Unfälle im Betriebskindergarten – so können sich Unternehmen absichern

Derzeit gibt es zumeist nur in grösseren Unternehmen einen Betriebskindergarten. Das liegt unter anderem auch daran, weil eine solche Einrichtung sehr viel Geld kostet.

Das gilt nicht nur für die Errichtung geeigneter Räumlichkeiten. Auch die laufenden Kosten sind mitunter sehr hoch. Trotzdem lohnt sich die Einrichtung einer Kita in vielen Fällen. Sowohl für das Unternehmen als auch für die Eltern bieten Betriebskindergärten einige Vorteile.

Die Unternehmen profitieren davon, weil sie es den Beschäftigten erleichtern, in dem Betrieb zu arbeiten. Für viele Fachkräfte kann ein vorhandener Betriebskindergarten das ausschlaggebende Kriterium sein. Die Eltern können ihre Kinder direkt mit an den Arbeitsplatz bringen. Dadurch werden Umwege vermieden und es kommt nicht zu zeitlichen Überschneidungen zwischen der Arbeitszeit und der Betreuungszeit für die Kinder. Bei Bedarf sind zudem die Eltern stets schnell zur Stelle.

Kinder müssen im Betriebskindergarten versichert sein

Richtet ein Unternehmen eine betriebliche Kindertagesstätte ein, dann muss diese allen gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Das gilt sowohl für das Inventar als auch für die angestellten Erzieher. Trotzdem kann es im normalen Alltag auch hin und wieder zu Verletzungen bei den Kindern kommen. Das lässt sich niemals völlig ausschliessen. Dann stellt sich jedoch die Frage, wer im Schadensfall haftet. Darüber gibt es immer wieder Diskussionen und heisse Debatten.

Im Grunde genommen ist die rechtliche Situation jedoch eindeutig. Aus juristischer Sicht sind die Kinder im Betriebskindergarten den Angestellten des Unternehmens gleichgestellt. Verletzt sich ein Arbeitnehmer bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, dann übernimmt in der Regel die zuständige Berufsgenossenschaft die Kosten für die Behandlung. Genauso verhält es sich auch bei kleinen Kindern, die im Betriebskindergarten Verletzungen erleiden. Diese gelten als Arbeitsunfälle, obwohl es ein wenig absurd klingt.

Was sollte der Unternehmer tun?

Das Wichtigste ist, dass er die Kindertagesstätte seiner Berufsgenossenschaft meldet. Sobald der Betriebskindergarten eingerichtet und einsatzbereit ist, sollte die Berufsgenossenschaft darüber informiert werden. Es kann dann vorkommen, dass sich vor der Inbetriebnahme ein Fachmann von der Einrichtung sowie von den Sicherheitsmassnahmen überzeugt. Meistens finden auch regelmässige Kontrollen statt. Diese sind erforderlich, weil sich im Laufe der Zeit auch so einiges ändern kann.

Kommt es dann doch zu einer Verletzung, die vom Arzt ambulant oder stationär behandelt werden muss, dann haftet die Berufsgenossenschaft auch dafür. Nicht selten wird jedoch versucht, den Erziehern oder Erzieherinnen eine Mitschuld anzuhängen. Damit wird versucht, die Kosten etwas zu reduzieren. Allerdings hat sich in der Vergangenheit herausgestellt, dass derartige Versuche keinen Erfolg brachten. Die Mitarbeiter in einem betrieblichen Kindergarten können gar nicht jedes Malheur verhindern.

Schnell handeln bei einer Verletzung

Verletzt sich ein Kind in der betriebseigenen Kindertagesstätte, sollte immer sofort Hilfe geboten werden. Kleinere Kratzer oder Verletzungen können zumeist direkt vor Ort mit Pflaster und Verbandsmaterialien behandelt werden. Deutlich schwerwiegender sind Verletzungen an den Augen. Kinderaugen sind sehr empfindlich. Deshalb sollten auf keinen Fall eigene Behandlungsversuche unternommen werden. In solch einem Fall sollte das verletzte Kind sofort zu einem Augenarzt für Kinder gebracht werden. Bei allen Augenverletzungen ist ein schnelles Handeln die beste Methode, um schlimmeres zu vermeiden.

Aber auch bei allen anderen Verletzungen ist es immer ratsam, einen Arzt aufzusuchen. Sofern kein eindeutiger Befund vorliegt, sollte sich die Verletzung immer ein Fachmann ansehen. Es ist empfehlenswert, lieber einmal zu viel als einmal zu wenig zum Arzt zu gehen. Es müssen jedoch nicht immer Verletzungen sein, die eine nähere Untersuchung erfordern. Mitunter treten bei Kindern auch folgende Symptome aus:

  • Fieber
  • Schwindel
  • Übelkeit

In solchen Fällen sollte auf jeden Fall der Elternteil benachrichtigt werden, der in dem Unternehmen mit dem Betriebskindergarten arbeitet. Dann haben die Eltern die Möglichkeit, auch selbst mit dem Kind zum Arzt zu fahren.

Probleme mit betriebsfremden Kindern

Einige Unternehmen nehmen auch Kinder im Betriebskindergarten aus, von denen die Eltern nicht in dem Betrieb arbeiten. Das geschieht zumeist aus Kostengründen. Mit den betriebsfremden Kindern lassen sich ein paar Einnahmen erzielen, durch die der Kindergarten wirtschaftlicher zu betreiben ist. In solchen Fällen sollte sich der Unternehmer jedoch unbedingt mit seiner Versicherung in Verbindung setzen. Dann erfährt er auch, wie es mit dem Versicherungsschutz dieser Kinder bestellt ist.

Fazit

Betriebskindergärten bieten sowohl den Eltern als auch den Betrieben grosse Vorteile. Können die Eltern ihre Kinder direkt mit zum Arbeitsplatz nehmen, dann arbeiten sie auch gerne in dem Betrieb und bleiben ihrem Arbeitgeber treu.

 

Titelbild: Kovtun Dmitriy – shutterstock.com

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