Die Reform der Unternehmensbesteuerung (STAF) im Überblick

Da gewisse Steuerprivilegien nicht mehr internationalen Anforderungen entsprechen, kommt bald die Reform der Unternehmensbesteuerung (STAF) zur Abstimmung.

Die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz sollen gewahrt sowie Arbeitsplätze und mittel- bis längerfristig Steuereinnahmen gesichert werden. Dazu hat die Schweiz immer wieder ihre Unternehmenssteuern den Bedürfnissen angepasst.

Die erste Unternehmenssteuerreform 1997

Die erste Unternehmenssteuerreform von 1997 umfasste verschiedene Änderungen der direkten Bundessteuer, der Steuerharmonisierung, der Stempelabgaben sowie der Verrechnungssteuer. Die meisten Massnahmen wurden per 1. Januar 1998 in Kraft gesetzt. Es wurden Sondertarife für Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften eingeführt sowie eine proportionale Gewinnsteuer von 8.5 Prozent beim Bund und die Abschaffung der Kapitalsteuer auf Bundesebene. Weiter wurde die Emissionsabgabe auf Beteiligungsrechten, die Neuregelung der Freigrenze und die Wiedereinführung einer Abgabe auf Lebensversicherungen beschlossen. Sodann wurde der Erwerb von eigenen Aktien durch ein Unternehmen steuerlich geregelt.

Empfehlung

Tiefenackerstrasse 49

CH-9450 Altstätten

+41 (0)71 757 50 20 (Tel.)

+41 (0)71 757 50 21 (Fax)

info@bgw-treuhand.ch (Mail)

www.rheintal-treuhand.ch (Web)

Die zweite Unternehmenssteuerreform 2008

Wichtigste Massnahme war die Vermeidung der doppelten Belastung von Gewinnausschüttungen auf Ebene Unternehmen und Ebene Aktionär durch Einführung einer reduzierten Dividendenbesteuerung. Die Reduktion der Emissionsabgabe wurde erweitert und damit die Investitionssteuer reduziert. Bei den Steuern von Personenunternehmen wurde Steuerminderungen eingeführt.

Weiter wurde der verrechnungssteuerfreie Zins auf CHF 200 erhöht, was heute bei den Nullzinsen wenig relevant ist. Allerdings reduziert diese Massnahme den Verwaltungsaufwand.

Die dritte Unternehmenssteuerreform 2017 und 2019

Mit der Unternehmenssteuerreform III sollte die internationale Akzeptanz der Schweiz wieder hergestellt werden. International kritisiert wurde und wird die Schweizer Praxis der ermässigten Besteuerung von ausländischen Erträgen bei Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften (sog. Statusgesellschaften) auf kantonaler Ebene.

Die steuerliche Bevorzugung sollte abgeschafft werden und es sollten neue Möglichkeiten geschaffen werden, um allen Unternehmen steuerliche Entlastungen zu gewähren. Gegen die Reform wurde das Referendum ergriffen und in der Volksabstimmung abgelehnt.

Am 28. September 2018 verabschiedete das Parlament das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF), ehemals Steuervorlage 17. Im Vorfeld hatten die beiden Parlamentskammern National- und Ständerat ihre Differenzen ausgeräumt und eine endgültige Einigung erzielt. STAF wird am 19. Mai 2019 zur Abstimmung unterbreitet. Das Inkrafttreten der Steuerreform wäre für 2020 geplant, obwohl dies ein ehrgeiziger Zeitplan für die Kantone wäre, um die Umsetzung weiterzuführen. Die nun vorliegende Vorlage verfolgt ähnliche Ziele wie die erste, geht aber bei der Dividendenprivilegierung weniger weit und verknüpft sachfremd einen zusätzliche Finanzierung für die AHV. Zweifelsohne ist die Massnahme der Erhöhung der Sozialverträglichkeit der Vorlage abstimmungspolitisch motiviert. Im Endergebnis werden mit der dritten Unternehmenssteuerreform Elemente der ersten und zweiten Unternehmenssteuerreform rückgängig gemacht, angereichert durch eine generelle Senkung des Gewinnsteuersatzes und verbunden mit einer Prise Sozialverträglichkeit durch einen AHV-Bonus.

Basel-Stadt gibt Vollgas – die Regierung hat beschlossen, u.a. die massive Senkung der Gewinn- und Kapitalsteuern (Gewinnsteuerreduktion von effektiv 22% auf 13%) bereits rückwirkend auf 01.01.2019 in Kraft zu setzen (mehr dazu hier).

Die anderen Massnahmen folgen dann später und unabhängig davon, ob das Bundesgesetz am 19. Mai 2019 überhaupt angenommen wird oder nicht. Einen Mangel an Mut kann man der Basler Regierung wohl nicht vorwerfen.

Nun wollen wir uns dem Hauptthema der Neuerungen widmen: der Reduzierung der privilegierten Dividendenbesteuerung bei den Hauptaktionären einer Gesellschaft. Um es gleich auf den Punkt zu bringen: die Steuerreform ist diesbezüglich in Basel-Stadt steuerneutral! Der dem Hauptaktionär verbleibende Ertrag ist vor wie nach der Revision gleich, wie nachfolgende Modellrechnung zeigt:

vorher nachher Veränderung
Gewinn vor Steuern 100’000 100’000
Gewinnsteuersatz 22.18% 13.04%
Gewinnsteuer -22’179 -13’043 9’136
Kapitalsteuer (Minimalkap.)     -525     -100
Unternehmenssteuern total -22’704 -13’143
Reingewinn = Dividende  77’296  86’857
Reg. Steuersatz Bund    9%      9%
Steuerpflichtiger Anteil     60%     70%
Bundessteuer auf Dividende -4’174 -5’472
Reg. Steuersatz Kanton     26%     26%
Steuerpflichtiger Anteil     50%     80%
Kantonssteuer auf Dividende -10’048 -18’066
Private Steuern total -14’222 -23’538 9’316
Netto nach priv. Steuern  63’074  63’318 245

Basel-Stadt wird mit diesem tiefen Steuersatz sehr kompetitiv zu anderen Kantonen. Vergleiche mit anderen Neuregelungen anderer Kantone zeigen, dass Basel-Stadt vom Hochsteuerkanton zu den günstigeren Kantonen wechselt, allerdings nur bezüglich der Gewinnsteuer. Die hohe Belastung für die Vermögens- und Einkommenssteuer bleibt. Wie kann sich Basel-Stadt dies leisten? Eine retrospektive Analyse zeigt, dass im Kanton Basel-Stadt sehr viele Gesellschaften privilegiert besteuert wurden. Sie profitierten von dem im Ausland ungern gesehenen Steuerregimes. Bei den juristischen Personen steuerten die privilegiert besteuerten Unternehmen den Hauptteil des Steuersubstrates bei. Nachdem nun diese Privilegierungen international sanktioniert wurden, werden zahlreiche Gesellschaften neu ordentlich besteuert.

Damit es nicht zu einem Exodus kommen würde, musste hier in der Lösung ein tiefer Gewinnsteuersatz von effektiv 13% gewählt werden. Die Regierung hat am 26.02.2019 beschlossen, u.a. die massive Senkung der Gewinn- und Kapitalsteuern bereits rückwirkend auf 01.01.2019 in Kraft zu setzen. Retrospektiv haben in Basel-Stadt viele Firmen, allen voran die Pharmafirmen unter den Top Ten Worldwide von sehr günstigen Steuerkonditionen profitiert. „Normalsterbliche“ Gesellschaften wurden sehr hoch besteuert, so hoch wie in kaum einem anderen Kanton. Basel-Stadt erreichte diesbezüglich negative Spitzenwerte, was jedoch egal war, da das Hauptsubstrat aus den juristischen Personen von Steuerprivilegien profitierte.

Andere Kantone kannten auch privilegierte Besteuerungen, diese waren jedoch nicht so substantiell wie in Basel-Stadt. Das Ergebnis war, dass die meisten Kantone tiefere Gewinnsteuersätze kannten als Basel-Stadt. Mit der aktuellen Unternehmenssteuerreform konnten diese Kantone ihren Steuersatz nicht so stark reduzieren wie Basel-Stadt. Die in diesen Kantonen privilegiert besteuerten Unternehmen werden nach der Aufhebung der Privilegierung nicht so viel mehr an Steuern beitragen, dass substantielle Steuerreduktionen für „gewöhnliche“ Unternehmen möglich sind. Ganz anders in Basel. Die Normalbesteuerung der privilegiert besteuerten Unternehmen wird erhebliches Steuersubstrat in die Staatskasse spülen. Damit besteht Potential für Steuersenkungen für die „Normalsterblichen“. Abzuwarten bleibt, ob Basel-Stadt genügend attraktiv bleibt, um die ehemals privilegiert besteuerten Gesellschaften in Basel zu halten. Angesichts der sprudelnden Einnahmen bestehen keine Anreize, den Staatshaushalt effizienter zu gestalten.

Ein Dank der Basler Regierung an die während den letzten Jahrzehnten sehr hoch besteuerten Lokalunternehmen wäre angebracht!

Falls Sie noch mehr über aktuelle Fragen des schweizerischen Steuerrechts erfahren möchten, können wir Ihnen die Steuerrechtstagung der Juristischen Fakultät Basel am 28. Juni 2019 empfehlen (mehr dazu hier).

 

Quelle: artax Fide Consult, Mitglied von Morison KSi – www.artax.ch
Titelbild: Millenius – shutterstock.com

author-profile-picture-150x150

Mehr zu Dr. iur. Bernhard Madörin

Seit 2000 ist Dr. iur. Madörin Partner und langjähriges Mitglied des Verwaltungsrates der artax Fide Consult AG. Neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer hat er als Steuer- und Treuhandexperte die Gesamtverantwortung für die Bereiche Steuern, Recht und Unternehmungsberatung inne und kann heute auf rund 30 Jahre Berufserfahrung als Treuhänder und selbständiger Unternehmer zurückblicken.

website-24x24
jQuery(document).ready(function(){if(jQuery.fn.gslider) {jQuery('.g-22').gslider({groupid:22,speed:10000,repeat_impressions:'Y'});}});