem Hintergrund haben die WIPO und ICANN, folgende Webseiten für den Vorstandsvorsitzenden der GSB Konzerngruppe beschlagnahmt:

– josipheit.com
– josipheit.net
– josipheit.org
– G999scam.com
– josipheitscam.com

Das sich in diesem Zusammenhang gar ein deutscher „Journalist“ (J.B.) sich auf Telegram-Kanälen, auf äußerst fragwürdige Art und Weise exponiert über Unternehmensbereiche der GSB Gruppe äußerst, ist aktuell Gegenstand von Strafanzeigen sowie staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren. Überdies stellen die Aussagen des vorgenannten „Journalisten“ im Instant-Messaging-Dienst „Telegram“, den womöglich vorsätzlichen Straftatbestand der Finanzmarktmanipulation sowie Anstiftung zur Verleumdung, Verletzung von Briefgeheimnissen (Hinweis: Es wurden wichtige Informationen durch den „Journalisten“ an einen durch die Polizei Gesuchten übermittelt), weiter steht die Frage nach der Ausnutzung der „journalistischen“ Tätigkeit im Raum, wobei all diese Vorwürfe durch die ermittelnde Staatsanwaltschaft zu klären sind, jedoch der „Journalist“ J.B. zum Zwecke der sachdienlichen Aufklärung mit einer Aussage sicher dazu beitragen könnte…

Josip Heit sagte im Zusammenhang der wiederholt juristischen Erfolge, zugunsten der GSB Gold Standard Corporation AG, gegenüber Medienvertretern am gestrigen Montag, 06. September 2021:

„Und erneut bewies die Justiz ihre großartige Präzision sowie die letztendliche Macht der Wahrheit!“

Ferner fügte Heit hinzu: „Das hohe Gericht der WIPO hat es in seinem Urteil auf den Punkt gebracht und festgestellt, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist, anonyme Webseiten, welche ausschließlich dem Zweck der Erpressung diesen, einschließlich der von Trittbrettfahrern, werden strafrechtlich verfolgt, was zugleich für diejenigen gilt, welche solche Webseiten im Internet verteilen und durch diverse Foren und Chats publizieren.“

Abschließend sagte der Vorstandvorsitzende Josip Heit, schon lange ist bekannt:

„Dummheit schützt nicht vor dem Gesetz“. Hierzu kündigte Heit weitere Gerichtsverfahren, unter anderem in Südafrika an, dies gegen diverse Mittäter, welche auf die Verbindung zum „Journalisten“ J.B. und Rainer von Holst zurückzuverfolgen sind.“

Gemäß der journalistischen Sorgfaltspflicht, wird zum Anschluss in diesem Artikel festgestellt, dass nach Artikel 6 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention die Gewährleistung der strafrechtlichen Unschuldsvermutung gilt, wonach Jedermann solange als unschuldig zu gelten hat, bis in einem allgemeinen gesetzlich bestimmten Verfahren rechtskräftig seine Schuld festgestellt wurde.

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