Bestechung – Rohstoffhändler Gunvor muss Millionenbusse zahlen

Die Bundesanwaltschaft (BA) verurteilt das Unternehmen Gunvor zur Zahlung von insgesamt rund 94 Millionen Franken, davon 4 Millionen Franken als Busse.

Der Genfer Rohstoffhändler hatte nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen getroffen, um zu verhindern, dass seine Angestellten oder Vermittler Amtsträger bestachen, um Zugang zu den Erdölmärkten der Republik Kongo und der Elfenbeinküste zu erhalten.

Die BA hat Gunvor (die Gunvor International BV durch ihre Genfer Niederlassung und die Gunvor AG in Genf) mit Strafbefehl vom 14.10.2019 zur Zahlung von insgesamt rund 94 Millionen Franken verurteilt, davon 4 Millionen Franken als Busse. Infolge schwerer Mängel in der internen Organisation hatte der Erdölhändler zwischen 2008 und 2011 die Bestechung von Amtsträgern der Republik Kongo und der Elfenbeinküste zugelassen (Art. 102 Abs. 2 Strafgesetzbuch [StGB] in Verbindung mit Art. 322septies StGB). Die eigentlichen Bestechungshandlungen bezweckten den Zugang zu den Erdölmärkten beider Staaten und waren Gegenstand eines Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 28. August 2018 (SK.2018.38).

Schwere Organisationsmängel

Aus den Ermittlungen ergibt sich, dass Gunvor im Untersuchungszeitraum auf Organisationsebene nichts unternommen hatte, um Korruption im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens zu bekämpfen: Der Rohstoffhändler verfügte weder über einen Verhaltenskodex als klares Signal und Handlungsrichtlinie für die Angestellten noch über ein Compliance-Programm. Es gab kein internes Audit und keine Stelle für die Erkennung, Analyse und Eindämmung von Risiken im Zusammenhang mit Korruptionshandlungen. Ebenso fehlten interne Weisungen oder Schulungen, um die Angestellten zu sensibilisieren und Korruptionsrisiken zu reduzieren. Folglich scheint das Korruptionsrisiko seitens Gunvor zumindest in Bezug auf die untersuchten Märkte als Bestandteil der Geschäftstätigkeit akzeptiert worden zu sein.

Erhöhtes Risiko durch den Beizug von Vermittlern

Der Erdölhändler hatte auch nicht versucht, das Korruptionsrisiko in der Zusammenarbeit mit Vermittlern von Erdölfrachten zu reduzieren, welchen zwischen 2009 und 2012 Kommissionen von mehreren Dutzend Millionen US-Dollar bezahlt worden sind. Gunvor hatte die eingesetzten Vermittler weder selektiert noch beaufsichtigt. Die internationalen und schweizerischen Antikorruptions-Standards (OECD, ICC, SECO) befassen sich indessen ausdrücklich mit dem erhöhten Korruptionsrisiko im Zusammenhang mit Vermittlertätigkeiten und empfehlen insbesondere, Überprüfungen vorzunehmen (due diligence) und angemessen zu dokumentieren sowie das Selektionsverfahren zu reglementieren, Alarmsignale zur Identifikation von verdächtigen Umständen zu definieren und regelmässige Kontrollen durchzuführen, insbesondere bei der Zahlung von Rechnungen.

So wurde auch festgestellt, dass seitens Gunvor im Untersuchungszeitraum weitere Unregelmässigkeiten und Alarmsignale ignoriert worden sind, etwa die Bewilligung zahlreicher Zahlungen an Offshore-Drittgesellschaften ohne Verbindungen zum Erdölgeschäft oder die Vordatierung von Bankdokumenten.

Gunvor zur Zahlung von rund 94 Millionen Franken verurteilt

Gemäss Art. 102 Abs. 3 StGB bemisst die Busse gegen ein Unternehmen wegen strafrechtlicher Verantwortlichkeit insbesondere die Schwere der Tat, die Schwere des Organisationsmangels und den angerichteten Schaden sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens. Der Höchstbetrag für eine Busse beträgt 5 Millionen Franken (Art. 102 Abs. 1 in fine StGB). Die gegen Gunvor ausgesprochene Busse von 4 Millionen Franken berücksichtigt die nach anerkannten Standards ausgerichteten Massnahmen zur Korruptionsbekämpfung, welche das Unternehmen seit 2012 kontinuierlich eingeführt und umgesetzt hat. Die BA erkennt ausserdem auf eine Ersatzforderung von fast 90 Millionen Franken. Diese Summe entspricht dem Profit, den Gunvor mittels der untersuchten Geschäftstätigkeiten in der Republik Kongo und in der Elfenbeinküste erwirtschaftet hat. Gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB wird eine Ersatzforderung angeordnet, wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr direkt vorhanden sind.

Kontext

Der aktuelle Strafbefehl ist ein Ergebnis der seit Dezember 2011 laufenden Ermittlungen der BA im Zusammenhang mit den Geschäftstätigkeiten von Gunvor in der Republik Kongo und in der Elfenbeinküste. Zurzeit ermittelt die BA insbesondere wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB), der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) gegen weitere natürliche Personen – ehemalige Mitarbeiter des Unternehmens oder Finanzintermediäre.

In diesen hängigen Strafverfahren gilt für sämtliche Beschuldigten die Unschuldsvermutung. Zurzeit macht die BA dazu keine weiteren Angaben.

Einsichtsgesuche im Zusammenhang mit dem aktuellen Strafbefehl sind entsprechend den üblichen Anforderungen direkt an den Rechtsdienst der BA zu richten: rechtsdienst@ba.admin.ch

 

Quelle: Bundesanwaltschaft
Titelbild: Symbolbild © Billion Photos – shutterstock.com

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